Ein niedriges Einkommen spricht beim Bürgergeld normalerweise für eine Aufstockung, nicht für eine vollständige Ablehnung. Bei einem selbstständigen Schrottsammler war es umgekehrt. Obwohl seine vierköpfige Familie von den Einnahmen nicht leben konnte, blieb das Jobcenter bei der Ablehnung. Denn für den Anspruch musste seine Tätigkeit mehr leisten, als nur etwas Geld einzubringen.
2.644 Euro sollten die Selbstständigkeit belegen
Der rumänische Staatsangehörige lebte mit seiner Frau und den beiden 2010 und 2013 geborenen Kindern in Deutschland. Für den Zeitraum vom 13. Oktober 2025 bis zum 31. März 2026 beantragte die Familie Bürgergeld. Der Mann gab an, als selbstständiger Schrottsammler tätig zu sein.
Seine Tätigkeit war keineswegs nur behauptet. Er hatte ein Gewerbe angemeldet, nutzte einen Kastenwagen und suchte nach Altmetall. Dazu fuhr er Gewerbegebiete und Baustellen ab, fragte bei Unternehmen nach Schrott und suchte auf einer Onlineplattform nach kostenlosen Metallteilen. Für Juni bis November 2025 legte er Bareinkaufsbelege eines Recyclingunternehmens über insgesamt 2.644,38 Euro vor.
Fünf Jahre in Deutschland – fürs Bürgergeld soll das nicht mehr reichen
Die Familie wartete den Bescheid des Jobcenters gar nicht erst ab. Sie beantragte parallel zum Weiterbewilligungsantrag einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Halle, weil ihr das Geld zum Leben fehlte. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag jedoch ab, weshalb sich die Familie an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wandte.
Erst während dieses Beschwerdeverfahrens traf das Jobcenter am 18. November 2025 die förmliche Entscheidung und lehnte den Antrag ab. Die Belege zeigten zwar, dass der Mann tatsächlich Altmetall verkauft hatte, doch reichte das dem Jobcenter nicht. Es sah darin keine wirtschaftlich ernsthafte Selbstständigkeit. Gegen den Bescheid legte die Familie Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist.
Das Gericht rechnet die Betriebskosten nach
Vor dem Landessozialgericht wurde aus den Einnahmen von 2.644,38 Euro eine weit kleinere Zahl. In der Anlage für Selbstständige hatte der Mann monatlich 500 Euro Einnahmen, aber 0 Euro Betriebsausgaben eingetragen. Bei regelmäßigen Fahrten mit einem Transporter über teils große Entfernungen war das nicht plausibel.
Der Senat zog deshalb belegte Fahrzeugkosten und frühere Angaben des Mannes heran. Für sechs Monate berücksichtigte er 271,20 Euro Kfz-Steuer, 667,62 Euro Versicherungsbeiträge, 1.320 Euro Kraftstoffkosten, 120 Euro Telefonkosten und 60 Euro für Arbeitshandschuhe. Den Einnahmen von 2.644,38 Euro standen damit Ausgaben von 2.438,82 Euro gegenüber.
Übrig blieben 205,56 Euro in sechs Monaten. Das entsprach einem Gewinn von weniger als 35 Euro monatlich. Zudem dauerten die Suchfahrten nach den Angaben des Mannes zwei bis fünf Stunden und endeten teilweise ohne Fund. Für einzelne Abholungen fuhr er 110 oder sogar 140 Kilometer pro Strecke, ohne erklären zu können, wie sich diese Touren wirtschaftlich lohnten.
Warum zu wenig Einkommen den Anspruch kostete
Ein Gewinn von weniger als 35 Euro im Monat schließt Bürgergeld für sich genommen nicht aus. Arbeitnehmer und Selbstständige können Leistungen erhalten, wenn ihr anrechenbares Einkommen den Bedarf der Familie nicht deckt. Das heutige Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) stockt solche Einkommen grundsätzlich auf.
Hier entschied der geringe Gewinn jedoch über mehr als die Höhe der Leistung. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b SGB II sind EU-Bürger vom Bürgergeld ausgeschlossen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche ergibt. Ein Aufenthaltsrecht als niedergelassener Selbstständiger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU hätte diesen Ausschluss verhindert. Dafür musste die Schrottsammlung eine tatsächliche und wirtschaftlich relevante Erwerbstätigkeit sein.
Die Richter erkannten jedoch weder eine hinreichende Gewinnerzielungsabsicht noch eine stabile Teilnahme am Wirtschaftsleben. Der Mann hatte keinen Überblick über seine Ausgaben, fuhr teilweise planlos umher und war beim Auffinden von Schrott weitgehend von Zufall und Glück abhängig. Daran änderten auch die Gewerbeanmeldung und die Verkaufsbelege nichts.
Der geringe Gewinn hatte damit zwei Seiten. Er zeigte, dass das Geld nicht zum Leben reichte. Zugleich sprach die Art, wie er zustande kam, nach Auffassung des Senats gegen eine ernsthafte Selbstständigkeit. Ohne ein daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht griff der Leistungsausschluss auch für seine Frau und die beiden Kinder.
Auch die Fünfjahresregel half der Familie nicht
Ein Aufenthaltsrecht aus einer wirtschaftlich relevanten Selbstständigkeit konnte der Mann nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft machen. Damit blieb als mögliche Grundlage für Bürgergeld noch die Ausnahme für EU-Bürger, die sich seit mindestens fünf Jahren gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
Die Familie war zwar seit Februar 2020 in Deutschland gemeldet. Einen durchgehenden gewöhnlichen Aufenthalt konnte sie nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht glaubhaft machen. Die bloße Anmeldung bei der Meldebehörde genügte dafür nicht. Deshalb griff auch die Ausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II nicht.
Das Landessozialgericht wies die Beschwerde daher zurück (Beschluss vom 11. Februar 2026, Az. L 2 AS 340/25 B ER). Der Beschluss ist unanfechtbar, entschieden wurde damit aber nur der Eilantrag. Über den Widerspruch gegen die eigentliche Ablehnung steht eine Entscheidung noch aus.
Verkaufsbelege allein reichen nicht
Für selbstständige EU-Bürger können Einnahmenbelege allein zu wenig sein, wenn gerade die Erwerbstätigkeit ihr Aufenthaltsrecht begründen soll. Dann kommt es auch auf dokumentierte Betriebsausgaben, Fahrten, Kundenkontakte und die Organisation des Geschäfts an. Erst das Gesamtbild zeigt, ob die Tätigkeit planmäßig auf einen Gewinn ausgerichtet ist.
Bemerkenswert ist noch der Ausgang bei der Prozesskostenhilfe. In der Hauptsache verlor die Familie, die Kostenhilfe erhielt sie aber für beide Instanzen. Ob tatsächlich eine Selbstständigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorlag, musste das Gericht zunächst genauer untersuchen und den Mann dazu befragen. Für eine von vornherein aussichtslose Rechtsverfolgung sprach das nicht.