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Grundsicherungsgeld schützt junge Familien weniger als ältere Paare

Zwei Haushalte haben gleich viel gespart. Der eine darf alles behalten und trotzdem Grundsicherungsgeld bekommen, der andere muss zuerst einen Teil davon aufbrauchen. Benachteiligt ist ausgerechnet die Familie mit Kindern. Seit Juli entscheidet beim Schonvermögen vor allem das Alter, nicht, wie lange jemand gearbeitet hat. Für viele laufende Fälle wird das erst mit dem nächsten Weiterbewilligungsantrag relevant, bei manchen also schon im November.

Vier Personen, weniger Schutz

Wie deutlich sich das auswirkt, zeigt ein Vergleich. Angenommen, zwei 35-jährige Eltern mit zwei minderjährigen Kindern und ein kinderloses Paar mit zwei 55-jährigen Partnern verfügen jeweils über 35.000 Euro frei verfügbares Bankguthaben. Die Kinder haben kein eigenes Vermögen. Einkommen und weitere verwertbare Werte bleiben für dieses Rechenbeispiel außen vor.

HaushaltFreibeträge zusammenDavon einzusetzen
Zwei 35-jährige Eltern mit zwei minderjährigen Kindern30.000 €5.000 €
Zwei 55-jährige Partner ohne Kinder40.000 €0 €

Die Familie kann insgesamt 30.000 Euro schützen, das ältere Paar 40.000 Euro. Unter den sonstigen Voraussetzungen könnte das Paar Leistungen erhalten und seine gesamten 35.000 Euro behalten. Die jüngere Familie müsste zunächst 5.000 Euro davon für ihren Lebensunterhalt verwenden. Gerade die Rücklage, die vier Menschen durch eine Einkommenslücke tragen soll, wird damit früher angegriffen. Die beiden zusätzlichen Haushaltsmitglieder gleichen den Nachteil durch das jüngere Alter der Eltern nicht aus.

Vor der Reform galt nach der Vermögens-Karenzzeit ein Grundfreibetrag von 15.000 Euro je Person, unabhängig vom Alter. Nach der neuen Altersstaffel in § 12 Abs. 2 SGB II stehen den Eltern im Beispiel jeweils 10.000 Euro und den Kindern jeweils 5.000 Euro zu. Die älteren Partner haben jeder einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Lebensleistung nach Geburtsdatum

Auf genau dieses Verhältnis hatten die Grünen bereits während der Reformvorbereitung hingewiesen. In ihrer Antwort vom 27. November 2025 begründete die Bundesregierung es mit der Lebensleistung: Bei älteren Menschen könne pauschal angenommen werden, dass sie länger erwerbstätig gewesen seien und mehr Vermögen angespart hätten.

Wie lange jemand tatsächlich gearbeitet hat, entscheidet dabei nicht über den Freibetrag. Die Regierung erklärte ausdrücklich, auch Erwerbszeiten oder der Bezug von Arbeitslosengeld wären als Maßstab geeignet. Diese Möglichkeiten habe sie wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwands verworfen. Das Alter lasse sich ohne entsprechende Nachweise berücksichtigen.

Die Schwäche dieser Begründung liegt auf der Hand: Ein jüngerer Vater kann nach vielen Berufsjahren weniger Rücklagen schützen als ein älterer Antragsteller mit kürzerer Erwerbsbiografie. Auch Kindererziehung erhöht den persönlichen Freibetrag der Eltern nicht. Die Regierung spricht von Lebensleistung, bewertet dafür aber ausschließlich das Geburtsdatum. Verwaltungsvereinfachung erhält damit Vorrang vor einer genaueren Berücksichtigung dessen, was jemand tatsächlich geleistet hat.

Das Missverhältnis zwischen jungen Familien und älteren Paaren war der Regierung durch die Anfrage ausdrücklich vorgehalten worden. Wie viele Familien mit Eltern unter 40 und mindestens zwei Kindern durch die Absenkung betroffen würden, konnte sie damals allerdings nicht beziffern.

Kinderfreibeträge reichen nicht zum Ausgleich

Die 30.000 Euro im Familienbeispiel setzen nicht voraus, dass jedes Mitglied ein eigenes Sparkonto besitzt. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen. Deshalb können auch die beiden Kinderfreibeträge Rücklagen der Eltern schützen. Diese Übertragung ist bei der Rechnung bereits berücksichtigt.

Zusätzlich bleiben unter anderem bestimmte Altersvorsorgeverträge, angemessene Autos und geschütztes selbst genutztes Wohneigentum außen vor. Die Freibeträge beim Schonvermögen sind deshalb keine Obergrenze für sämtliche Besitztümer.

Folgeantrag bringt neue Grenzen

Die Abschaffung der Vermögens-Karenzzeit gehört zur seit 1. Juli 2026 geltenden Reform des Grundsicherungsgelds. Für laufende Fälle enthält § 65a Abs. 1 SGB II allerdings einen Übergang: Begann der Bewilligungszeitraum vor Juli, gelten die alten Vermögensregeln bis zu seinem Ende.

Endet ein solcher Bescheid beispielsweise am 31. Oktober, werden die neuen Grenzen mit dem nächsten Bewilligungszeitraum ab November relevant. Beim Weiterbewilligungsantrag kommt es deshalb auf das Alter aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die Art der Rücklagen und den Beginn des neuen Zeitraums an.