Abschließende EKS nicht eingereicht - Rückforderung

  • Hallo,

    ich bin selbständig, habe aufgestockt. Normalerweise habe ich die abschließende EKS auch immer abgegeben. Die letzte allerdings nicht, da es mir sehr schlecht ging und ( auch wenn es unglaubwürdig klingt ) nichts mehr auf die Reihe bekommen.

    So auch die letzte abschließende EKS nicht. Ich habe die Frist mehrfach verschoben, was zunächst auch bewilligt wurde. Natürlich macht das Jobcenter das nicht ewig mit und es kam, wie es kommen müsste, heute habe ich den gelben Brief erhalten, in dem die Bezüge des betreffenden Bewilligungszeitraums in voller Höhe zurückgefordert werden.

    Dort steht auch, ich solle noch nichts überweisen ( was ich jetzt auch gar nicht könnte ), ich bekäme noch einen gesonderten Bescheid, aus dem ich die Art der Einziehung entnehmen könnte.

    Meine erste Frage ist jetzt, weiß jemand von euch, wieviel nun zukünftig von meinem Bürgergeld einbehalten wird? Denn ich gehe davon aus, dass das Jobcenter das so machen wird. Ich beziehe derzeit voll, da ich, wie gesagt, überhaupt nicht auf der Höhe bin ( bin auch krank geschrieben, ist eine längere Sache ).

    Meine zweite Frage, wenn ich Widerspruch einlege und die abschließende EKS noch abgebe, habe ich eine Chance, dass die Rückforderung zurückgenommen wird? Denn zu Unrecht hatte ich die Leistungen nicht bezogen. Kontoauszüge usw. hatten hatte das Jobcenter auch durchgehend vorliegen. Es fehlte "nur" die abschließende EKS. Ich weiß, sie ist nun mal Pflicht.

  • Wenn du in Widerspruch gehst, wird gar nichts aufgerechnet, weil dein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.

    Du musst im Widerspruch nicht begründen, wieso du die EKS jetzt erst einreichst, das ist nur für die Frage, ob dir die Kosten des Widerspruchs erstattet werden, von Interesse. Da du keinen Anwalt nimmst, ist das also unwichtig.

    Wichtig ist, dass du zum Widerspruch schnellstmöglich die EKS + alle notwendigen Nachweise einreichst.

  • Siehe Tamar. Die Antwort ist völlig richtig.

    Du kannst im Widerspruchsverfahren die komplette Unterlageneinreichung nachholen. Das solltest Du dann idealerweise a) frühzeitig ankündigen zusammen mit dem Widerspruch und b) dann auch wirklich zügig machen.

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