Ein Bürgergeld-Empfänger wollte sich als Handelsvertreter selbstständig machen und beantragte dafür 13.703 Euro beim Jobcenter. Allein 10.999 Euro waren für einen Firmenwagen vorgesehen. Die Behörde lehnte ab, der Mann zog vor Gericht. Dort wurde neben der Höhe des Zuschusses auch sein Geschäftskonzept zum Problem.
Der Vertrag war schon unterschrieben
Der Mann stellte seinen Förderantrag am 14. November 2025. Fünf Tage später unterschrieb er bereits einen Handelsvertretervertrag und drängte auf eine schnelle Entscheidung. Am 20. November lehnte das Jobcenter den beantragten Betrag ab. Auch das Sozialgericht Konstanz verpflichtete die Behörde im Eilverfahren nicht zur Zahlung (Az. S 10 AS 2177/25 ER).
Bürgergeld: Jobcenter zieht bei Selbstständigen die Zügel an
Der Mann legte Beschwerde ein. Doch auch vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte er keinen Erfolg: Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 (Az. L 2 AS 3860/25 ER-B) wies es die Beschwerde zurück. Der Autokauf war dabei nicht von vornherein ausgeschlossen.
Nach § 16c SGB II kann ein Firmenwagen zu den förderfähigen Anschaffungen für eine hauptberufliche Selbstständigkeit gehören. Die Bundesagentur für Arbeit nennt Fahrzeuge ausdrücklich als Beispiel. Ob der Wagen für das geplante Geschäft notwendig und sein Preis angemessen ist, muss das Jobcenter im Einzelfall prüfen.
Eine Einnahmenschätzung reichte nicht
Die Förderung setzt voraus, dass die Selbstständigkeit voraussichtlich wirtschaftlich trägt und den Bedarf an Grundsicherungsgeld innerhalb angemessener Zeit dauerhaft verringert oder beendet. Doch dem Jobcenter fehlten dafür entscheidende Unterlagen: Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Mann weder einen belastbaren Businessplan noch eine Rentabilitäts- und Kapitalbedarfsrechnung eingereicht.
Seine eigenen Angaben zu Umsatz, Ausgaben und Gewinn ließen sich nicht unabhängig überprüfen. Das Gericht konnte deshalb im Eilverfahren nicht feststellen, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt waren. Auch einen Fehler des Jobcenters erkannte es anhand der vorliegenden Unterlagen nicht. Für die weitere Prüfung waren zudem seine beruflichen Vorkenntnisse und seine fehlende Erfahrung als Selbstständiger von Bedeutung.
Mit dem bereits unterschriebenen Handelsvertretervertrag drängte die Zeit. Er ersetzte aber weder die fehlenden Nachweise noch begründete er einen Anspruch auf sofortige Finanzierung.
5.000 Euro Zuschuss sind die Obergrenze
Selbst mit einem tragfähigen Geschäftskonzept hätte das Jobcenter die verlangten 13.703 Euro nicht vollständig als Zuschuss zahlen dürfen. Nach den Feststellungen des Gerichts wollte der Mann den gesamten Betrag in dieser Form erhalten. § 16c Abs. 1 SGB II begrenzt Zuschüsse zu Sachgütern auf 5.000 Euro. Sein Antrag lag damit 8.703 Euro über der Grenze.
Für ein Darlehen gilt diese gesetzliche Grenze nicht. Eine Förderung oberhalb von 5.000 Euro ist also möglich, wenn das Jobcenter die Anschaffung und das Geschäftskonzept nach Prüfung für förderfähig hält. Sie wird dadurch aber nicht zum Zuschuss: Laut Bundesagentur für Arbeit werden solche Anschaffungen in der Regel über ein Darlehen finanziert. Ein Zuschuss kommt nur im Einzelfall in Betracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar, beendet aber nur das Eilverfahren. Ob der Mann nach einer vollständigen Prüfung eine anders ausgestaltete Förderung erhalten könnte, hat das Landessozialgericht nicht entschieden. Den beantragten Zuschuss in Höhe von 13.703 Euro musste das Jobcenter jedenfalls vorläufig nicht zahlen.