Eine frühere SGB-II-Bezieherin ließ wegen einer Forderung von 1.573,23 Euro das Konto des Jobcenters pfänden. Grundlage war ein Eilbeschluss aus dem Jahr 2011, den sie auch 2026 noch für vollstreckbar hielt. Der Pfändungsbeschluss ging bei der Bank ein. Damit wechselten die gewohnten Rollen: Diesmal musste sich das Jobcenter gegen eine Forderung wehren.
Ein Eilbeschluss aus dem Jahr 2011
Ausgangspunkt war ein Bewilligungsbescheid vom Dezember 2010. Weil das Jobcenter mögliche Einnahmen aus der Tätigkeit der Frau als Heilpraktikerin erwartete, bewilligte es die Leistungen für Januar bis Juni 2011 zunächst nur vorläufig. Die Frau hielt die Regelleistung für verfassungswidrig, legte Widerspruch ein und zog vor Gericht.
919,80 Euro Bürgergeld zu viel bekommen – Jobcenter scheitert trotzdem mit Rückforderung
Parallel zur Klage beantragte sie Eilrechtsschutz. Das Sozialgericht München verpflichtete das Jobcenter am 15. April 2011, für sie und einen ihrer Söhne insgesamt 1.196 Euro zusätzlich zu zahlen. Für einen weiteren Sohn sollte anteilig das frühere Sozialgeld hinzukommen, wenn er sich im Haushalt der Mutter aufhielt.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2011 bewilligte das Jobcenter die zusätzlichen Leistungen vorläufig. Beim Sozialgeld für den weiteren Sohn verlangte es noch Nachweise über dessen Aufenthaltstage. Die Frau stellte den Ablauf später grundlegend anders dar: Bis zum Vergleich am 10. November 2020 habe das Jobcenter die im Eilbeschluss angeordneten Leistungen zu keiner Zeit erbracht, auch nicht vorläufig.
Unabhängig davon lief das Hauptsacheverfahren über die endgültige Leistungshöhe weiter. Das Sozialgericht entschied darüber am 9. Mai 2016. Nach Angaben des Jobcenters setzte es dieses Urteil um und überwies weitere 944,12 Euro. Die Frau legte Berufung ein. Im November 2020 endeten dieses und mehrere zusammenhängende Verfahren mit einem Vergleich vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Das Jobcenter zahlte nochmals 1.000 Euro, damit sollten die streitigen Forderungen aus den erfassten Zeiträumen endgültig erledigt sein.
Die Frau zog daraus einen anderen Schluss. Ihrer Auffassung nach gehörte der Eilbeschluss von 2011 nicht zu dem Vergleich. Sie hielt die damalige Verpflichtung des Jobcenters deshalb weiterhin für offen – und machte daraus die Vollstreckungsforderung.
Pfändungsbeschluss landet bei der Bank des Jobcenters
Auf dieser Grundlage leitete die Frau Anfang 2026 die Zwangsvollstreckung ein. Sie bezifferte die noch offene Forderung aus dem Eilbeschluss auf 1.573,23 Euro. Das Amtsgericht Rosenheim erließ am 12. Januar einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der Bank des Jobcenters zugestellt wurde.
Das Jobcenter beantragte Vollstreckungsschutz und erhob eine Vollstreckungsabwehrklage. Das Amtsgericht gab den Fall an das Sozialgericht München ab, da dort 2011 der Titel entstanden war.
Bürgergeld gepfändet – weil kein P-Konto vorhanden war
Warum die Pfändung keinen Bestand hatte
Das Sozialgericht prüfte zunächst nur, ob die Einwände des Jobcenters einen Stopp bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage rechtfertigten. Das bejahte es mit Beschluss vom 30. März 2026 (Az. S 38 AS 463/26 ER). Die Zwangsvollstreckung wurde ohne Sicherheitsleistung eingestellt, die Kontopfändung musste aufgehoben werden.
Im Kern ging es nun darum, ob die Frau den Eilbeschluss von 2011 noch als Vollstreckungstitel einsetzen konnte. Dagegen sprachen für das Gericht zwei Gründe.
Zum einen hielt das Sozialgericht den titulierten Anspruch nach summarischer Prüfung für erfüllt. Es verwies auf die Bewilligung der zusätzlichen Leistungen im Mai 2011, die spätere Entscheidung über die endgültige Leistungshöhe und die ausgezahlte Vergleichssumme. Damit sprach nach seiner vorläufigen Bewertung viel für den Erfolg der Klage des Jobcenters.
Zum anderen war der Eilbeschluss zeitlich begrenzt. Er sollte die damalige Notlage überbrücken und betraf Leistungen bis zum 30. Juni 2011. Selbst wenn ein Teil der Leistungen für den weiteren Sohn offen geblieben wäre, ließ er sich nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr aus dem alten Eilbeschluss vollstrecken.
Über die Vollstreckungsabwehrklage war damit noch nicht endgültig entschieden. Für den vorläufigen Stopp genügten die Erfolgsaussichten der Klage.
Beschwerde war nicht zulässig
Die Frau legte Beschwerde ein. Das entscheidende Hindernis lag jedoch nicht in der Begründung, sondern bereits beim Rechtsmittel selbst: Gegen die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung war nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts keine Beschwerde zulässig. Das Sozialgericht hatte das in seinem Beschluss noch anders beurteilt.
Hinzu kam die versäumte Frist. Der Beschluss war der Frau am 2. April zugestellt worden, die Monatsfrist endete am 4. Mai. Ihre Beschwerde ging erst am 6. Mai ein. Das LSG verwarf sie am 27. Juli 2026 als unzulässig (Az. L 15 AS 378/26 B ER).
Nur ergänzend befasste sich der Senat mit der Sache selbst. Diese Ausführungen waren nach eigener Aussage nicht mehr entscheidungserheblich. Das Ergebnis des Sozialgerichts hielt er dennoch für richtig: Das Jobcenter durfte sich auf Erfüllung berufen, außerdem war der bis zum 30. Juni 2011 festgelegte Zeitraum längst abgelaufen.
Der Zugriff auf das Jobcenter-Konto war damit gestoppt. Gegen ein Jobcenter kann zwar grundsätzlich vollstreckt werden. Ein alter Eilbeschluss genügt dafür aber nicht, wenn der Anspruch bereits erfüllt oder der darin festgelegte Zeitraum längst abgelaufen ist.