Mehr als 50.000 Euro standen im Raum, nachdem ein schwerbehinderter Mann jahrelang nur Grundsicherung erhalten hatte. Erst nach fast sieben Jahren erfuhr seine Mutter, dass eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kam. Der entscheidende Hinweis war zuvor ausgeblieben – und das Sozialamt berief sich später darauf, für Rentenfragen gar nicht zuständig zu sein. Vor dem Bundesgerichtshof hielt diese Begründung nicht.
Sieben Jahre Grundsicherung statt EM-Rente
Der 1984 geborene Mann hatte seit seiner Kindheit einen Grad der Behinderung von 100. Nach dem Besuch einer Förderschule nahm er von September 2002 bis September 2004 an einer beruflichen Bildungsmaßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen teil. Anschließend konnte er kein Einkommen erzielen, das seinen Lebensunterhalt deckte.
Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen – trotz Simulationsverdacht
Seine Mutter, die zugleich seine ehrenamtliche Betreuerin war, beantragte im Dezember 2004 Grundsicherung. Im Antragsformular kreuzte sie bei der Frage nach einem bestehenden Rentenanspruch „nein“ an. Das Sozialamt bewilligte daraufhin Leistungen und zahlte sie bis Juli 2011 weiter. Auf die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente wies die Behörde nicht hin.
Erst eine neue Sachbearbeiterin brachte den Rentenanspruch 2011 zur Sprache. Nach dem anschließenden Antrag bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Mann ab August 2011 eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung von zunächst 802,36 Euro.
Rentenversicherung sah Voraussetzungen seit 2004
Die Rentenversicherung stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen schon seit dem 10. November 2004 vorlagen. Bei einem Antrag bis Ende Februar 2005 hätte die Rente am 1. Dezember 2004 beginnen können. Damit lagen zwischen dem möglichen und dem tatsächlichen Rentenbeginn fast sieben Jahre.
Entscheidend war nicht allein die Schwerbehinderung. Der Mann war voll erwerbsgemindert und erfüllte außerdem eine besondere versicherungsrechtliche Ausnahme: Die Erwerbsminderung war innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausbildung eingetreten, und in den beiden Jahren zuvor lag mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen. Dadurch galt die allgemeine Wartezeit vorzeitig als erfüllt.
Der Unterschied ist wichtig. Ein hoher GdB begründet für sich genommen keinen Anspruch auf EM-Rente. Maßgeblich sind das verbliebene Leistungsvermögen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung folgt anderen Regeln. Sie richtet sich nach dem individuellen Bedarf, während die Rente eine Versicherungsleistung ist. Deshalb können sich die monatlichen Beträge erheblich unterscheiden.
50.322 Euro werden zum Streit
Der Mann verlangte vom Landkreis 50.322,61 Euro zuzüglich Zinsen. Nach seiner Berechnung entsprach der Betrag der Differenz zwischen der erhaltenen Grundsicherung und der Rente, die er bei rechtzeitigem Antrag für den zurückliegenden Zeitraum erhalten hätte.
Die Rentenversicherung konnte die versäumten Jahre nicht einfach nachzahlen. Wegen des verspäteten Antrags stand § 99 SGB VI einer entsprechend weit rückwirkenden Bewilligung entgegen. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch half deshalb nicht weiter: Er kann Nachteile nur ausgleichen, wenn sich der rechtmäßige Zustand durch eine zulässige Behördenentscheidung noch herstellen lässt. Damit war der fehlende Hinweis die Grundlage der Schadensersatzforderung. Die errechnete Differenz verlangte der Mann im Wege der Amtshaftung vom Landkreis.
Das Landgericht gab seiner Klage zunächst statt. Das Oberlandesgericht Dresden wies sie dagegen ab. Die dortigen Richter meinten, die Mitarbeiter des Sozialamts seien nur für die Beratung zu Leistungen nach dem SGB XII zuständig. Ob eine Erwerbsminderungsrente in Betracht komme, verlange zudem besondere Kenntnisse des Rentenrechts.
Der Bundesgerichtshof hielt diesen Maßstab für zu eng. Er hob das Urteil am 2. August 2018 (Az. III ZR 466/16) auf und verwies das Verfahren zurück. Nach Auffassung des Gerichts hatte das Sozialamt seine Beratungspflicht verletzt.
Sozialamt musste keine Rente berechnen
Das Sozialamt hätte den Rentenanspruch weder abschließend prüfen noch die Einzelheiten des Antrags erklären müssen. Notwendig war aber der Hinweis, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht kam und eine Beratung durch die Rentenversicherung geboten war.
Für den BGH lag dieser Beratungsbedarf deutlich auf der Hand. Der Mann beantragte gerade wegen seiner dauerhaften Erwerbsminderung Grundsicherung. Hinzu kamen die Förderschule und die Beitragszeiten aus der Werkstatt. Grundsicherung und Erwerbsminderungsrente sind außerdem eng miteinander verknüpft, weil Rentenzahlungen als vorrangiges Einkommen den Grundsicherungsanspruch beeinflussen.
Das Gericht stützte die Hinweispflicht auf § 14 SGB I. Danach dürfen sich Sozialleistungsträger nicht darauf beschränken, lediglich ausdrücklich gestellte Fragen zu beantworten. Tritt bei der Bearbeitung ein dringender Beratungsbedarf klar hervor, müssen sie auch von sich aus auf naheliegende Ansprüche oder Nachteile aufmerksam machen. Von einer ehrenamtlichen Betreuerin konnte der BGH dagegen nicht erwarten, die ungewöhnliche Wartezeitregel selbst zu erkennen.
Streit um EM-Rente: Gericht verhängt 500 Euro wegen Mutwilligkeit
BGH bestätigte die Beratungspflicht erneut
Diese Rechtsprechung gilt nach wie vor. Mit Urteil vom 11. März 2021 führte der BGH sie ausdrücklich fort (Az. III ZR 27/20). In diesem Verfahren hatte die Rentenversicherung eine schwerbehinderte Frau nicht darauf hingewiesen, dass weiteres Arbeitseinkommen zum Wegfall zusätzlicher Mindestentgeltpunkte und damit zu einer niedrigeren Rente führen konnte. Auch dort wertete der BGH den unterlassenen Hinweis als Verletzung der Beratungspflicht.
Damit führt nicht jeder übersehene Hinweis automatisch zu Schadensersatz. Erforderlich sind eine erkennbare Beratungslage, eine schuldhafte Pflichtverletzung, ein nachweisbarer finanzieller Schaden und der Zusammenhang zwischen beidem. Kann die Behörde den Nachteil durch eine rechtmäßige Entscheidung noch beseitigen, kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht. Ist das nicht möglich, kann bei einem verbleibenden Vermögensschaden eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG greifen.
Für mögliche Rentenansprüche hat das Urteil eine praktische Konsequenz: Ein Grundsicherungsantrag löst die Zahlung einer EM-Rente nicht automatisch aus. Liegen gesundheitliche Einschränkungen und Versicherungszeiten vor, muss der mögliche Anspruch frühzeitig mit der Rentenversicherung geklärt werden. Gerade bei der EM-Rente kann ein verspäteter Antrag dazu führen, dass zurückliegende Monate nicht mehr ausgezahlt werden.
