Beiträge von Pik:Ary

    Hallo Mika.

    Die Übernahme der Wohnkosten in der Karenzzeit ist im § 22 SGB II geregelt. Dort heißt es:

    (1) [...] 7Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 8Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. [...]

    Demnach müsste das Jobcenter erst nach Ablauf der Karenzzeit zunächst eine Kostensenkungsaufforderung erstellen und erst ab der Aufforderung gelten dann diese sechs Monate.

    Da Du ja im vergangenen Jahr einen WBA gestellt hast, war es ja nicht dein Erstantrag. Seit wann erhältst du Bürgergeld (bzw. vorher Hartz IV) und wie erfolgte die Mitteilung über die nicht angemessenen Mietkosten im letzten Jahr?

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind private Fahrten. Betriebliche Fahrten sind keine private Fahrten bzw. Werbungskosten sondern Betriebsausgaben. Siehe auch Bürgergeld-V:

    (7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

    Dass sich Neuerungen ergeben haben, liegt an deinem Alter. Da du bis einschließlich 24 Jahren eine Bedarfsgemeinschaft mit deinem Vater gebildet hast, hat sich die Frage für das Jobcenter nicht ergeben. Da du jetzt 25 bist, bildest du alleine eine eigene Bedarfsgemeinschaft in der Haushaltsgemeinschaft mit deinem Vater.

    Im Haushalt leben somit 2 Personen, in deiner Bedarfsgemeinschaft aber nur 1 Person, nämlich du.

    Wenn du aus dem Leistungsbezug ausscheidest, heißt das ja nicht, dass die Mitwirkung damit vom Tisch ist. Das Jobcenter will die Kontoauszüge für die Vergangenheit sehen, damit es prüfen kann, ob in der Vergangenheit ein Anspruch auf Bürgergeld bestand. Sollte die Prüfung ergeben, dass kein Anspruch bestand, musst du mit einer Rückforderung rechnen. Weist du im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht nach, dass es sich um ein Darlehen gehandelt hat, wird man diese Beträge als Einkommen anrechnen.

    Mit dem Thema eines Darlehens unter Verwandten hat sich das Bundessozialgericht bereits 2010 beschäftigt, Az.: B 14 AS 46/09 R

    Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.

    Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog Fremdvergleichs (vgl dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl schon BSGE 96, 238)

    Die Schufa dürfte in der Regel kein Problem sein bei der Wohnungssuche, was daran liegt, dass die meisten Vermieter gar keine Kunden bei der Schufa sind und deshalb auch keine Daten abfragen können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vermieter von dir eine Schufa-Auskunft haben will.

    Womit willst du dich denn beim Amt offenbaren?

    Wie alt ist das Kind?

    Es muss der Betrag überwiesen werden, der im Bescheid steht. Das Jobcenter kann nicht von diesem Betrag abweichen und behaupten, die neue Rechnung stimmt. Dem Bescheid ist auch ein Rechenweg zu entnehmen, den die Sachbearbeiterin scheinbar nicht kennt oder nachvollziehen kann. Ich würde das Amt schriftlich unter Fristsetzung auffordern den fehlenden Betrag zu überweisen, da nicht erkennbar ist, wo die 105 Euro abgeblieben sind.

    Zum Mehrbedarf hier ein Urteil des Bundessozialgerichts https://www.buergergeld.org/news/alg-ii-me…mit-verwandten/

    Zwar ging es hier um Familienangehörige, aber das dürfte in deinem Fall keine Rolle spielen sondern eher entlastend wirken. Damit das Jobcenter den Mehrbedarf verweigern kann, müsste es den Nachweis erbringen, dass durch deine Freundin eine regelmäßige Betreuung deines Sohnes erfolgt. Kann es das nicht, muss der Alleinerziehenden Mehrbedarf gezahlt werden.

    Ob sie verpflichtet ist oder nicht, sich um dein Kind zu kümmern, spielt keine Rolle. Bei Alleinerziehenden Mehrbedarf ist es keine Voraussetzung, dass es sich um ein leibliches Kind handelt. Hier gilt es zu den Unterhaltspflichten nach dem BGB zu unterscheiden. Ausschlaggebend ist, dass das Kind im Haushalt aufgenommen wurde.

    Wäre es möglich, von dem Text eine Kurzfassung zu bekommen? Ich habe nun mehrfach versucht, hier durchzulesen, steige aber nicht ganz durch, worum es sich eigentlich handelt.

    Du bist seit März 2013 auf ALG II angewiesen. Was ist ab August, eine Ausbildungsstelle oder ein Job? Spielt eigentlich auch keine Rolle, da egal ob Ausbildung oder Job (wenn nicht gerade Aufstocker) du aus dem Hartz IV Bezug rausgehst.

    TaPi, eine Mietkaution durch das Amt wird grundsätzlich nur als Darlehen herausgegeben und ist dann im Regelfall mit 10% des Regelsatzes monatlich abzuzahlen. Hintergrund ist, dass der Betrag, der auf dem Mietkautionskonto rechtlich nicht an das Jobcenter übergeht sondern zweckgebunden dem Mieter (also dem Leistungsbezieher) zusteht.

    Es geht hier also bereits um einen Darlehensantrag, der vom JC nicht genehmigt wurde.

    Wundert mich aber auch, dass ein Vermieter die Mietkaution nicht in den Mietvertrag aufnimmt. Rechtlich hat er also keinen Anspruch darauf, das stimmt schon. Um hier aus der Sache noch gut herauszukommen, würde ich versuchen, vernünftig mit dem Vermieter zu sprechen. Eine Möglichkeit wäre eine nachträgliche Vereinbarung, als Anlage zum Mietvertrag, dass eine Mietkaution in genannter Höhe vereinbart wurde und bereits auf Konto xy eingezahlt wurde.

    Ich habe eure Daten mal (grob) im Rechner unter Hartz IV Rechner eingetragen. Da kommt schon doch mehr als eure vermuteten 22€ weniger bei rum.

    Es ist so, wenn du ein Erwerbseinkommen von 600 Euro hast und davon ein Netto von 504,20, dass jeweils nur 304,20€ angerechnet werden. Aus euer beider Einkommen von 1200€ brutto sind also 608,40 auf Hartz IV Leistungen anrechenbar, aufgrund der Erwerbstätigen Freibetrages. Siehe hierzu auch: Freibeträge vom Einkommen bei Hartz IV - Zuverdienst

    Was genau ist nun deine Frage? Die Posten die du genannt hast, sind immer auf eine Abrechnung der Betriebskosten, was soll hier also aufgeschlüsselt werden?

    Es gibt im Regelbedarf keinen festen Betrag, den man einsparen kann/ soll. Eine Aufstellung, was alles mit dem RB abgedeckt ist, findest du hier: Regelbedarf Hartz IV - Regelsatz 2013 beim Arbeitslosengeld II

    Größere Anschaffungen können möglicherweise über den Sonderbedarf als Darlehen genehmigt werden, Schuhe bsow. gehören aber nicht dazu.

    Auch haben die Sanktionen keinerlei Einfluss auf das "Sparen aus dem Regelbedarf" oder eine Besserstellung bei größeren Ausgaben.

    Gerade aufgrund eurer beiden gemeinsamen Kinder wird es sehr sehr schwierig sein, nachzuweisen dass ihr keine Bedarfsgemeinschaft seid. In diesem Fall würde auch der Alleinerziehenden Zuschlag wegfallen.

    Das Jobcenter wird also grundsätzlich von einer Einstandsgemeinschaft bei euch ausgehen. Diese Vermutung musst du oder ihr widerlegen können. Hier muss dargelegt werden, dass ihr euch nicht gegenseitig unterstützt. Auch gab es in 2011 ein Urteil des BSG (Az. B 4 AS 49/09 R), wonach nicht die räumliche Trennung sondern der Trennungswille ausschlaggebend ist. Ob dies allerdings bei euch Anwendung findet, kann ich nicht genau sagen, da es hier u8m Ehe bzw. Lebenspartnerschaft ging.

    Den Anspruch hast du, der ist ja nicht weg, weil deine Lebensgefährtin zu viel verdient. Ihr Einkommen wird allerdings angerechnet, so dass der Regelsatz entsprechend gemindert wird. Dennoch bleibst du krankenversichert, da der Träger die Beiträge zur Krankenversicherung weiter leistet, unabhängig von der Höhe des ausgezahlten Regelsatzes.

    Prinzipiell hättest du Anspruch auf Hartz IV, wenn du bedürftig bist. Allerdings bist du volljährig und müsstest dich, wenn es zunächst mit der Ausbildung nicht klappt, um eine Arbeitsstelle kümmern. So lange du ausbildungssuchend beim Arbeitsamt gemeldet bist, erhält deine Mutter (oder du selbst) ja noch das Kindergeld. Dies wird auf deinen Bedarf angerechnet. Darüber hinaus würde das Einkommen deiner Mutter und deines Bruders mit angerechnet, so dass es sich so rausstellen würde, dass euer Einkommen bedarfsdeckend ist. Heißt im Klartext: du hast zwar einen Anspruch, aber der gesamte Bedarf wäre bereits gedeckt, so dass keine Zahlungen erfolgen.

    Prinzipiell muss dein Mann dir Unterhalt leisten, wenn du keine Beschäftigung findest. Es kommt allerdings auch darauf an, wie alt eure Kinder sind, bis zum 3. Lebensjahr musst du keiner Beschäftigung nachgehen. Wenn dein Mann in der Privatinsolvenz ist, kann nicht mehr gepfändet werden als bisher, da in der Insolvenz nur das Nötigste nach der Pfändungstabelle bleibt. Wenn sein Einkommen nicht ausreichen sollte, um Unterhalt zu zahlen und du keiner Beschäftigung nachgehst, so musst du ALG II beantragen, um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wie das aber nun genau in der Trennung (aber nicht Scheidung) ist, müsstest du direkt bei deiner zuständigen ARGE in Erfahrung bringen.