Neue Kleidung, neue Schuhe und ein ordentlicher Auftritt vor Gericht: Dafür verlangten ein Vater und seine beiden erwachsenen Kinder 1.120 Euro zusätzlich zu ihrem Bürgergeld vom Jobcenter. Zwei Gerichte mussten klären, ob ein solcher Anlass einen Anspruch auf mehr Geld begründet – und welche Hürde selbst dort bleibt, wo das Gesetz eine zusätzliche Leistung kennt.
Ein „Sonderposten“ für Kleidung und Schuhe
Im Oktober 2024 beantragten die drei beim Jobcenter einen „Sonderposten“ für die Erneuerung ihrer Alltagskleidung und Schuhe. Sohn und Tochter studierten. Ihre Bürgergeld-Regelleistungen seien über Jahre gekürzt worden, argumentierte die Familie, neue Anschaffungen seien deshalb kaum möglich gewesen. Vor allem für offizielle Anlässe wie Gerichtsverhandlungen brauche man passende Kleidung.
Bürgergeld-Urteil: Gericht erkennt Mehrbedarf für Schuhe an
Das Jobcenter lehnte ab. Kleidung sei im Regelbedarf enthalten, ein unabweisbarer zusätzlicher Bedarf liege nicht vor. Im Widerspruch berief sich die Familie auf ihre Menschenwürde, die ohne angemessene Kleidung nicht gewahrt sei, und warf dem Jobcenter Betrug vor, weil es nie den vollen Regelsatz gezahlt habe. Das Jobcenter blieb bei der Ablehnung: Der Bedarf sei nicht unabweisbar und lasse sich durch Einsparungen decken.
Daraufhin klagten die drei vor dem Sozialgericht Heilbronn. Erst dort bezifferten sie ihre Forderung auf Nachfrage des Gerichts: insgesamt 1.120 Euro. Das Sozialgericht wies die Klage ab (S 2 AS 245/25). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte das mit Urteil vom 19. Dezember 2025 (L 12 AS 2161/25) und ließ die Revision nicht zu.
Ersatz ist keine Erstausstattung
Kleidung gehört nach § 20 Abs. 1 SGB II zum pauschalen Regelbedarf. Aus diesem Betrag sind laufende Anschaffungen, Ersatz und Instandhaltung zu bezahlen.
Eine zusätzliche Leistung gibt es nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II für die Erstausstattung mit Bekleidung. Das Gesetz nennt ausdrücklich Schwangerschaft und Geburt. Darüber hinaus kommen außergewöhnliche Umstände in Betracht, etwa eine Haftentlassung, Wohnungslosigkeit, starke Gewichtsschwankungen oder außergewöhnliches Größenwachstum. Entscheidend ist, dass wegen besonderer Umstände erstmals ein Bedarf an Kleidung entsteht.
Genau das fehlte hier. Die Familie wollte vorhandene Kleidung durch neue, hochwertigere Stücke ersetzen. Das weicht nach Auffassung des Senats nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab, auch wenn die Sachen für Gerichtsauftritte gedacht waren. Es blieben gewöhnliche Anschaffungs- und Ersatzkosten, die aus dem Regelbedarf zu tragen sind.
Ein Darlehen wäre möglich – deshalb gibt es keinen Zuschuss
Auch § 24 Abs. 1 SGB II half der Familie nicht. Die Vorschrift greift bei einem unabweisbaren Bedarf, der eigentlich vom Regelbedarf umfasst ist, sieht dafür aber nur ein Darlehen vor. Einen Zuschuss kann sie schon deshalb nicht tragen. Zudem fehlte es nach Ansicht beider Gerichte an einem unabweisbaren Bedarf, weil die gewünschte Kleidung nicht erheblich vom Durchschnitt abwich.
Bleibt der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, der ausnahmsweise auch einmalige Ausgaben als Zuschuss abdecken kann. Dafür muss ein unabweisbarer, besonderer Bedarf bestehen. Bei einmaligen Bedarfen kommt hinzu, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein muss. An beidem scheiterte die Familie.
Ein Darlehen hielt der Senat ohne Weiteres für möglich und zumutbar. Getilgt wird es durch monatliche Aufrechnung von höchstens 5 Prozent des Regelbedarfs (§ 42a Abs. 2 SGB II). Beim Vater wären das bei einem Regelbedarf von 563 Euro rund 28 Euro im Monat gewesen. Warum das unzumutbar sein sollte, hatte die Familie nicht vorgetragen, und für das Gericht war es auch nicht ersichtlich.
Als Leistung zur Eingliederung in Arbeit nach § 16f SGB II kam die Kleidung ebenfalls nicht in Betracht. Weder die Gerichtsauftritte des Vaters noch die Kleidung für die beiden studierenden Kinder hatten nach Auffassung des Senats irgendeinen Bezug zu einer möglichen Eingliederung in Arbeit.
Frühere Kürzungen rechtfertigen keine höheren Leistungen
Den Kern ihrer Argumentation, das Jobcenter habe über Jahre zu wenig gezahlt, ließen beide Gerichte nicht gelten. Das Sozialgericht sah dafür keinen Beleg und verwies darauf, dass die Klagen der Familie auf höhere Leistungen im Jahr 2024 erfolglos geblieben waren. Selbst eine rechtswidrig zu niedrige Leistung in der Vergangenheit könne zudem keine ebenso rechtswidrig überhöhte Leistung in einem späteren Monat rechtfertigen.
Für Oktober 2024 blieb es daher bei den bewilligten 1.947 Euro für alle drei zusammen. Die 1.120 Euro zusätzlich bekam die Familie nicht.
Wann ein Antrag für Kleidung Aussicht hat
Das Urteil schließt zusätzliche Hilfe für Kleidung nicht aus, zieht aber eine klare Linie. Entsteht wegen eines besonderen Ereignisses erstmals ein Bedarf, etwa nach einer Haft, bei Wohnungslosigkeit oder nach starker Gewichtsveränderung, kommt eine Erstausstattung als Zuschuss in Betracht. Ist vorhandene Kleidung dagegen abgetragen oder soll für einen besonderen Termin etwas Besseres her, zahlt das Jobcenter nicht extra.
Wer eine Erstausstattung beantragt, sollte deshalb konkret darlegen, welche Kleidungsstücke fehlen, warum vorhandene Sachen nicht genutzt werden können und durch welches Ereignis der Bedarf entstanden ist. Kann ein unabweisbarer Ersatzbedarf nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden, kommt ein Darlehen in Betracht. Ein Zuschuss für einen einmaligen Mehrbedarf setzt zusätzlich voraus, dass ein Darlehen ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Gerichtstermin des Vaters reichte für nichts davon.
