Eine erwartete Zahlung bleibt aus, und das Jobcenter zahlt Bürgergeld rückwirkend als Zuschuss statt als Darlehen. Wer wegen des Darlehens notgedrungen freiwillig krankenversichert war, bekommt dann sogar Geld von der Krankenkasse. Die vorgestreckten Kassenbeiträge bleiben aber Schulden – und die Rückzahlung kann sich über Jahre hinziehen.
Warum auch die Kassenbeiträge geliehen sind
Erwartet ein Leistungsempfänger für einen Monat noch Geld, das bisher nicht eingegangen ist, darf das Jobcenter das Grundsicherungsgeld für diesen Monat als Darlehen zahlen (§ 24 SGB II).
Das wirkt sich auf die Krankenversicherung aus. In der Regel sind Leistungsempfänger über das Grundsicherungsgeld gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Fließt die Leistung nur als Darlehen, gilt das aber nicht (§ 5 SGB V). Die Betroffenen versichern sich in dieser Zeit freiwillig, und das Jobcenter übernimmt die Beiträge nach § 26 SGB II – ebenfalls nur als Darlehen. Genau dieses Beitragsdarlehen wird später zum Problem.
Jobcenter zahlt kein Bürgergeld (mehr): Was ist mit der Krankenversicherung?
Wenn die erwartete Zahlung ausbleibt
Kommt das erwartete Geld endgültig nicht, entfällt der Grund für das Darlehen. Besteht der Anspruch ohne diese Einnahme fort, zahlt das Jobcenter Regelbedarf und Wohnkosten rückwirkend als Zuschuss. Dafür nimmt es den Darlehensbescheid zurück (§ 44 SGB X), allerdings nur für den Lebensunterhalt. Für die Kassenbeiträge bleibt er nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit bestehen.
Mit der Umstellung ändert sich auch der Versicherungsschutz. Weil das Grundsicherungsgeld kein Darlehen mehr ist, sind die Betroffenen für diese Monate nachträglich pflichtversichert. Das Jobcenter meldet sie rückwirkend bei der Krankenkasse an und zahlt die Pflichtbeiträge, die freiwillige Mitgliedschaft für diesen Zeitraum wird storniert. Aus den freiwilligen Beiträgen, die schon an die Kasse geflossen sind, wird dadurch ein Guthaben. Die Kasse muss es dem Versicherten auszahlen.
Die Rechnung: 840 Euro Guthaben und 840 Euro Schulden
Ein Beispiel: Das Jobcenter übernimmt für einen Leistungsempfänger drei Monate lang jeweils 280 Euro für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zahlt sie direkt an die Krankenkasse (§ 26 SGB II). Dann bleibt die erwartete Einnahme aus, und das Jobcenter zahlt den Lebensunterhalt für diese drei Monate rückwirkend als Zuschuss statt als Darlehen. Die Kasse zahlt dem Versicherten die 840 Euro aus, dem Jobcenter schuldet er aber weiterhin 840 Euro.
Unterm Strich landen die 840 Euro, die das Jobcenter an die Krankenkasse überwiesen hat, beim Leistungsempfänger. Die Darlehensforderung des Jobcenters über 840 Euro besteht aber fort. Zusätzliches Geld zum Leben ist das Guthaben deshalb nicht.
Solange der Leistungsempfänger weiter Grundsicherungsgeld bekommt, behält das Jobcenter jeden Monat fünf Prozent des Regelbedarfs ein (§ 42a SGB II). Bei 563 Euro für Alleinstehende sind das 28,15 Euro im Monat. Bis die 840 Euro getilgt sind, vergehen 30 Monate. Die Aufrechnung muss das Jobcenter schriftlich per Bescheid erklären. Werden wegen anderer Rückforderungen bereits mehr als 20 Prozent des Regelbedarfs einbehalten, kommt sie vorerst nicht hinzu. Die Schuld bleibt dann trotzdem bestehen und ist spätestens nach dem Ende des Leistungsbezugs fällig.
Endet der Leistungsbezug vorher, wird der Rest des Darlehens auf einen Schlag fällig (§ 42a SGB II). Findet der Leistungsempfänger im Beispiel nach einem Jahr eine Arbeit und ist nicht mehr auf Grundsicherungsgeld angewiesen, hat er bislang nur 337,80 Euro getilgt. Die übrigen 502,20 Euro sind dann sofort zurückzuzahlen. Über die Rückzahlung soll das Jobcenter allerdings eine Vereinbarung treffen, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.
Der kürzere Weg: Guthaben direkt ans Jobcenter
Die Bundesagentur nennt eine einfachere Lösung. Unterschreibt der Leistungsempfänger eine Abtretungserklärung, kann die Krankenkasse das Guthaben direkt an das Jobcenter überweisen. Im Beispiel wären die 840 Euro damit sofort beglichen, statt 30 Monate lang vom Regelbedarf abzugehen. Ohne Abtretung zahlt die Kasse das Guthaben an den Versicherten aus. Wer das Geld selbst bekommt, sollte im Blick behalten, dass das Jobcenter es über die Aufrechnung oder spätestens nach dem Ende des Leistungsbezugs zurückverlangt.
Ein genauer Blick lohnt sich auch bei den neuen Bescheiden. Dort sollten zwei Posten getrennt ausgewiesen sein: der Lebensunterhalt, der jetzt ein Zuschuss ist, und das Beitragsdarlehen, das bestehen bleibt.
Für wen das gilt
Der beschriebene Ablauf betrifft freiwillig gesetzlich Versicherte, deren Lebensunterhalt wegen einer erwarteten Einnahme zunächst nur als Darlehen gezahlt wurde. Auf privat Versicherte und auf Personen, die schon aus einem anderen Grund pflichtversichert waren, lässt er sich nicht übertragen.
