Wie wird langjähriges Festgeld als Vermögen bewertet?

  • Schönen Tag,

    ich habe eine Frage zum verwertbaren Vermögen, auf die ich bisher keine zufriedenstellend klare Antwort finden konnte:

    Zählt Festgeld zum "kurzfristig verfügbaren" Vermögen, wenn es mehrere Jahre angelegt und daher eben NICHT "kurzfristig verfügbar" ist, aber notfalls natürlich "beliehen" werden könnte?

    "Verwertbar ist Vermögen dann, wenn es für den Lebensunterhalt direkt eingesetzt oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. [...] Hierzu zählen beispielsweise:

    [...] Guthaben auf Anlage-Konten (Tagesgeld, Festgeld, Depot etc.)"

    ...während jedoch die KI ;) anderer Meinung ist: "Festgelder gelten in der Regel nicht als "kurzfristig für den Lebensunterhalt verfügbar" im Kontext des Bürgergelds"...

  • Das ist nur zweistufig zu beantworten. Die erste Stufe ist die Wertung als nicht geschütztes Vermögen. Das ist es definitiv, wenn es die in § 12 genannten Freibeträge überschreitet.

    Die nächste Stufe ist die Frage nach der Verwertbarkeit und damit verbunden, ob Bürgergeld dann gleich abgelehnt wird oder als Darlehen erbracht wird.

    Dazu wäre zu klären, ob das Festgeld das einzige Vermögen ist. Es dürfte in den seltensten Fällen so sein, dass jemand z. B. 25.000 Euro für 8 Jahre angelegt und dann noch genau 0,01 Euro auf dem Konto hat. Gibt es also noch anderes Vermögen, das sofort eingesetzt werden kann, kann der Antragsteller darauf zurückgreifen und der Antrag kann abgelehnt werden.

    Im seltenen Falle, dass die 25.000 Euro tatsächlich das einzige Vermögen sind, wird Bürgergeld als Darlehen erbracht werden. Der Antragsteller hat in den 6 Monaten Verwertungsbemühungen zu erbringen (Verkauf oder Beleihung des Festgeldkontos, Versuch der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB). Wenn die Bemühungen nicht ernsthaft sind, wird der anschließende WBA dann abzulehnen sein. Wenn die Verwertung erfolgreich war, besteht keine Hilfebedürftigkeit mehr.

  • die Wertung als nicht geschütztes Vermögen. Das ist es definitiv, wenn es die in § 12 genannten Freibeträge überschreitet.

    Ach so ja natürlich, ich meine Anlagen oberhalb der Freigrenzen von 40T oder wasauchimmer (sonst würde sich die Frage wohl erübrigen).

    Der Antragsteller hat in den 6 Monaten Verwertungsbemühungen zu erbringen (Verkauf oder Beleihung des Festgeldkontos, Versuch der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB).

    Aha Danke für die Antworten, etwas in der Richtung hatte ich angenommen, die Frage ist daher für mich soweit geklärt...

    Gruß!

  • Beleihung oder Verkauf gegen Abtretung sind ebenfalls Verwertungsformen. Bei fest angelegten 25.000 Euro wird es im deutschen bzw. europäischen Markt immer Jemanden geben, der gegen Abtretung der Gelder hierfür einen Geldwert zahlt.

    Das Argument "Das Geld ist über Jahre angelegt" schließt die Verwertbarkeit regelmäßig nicht aus.

    Abgesehen davon: die "6 Monate", die im Bereich Verwertungszeitraum oft zitiert werden, sind ein sehr alter Wert. Die Rechtsprechung hat damals ursprünglich nicht 6 Monate sondern die Dauer eines Regelbewilligungszeitraums als Maßstab genommen.

    Der Regelbewilligungszeitraum beträgt inzwischen allerdings schon seit langem 12 Monate.

  • Ja, "in der Regel". Schätzungsweise sollte aber mit einer hinreichenden Ermessensausübung in solchen Fällen die darlehensweise Gewährung von vorerst 6 Monaten durchaus einer gerichtlichen Überprüfung stand halten. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt jedenfalls nicht vor.

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