Bürgergeld und monatliche Betriebsrente plus Einmalzahlung erhalten

  • Hallo,

    mein Vater bezieht aktuell Bürgergeld und ist 62. Er bekommt eine Betriebsrente in Höhe von etwa 200€ monatlich von seinem ehemaligen Arbeitgeber und wird eine einmalzahlung in Höhe von 15.000€ erhalten.

    Das Jobcenter rechnet die monatliche Betriebsrente als Einkommen und dementsprechend wird sein Bürgergeld gekürzt. Wir sind uns unschlüssig wieso das so ist, weil in der FAQ steht, dass Betriebsrenten nicht als Einkommen zählen und haben Angst, dass durch die Einmalzahlung das Bürgergeld für einige Monate komplett wegfällt. Mein Vater hat noch sehr viele Schulden, u.A für den Wohnungskredit und auch an Mich und wollen da genau nachschauen.


    Aus der Seite: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grun…9fe37fbodyText1

    Kann ich rauslesen:

    Zitat

    Rücklagen für das Alter

    Die betriebliche Altersvorsorge (z. B. Direktversicherung, Pensionskasse), die Basisrente ("Rürup-Rente") und die staatlich geförderte Altersvorsorge ("Riester-Rente") und die Erträge daraus sind anrechnungsfrei. Auch weitere, für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge, sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen.


    Habt Ihr mehr Infos wieso das monatliche Einkommen denn als Einkommen zählt und wie es sich mit der Einmalzahlung verhält?


    Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus!

  • Wir sind uns unschlüssig wieso das so ist, weil in der FAQ steht, dass Betriebsrenten nicht als Einkommen zählen

    Solche Versicherungen sind währen der Laufzeit der Versicherung als Vermögen geschützt. Solche Versicherungen müssen nicht vorzeitig aufgelöst werden. Die Rentenzahlung erfolgt aber nach der Laufzeit und ist natürlich dann Einkommen, der Schutz als Vermögen ist entfallen. Auch ist die Rente selbst kein Ertrag (das sind z. B. Zinsen während die Versicherung läuft), sondern eben die Ausschüttung des Vertrages. Und diese Betriebsrente ist dann Einkommen, sie dient ja dem Lebensunterhalt.


    Dahingehend ist zur Zeit nur streitig, ob auf die Betriebsrente auch im SGB II ein Freibetrag analog § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII zu gewähren ist, vgl. hier.

  • Er sollte in Widerspruch gehen mit der Begründung, dass ihm ein Freibetrag auf die Betriebsrente analog § 82 SGB XII zusteht und gleichzeitig darum bitten, den Widerspruch bis zur Entscheidung des BSG im verlinkten Verfahren ruhend zu stellen. Wenn das BSG einen Freibetrag zuerkennt, soll er den Widerspruch weiter betreiben. Wenn das BSG entscheidet, dass es den Freibetrag nicht gibt, dann kann er den Widerspruch zurück ziehen.

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