Hallo Mika.
Die Übernahme der Wohnkosten in der Karenzzeit ist im § 22 SGB II geregelt. Dort heißt es:
(1) [...] 7Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 8Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. [...]
Demnach müsste das Jobcenter erst nach Ablauf der Karenzzeit zunächst eine Kostensenkungsaufforderung erstellen und erst ab der Aufforderung gelten dann diese sechs Monate.
Da Du ja im vergangenen Jahr einen WBA gestellt hast, war es ja nicht dein Erstantrag. Seit wann erhältst du Bürgergeld (bzw. vorher Hartz IV) und wie erfolgte die Mitteilung über die nicht angemessenen Mietkosten im letzten Jahr?