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Hartz IV: Jobcenter muss Schülerin PC für Homeschooling zahlen

Schülerin arbeitet am Laptop

Aktuelles vom 09.02.2021: Die Bundesagentur für Arbeit hat die Jobcenter bundesweit angewiesen, die Kosten für digitale Endgeräte für den Schulgebrauch in Höhe von bis zu 350 Euro zu übernehmen. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 01. Januar 2021.

Seit Beginn der Corona-Lockdowns und damit einhergehenden Schulschließungen stellt sich für Familien im Hartz IV Bezug immer wieder die Frage danach, ob die Anschaffungskosten für einen Schul-Computer vom Jobcenter übernommen oder vom Regelsatz abgestottert werden müssen. Laut Urteil des Thüringer Landessozialgerichts ist die Lage eindeutig.

Lockdown verlängert: Unterricht findet zuhause statt

Der Corona-Lockdown wird mindestens bis zum 14. Februar verlängert, dies entschieden Bund und Länder auf dem gestrigen Corona-Gipfel. Das bedeutet auch, dass die Schulen und Kitas weitgehend geschlossen bleiben und der Unterricht maßgeblich online stattfinden muss. Für viele Eltern und Schüler ist es eine große Umstellung, die nötigen Lernmaterialien von Schulplattformen herunterzuladen – für Kinder aus Familien im Hartz IV Bezug, ist es häufig schlicht nicht möglich.

Schulschließungen: Jobcenter verweigert Schülerin PC

Schüler ohne Zugang zu einem internetfähig PC bleiben beim sogenannten Homeschooling vollkommen auf der Strecke. Genau das wollte eine Hartz IV Empfängerin aus dem Raum Nordhausen in Thüringen verhindern. Die Mutter einer Achtklässlerin beantragte deshalb beim Jobcenter die Übernahme der Anschaffungskosten für einen Computer samt Drucker und Zubehör für den Schulunterricht ihres Kindes. Der Familie stünde lediglich ein internetfähiges Smartphone zur Verfügung, ohne den Computer könne ihre Tochter Lockdown nicht auf die Lernplattform ihrer Schule zurückgreifen. Die Kosten für den PC in Höhe von 720 Euro seien jedoch nicht vom Regelsatz gedeckt.

Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Mehrbedarf gem. § 21 SGB II ab und verweigerte der Frau somit die Übernahme der Kosten für den Computer. Doch die Thüringerin wollte nicht kampflos aufgeben und zog schlussendlich vor Gericht.

LSG Thüringen urteilt im Sinne der Klägerin

Mit Erfolg! Das Thüringer Landessozialgericht entschied am 08. Januar 2021 in zweiter Instanz, dass das Jobcenter die Kosten für den PC übernehmen müsse und schloss sich der Begründung der Mutter an (Az.: L 9 AS 862/20 B ER). Allerdings habe die Frau laut Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf das gewünschte Gerät im Wert von 720 Euro:

Nach dem SGB II besteht kein Anspruch auf bestmöglich Versorgung, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.

Insofern sei der Frau lediglich ein Mehrbedarf von 500 Euro zur Anschaffung eines kostengünstigen Gerätes zuzubilligen.

Urteil ist Einzelfallentscheidung

Das Urteil des Landessozialgerichts Thüringen stellt laut Angaben des Gerichts eine Entscheidung im Einzelfall dar und hat somit keine allgemeine Gültigkeit. Grundsätzlich wirkt der Gerichtsentscheid jedoch wegweisend für ähnliche Fälle, in denen das Jobcenter die Kostenübernahme für Schulcomputer verweigert.

Verfahrensgang:
Landessozialgericht Thüringen, Urteil v. 08.01.2021, Az.: L 9 AS 862/20 B ER 
Sozialgericht Nordhausen, Urteil v. 08.09.2020, Az.: S 14 AS 1089/20 ER

Titelbild: Tatyana Soares/ shutterstock.com