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Mütterrente: Väter können Erziehungszeiten auch nach Jahren noch geltend machen

Auch wenn die Kinder längst erwachsen sind, können Väter noch Erziehungszeiten für ihre Rente anerkennen lassen. Wer damals die Betreuung überwiegend übernommen hat, dessen Rentenkonto aber Lücken aufweist, kann so seine eigene Rente erhöhen. Mit der Mütterrente 3 kommt ab 2027 für vor 1992 geborene Kinder ein weiteres Plus hinzu, von dem auch berechtigte Väter profitieren.

Wann Väter Mütterrente bekommen

Die Deutsche Rentenversicherung hat am 6. November 2026 auf die Rentenansprüche von Vätern hingewiesen. Für anerkannte Kindererziehungszeiten schreibt sie Rentenpunkte gut, als hätte der erziehende Elternteil damals durchschnittlich verdient. Die Finanzierung übernimmt der Bund.

Wem diese Zeiten zustehen, hängt davon ab, wer sich in den jeweiligen Monaten um das Kind gekümmert hat. Hat der Vater es allein oder überwiegend erzogen, kann er die Zeiten grundsätzlich für seine Rente beanspruchen. Haben beide Eltern ungefähr gleich viel übernommen, werden sie ohne eine andere wirksame Vereinbarung der Mutter zugeordnet. Ein Erziehungsmonat zählt dabei immer nur bei einem Elternteil.

Für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt die DRV bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2026 oder 2027 bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit je Kind. Sie beginnen im Monat nach der Geburt und zählen als Pflichtbeitragszeiten. Dadurch steigt nicht nur die Rente: Die Monate helfen auch, die Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Bei vollständiger Anerkennung können bereits zwei Kinder für eine eigene Rente reichen, weil damit die erforderlichen fünf Versicherungsjahre zusammenkommen. Sobald die persönliche Altersgrenze erreicht ist, kann der Vater dann die Regelaltersrente beantragen.

Mütterrente: Zwei Kinder können für eine eigene Rente reichen

Fehlende Zeiten nachtragen lassen

Ob die Erziehungszeiten schon erfasst sind, zeigt der Versicherungsverlauf. Fehlen sie dort, kann der Vater ihre Anerkennung mit dem Formular V0800 beantragen. Auch bei lange zurückliegender Erziehung muss sich dabei klären lassen, wer damals den überwiegenden Teil der Betreuung übernommen hat.

Bestätigen beide Eltern, dass dies der Vater war, kann die Rentenversicherung grundsätzlich von ihren Angaben ausgehen. Fehlt jedoch die Bestätigung des anderen Elternteils oder widersprechen die Angaben einander beziehungsweise den vorhandenen Unterlagen, ermittelt die DRV die Erziehungsanteile genauer. Dabei berücksichtigt sie beispielsweise, in welchem Umfang die Eltern damals gearbeitet haben und wer Erziehungsurlaub genommen hatte.

Stehen dieselben Monate bereits im Rentenkonto der Mutter, muss die DRV außerdem deren Anerkennungsbescheid überprüfen. Ob sie ihn nach § 45 SGB X zurücknehmen darf, hängt auch vom Vertrauensschutz und den gesetzlichen Fristen ab. Eine spätere Bestätigung der Eltern reicht deshalb allein nicht aus, um bereits anerkannte Zeiten neu zuzuordnen.

Alte Zeiten frei übertragen geht nicht

Gemeinsam erziehende Eltern können zwar vereinbaren, wer die Erziehungszeiten erhalten soll. Dafür geben sie mit dem Formular V0820 eine übereinstimmende Erklärung ab. Diese gilt nach § 56 Abs. 2 SGB VI aber grundsätzlich für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.

Waren die Zeiten zu Recht der Mutter zugeordnet, lassen sie sich heute also nicht auf den Vater verschieben, nur weil dessen Rente niedriger ausfällt. Wer dagegen seine tatsächlich überwiegende Erziehung von damals anerkennen lassen möchte, kann dies auch später beantragen. Für ihn geht es darum, die damalige Betreuung im Rentenkonto richtig zu erfassen. Die Mütterrente III ändert an dieser Unterscheidung nichts.

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Auch eine laufende Rente lässt sich korrigieren

Bezieht der Vater bereits Rente, kann er zusammen mit der Anerkennung fehlender Erziehungszeiten die Überprüfung seines Rentenbescheids beantragen. Hat die DRV seine Rente deshalb zu niedrig berechnet, korrigiert sie den Betrag und zahlt die fehlende Rente im gesetzlichen Rahmen nach.

Nach § 44 Abs. 4 SGB X gilt dafür grundsätzlich eine Vierjahresgrenze, gerechnet vom Beginn des Antragsjahres. Geht der Überprüfungsantrag 2026 ein, können zu Unrecht fehlende Rentenbeträge damit frühestens ab Januar 2022 nachgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass für die betreffenden Monate bereits ein Anspruch bestand.

Ab 2027 kommt die Mütterrente 3 hinzu

Die anerkannten Erziehungszeiten bestimmen auch, wer das neue Rentenplus erhält. Für bereits laufende Renten und Renten mit Beginn im Jahr 2027 setzt die DRV die Erhöhung über einen pauschalen Zuschlag für Kindererziehung um. Im Regelfall kommt es dafür auf den 30. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat an: Ist dieser im Rentenkonto des Vaters als Kinderberücksichtigungszeit anerkannt, kann er bei erfüllten Voraussetzungen den Zuschlag bekommen.

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Hat er die Erziehung erst danach übernommen, kann ein anteiliger Zuschlag auf Antrag infrage kommen, etwa für anerkannte Erziehungsmonate zwischen dem 31. und 36. Monat. Diese Monate dürfen allerdings nicht bereits durch einen Zuschlag bei einem anderen Erziehenden berücksichtigt sein.

Der volle Zuschlag beträgt einen halben persönlichen Entgeltpunkt je berücksichtigtem Kind. Beim derzeitigen Rentenwert von 42,52 Euro sind das in einer Altersvollrente 21,26 Euro brutto im Monat. Mit späteren Rentenanpassungen verändert sich auch dieser Betrag. Bei einem erstmaligen Rentenbeginn ab Januar 2028 fließt die Verbesserung dagegen direkt in die Berechnung ein: Dann berücksichtigt die DRV auch für vor 1992 geborene Kinder bis zu 36 Kindererziehungsmonate.

Sind die erforderlichen Zeiten bereits erfasst, berechnet die Rentenversicherung die Erhöhung grundsätzlich automatisch. Wegen der technischen Umstellung beginnt die Auszahlung erst 2028. Berechtigte erhalten dann auch die Nachzahlung für 2027. Bei durchgehendem Rentenanspruch umfasst sie alle zwölf Monate, bei einem Rentenbeginn im Laufe des Jahres erst die Monate ab diesem Beginn.