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Zu wenig Erwerbsminderungsrente – doch seinen Antrag darf er nicht zurückziehen

695,32 Euro im Monat, bewilligt bis zur Regelaltersgrenze: Ein Mann aus Köln hält seine Erwerbsminderungsrente für zu wenig zum Leben und will lieber wieder arbeiten. Zurückgeben kann er sie aber nicht einfach. Über einen Antrag, den er selbst gestellt hat, entscheidet nicht mehr er allein – so sieht es auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Wie aus einer Reha eine Rente wurde

Der Mann, zuletzt Verwaltungsangestellter, war seit Juni 2024 krankgeschrieben und bezog Krankengeld. Im September 2024 beantragte er bei der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe, also eine Reha, die seine Arbeitsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen sollte. Nach eigenen Angaben machte er dort deutlich, dass er bis 2030 arbeiten wolle.

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Krankengeld ist für eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gedacht. Zeichnet sich ab, dass jemand dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, hat die Erwerbsminderungsrente Vorrang. Grundlegend dazu ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 2004 (Az. B 1 KR 6/03 R). Damit dieser Wechsel nicht an einer Entscheidung des Versicherten scheitert, gibt § 51 SGB V der Krankenkasse ein Mitspracherecht bei dessen Reha-Antrag. Genau davon machte die Kasse im Dezember 2024 Gebrauch, weil sie seine Erwerbsfähigkeit für erheblich gefährdet oder gemindert hielt.

Eine Strafe ist das nicht, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Instrument. Es hat aber eine Folge, die später entscheidend wird: Ohne Zustimmung der Kasse darf der Versicherte seinen Antrag nicht mehr zurücknehmen oder beschränken. So hat es das Bundessozialgericht entschieden (Urteile vom 26. Juni 2008, Az. B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/07 R).

Die Reha fand im Mai und Juni 2025 in einer Tagesklinik statt. Nach eigenen Angaben machte der Mann dort deutlich, dass er bis 2030 arbeiten wolle. Das Ergebnis fiel aber anders aus. Sowohl als Verwaltungsangestellter als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Wer auf nicht absehbare Zeit unter drei Stunden bleibt, gilt als voll erwerbsgemindert.

Damit griff § 116 Abs. 2 SGB VI. Hat eine Reha die Erwerbsminderung nicht verhindert, gilt der Reha-Antrag automatisch als Rentenantrag. Die Rentenversicherung teilte dem Mann im August 2025 mit, dass sie diese Umdeutung prüfe. Kurz darauf stellte er zusätzlich selbst einen Rentenantrag. Nach seinen Angaben tat er das, weil seine Bewerbungen bei der Stadt Köln erfolglos geblieben waren.

Im September 2025 kam der Bescheid: volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer, netto 695,32 Euro im Monat, längstens bis zur Regelaltersgrenze Ende November 2029. Sie gilt rückwirkend ab Juli 2024, weil die Voraussetzungen nach Ansicht der Rentenversicherung schon seit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit vorlagen. Grundlage war der Reha-Antrag vom September 2024. Sein eigener Rentenantrag aus dem August bekräftigte ihn nur.

Warum er die Rente loswerden will

Der Mann hält sich für arbeitsfähig und empfindet es als diskriminierend, als erwerbsgemindert zu gelten. Dazu kommt das Geld. Die Rente reiche gerade für die Miete, nicht aber für Strom, Telefon, Lebensmittel, Medikamente, die Monatskarte und einen laufenden Kredit. Sein Konto sei im Minus.

Ergänzende Hilfe vom Sozialamt bekam er zunächst nicht. Die Stadt verlangte, dass er erst seine Lebensversicherung und eine eigene Rentenversicherung kündigt und das Geld für den Lebensunterhalt einsetzt. Das lehnte er wegen der damit verbundenen Verluste ab.

Gegen den Rentenbescheid legte er Widerspruch ein. Darin bat er, die Rente ab dem 6. Oktober 2025 zu stornieren, dem Tag, ab dem er sich wieder arbeitssuchend gemeldet hatte. Das gezahlte Geld wolle er zurückerstatten.

Ohne die Krankenkasse geht nichts

Hier schließt sich der Kreis zum Dezember 2024. Weil die Krankenkasse damals ihr Mitspracherecht ausgeübt hatte, brauchte der Mann für eine Rücknahme ihre Zustimmung. Das gilt auch dann, wenn der Reha-Antrag wie hier kraft Gesetzes als Rentenantrag gilt. Das LSG stützt sich dafür auf ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. November 2017 (Az. L 16 KR 261/16). Die Krankenkasse lehnte im November 2025 ab.

Zugleich erklärte sie, mit einem Ende der Rente ab Oktober 2025 einverstanden zu sein. Das wirkt widersprüchlich, betrifft aber nur die Zukunft. Für die zurückliegenden Monate wollte die Kasse sich das gezahlte Krankengeld von der Rentenversicherung erstatten lassen, und das setzt voraus, dass für diese Zeit Rente zusteht.

Für das LSG änderte die Erklärung ohnehin nichts. Der Reha-Antrag, auf dem der Bescheid beruht, blieb bestehen. Da die Kasse ihr Mitspracherecht schon vor der Reha ausgeübt hatte, war der Bescheid auch nicht von Anfang an rechtswidrig. Eine Rücknahme aus diesem Grund schied aus.

Auch ein Verzicht auf die Rente nach § 46 SGB I hilft nicht weiter. Er stoppt nur die Auszahlung, der Rentenanspruch selbst bleibt bestehen. Genau daran hängt auch das Arbeitslosengeld.

Warum auch das Arbeitslosengeld ausfällt

Solange jemandem eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt ist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 156 SGB III). Es kommt allein auf die bewilligte Rente an. Wie hoch sie ist und ob sich der Betroffene selbst für arbeitsfähig hält, spielt keine Rolle.

Ende Dezember 2025 zog der Mann mit drei Eilanträgen vor das Sozialgericht Köln: gegen die Stadt auf ergänzende Grundsicherung, gegen die Arbeitsagentur auf Arbeitslosengeld und gegen die Rentenversicherung auf Aufhebung der Rente. Beim Lebensunterhalt bekam er zumindest teilweise recht. Das Gericht verpflichtete die Stadt im Februar 2026, ihm vorläufig und befristet ergänzende Grundsicherung zu zahlen, allerdings nur als Darlehen (Az. S 41 SO 660/25 ER).

Beim Arbeitslosengeld blieb er erfolglos. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab (Az. S 39 AL 580/25 ER), und das LSG bestätigte das mit Beschluss vom 12. März 2026 (Az. L 20 AL 24/26 B ER). Dass die Rente seinen Bedarf nicht vollständig deckt, sei durch das Darlehen bereits berücksichtigt.

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Wann die Rente aufgehoben werden kann

Blieb der Antrag gegen die Rente selbst. Das Sozialgericht lehnte ihn ab, das LSG bestätigte das mit Beschluss vom 15. April 2026 (Az. L 3 R 89/26 B ER). Aufgehoben werden kann ein solcher Bescheid nach § 48 SGB X, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Das wäre etwa der Fall, wenn sich die Gesundheit so bessert, dass wieder mindestens drei Stunden Arbeit am Tag möglich sind. Die Rentenversicherung hatte dem Mann schon im November 2025 mitgeteilt, dass eine Aufhebung in Betracht komme, sobald er eine Beschäftigung von drei Stunden oder mehr täglich aufnimmt.

Genau dafür fehlten dem Gericht die Belege. Die Meldung als arbeitssuchend enthält keine medizinische Prüfung. Den Reha-Bericht hat der Mann nicht angegriffen, und neue Befunde legte er nicht vor. Sein eigener Vortrag, die Rentenbewilligung habe seinen Gesundheitszustand massiv verschlechtert, sprach für das Gericht eher gegen eine Besserung.

Einen Nachweis, dass er regelmäßig mehr als drei Stunden täglich arbeitet, hatte die Rentenversicherung ausdrücklich erfragt. Erbracht hat er ihn nicht. Dabei kann eine tatsächlich ausgeübte, gesundheitlich zumutbare Beschäftigung nach Ansicht des LSG sogar mehr beweisen als medizinische Befunde.

Entschieden ist nur der Eilantrag

Der Beschluss des LSG ist unanfechtbar, entschieden wurde damit aber nur der Eilantrag. Den Widerspruch gegen den Rentenbescheid hatte die Rentenversicherung im Februar 2026 zurückgewiesen. Über die anschließende Klage muss das Sozialgericht Köln entscheiden.

Eine Notlage, die eine schnellere Entscheidung erzwingt, sah das LSG nicht. Die Rente liege über dem Regelsatz der Grundsicherung, und der Mann habe nicht belegt, warum er davon nicht leben könne. Zudem seien offenbar noch eine Lebens- und eine Rentenversicherung vorhanden. Bis zu einer anderen Entscheidung bleibt es deshalb bei der Rente und damit auch beim Ruhen des Arbeitslosengeldes.