Bürgergeld und Erbschaft

  • Hallo, im Forum habe ich bisher keine passende Antwort gefunden.

    Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II - Fachliche Weisungen - § 12 SGB II - Berücksichtigung von Vermögen habe ich gelesen, aber nicht ganz verstanden.

    Daher hoffe ich auf Hilfe hier. Danke im Voraus!

    Folgende Situation: Aufgrund von Erkrankung Bürgergeldbezieher (1 J. aufstockend und etwas mehr als 1 J. komplett) erbt aktuell geschätzt ca. 11000€ Bargeld, ein Auto im Wert von 10.000€ und ein Stück Land, dessen Wert noch nicht erschlossen ist, aber geschätzt um die 20.000-50.000€ beträgt. Dies liegt über dem Schonvermögen von 15.000€.

    1) Wann muss ein Erbe seine Erbschaft dem Jobcenter melden? Direkt nach dem Tod oder wenn er den Erbschein hat und weiß, wieviel er erbt?

    2) Ab wann gilt das Erbe im Sozialrecht in Bezug auf Bürgergeld als zugeflossen? Ab Todestag/Erbfall oder ab dem Tag, ab dem der Erbe tatsächlich Zugriff auf das Geerbte hat? Wird bis zu dem Zeitpunkt, an dem er Zugriff auf das Erbe hat, weiterhin Bürgergeld gezahlt oder lediglich als Darlehen gewährt, so dass der Erbe im Endeffekt sein Geerbtes jetzt schon aufbraucht?

    3) Wird der Wert des Autos mit als Vermögen angerechnet?

    4) Was ist, wenn der Erbe das Land nicht schnell genug verkauft bekommt? Darf der Erbe das Land verpachten?

    5) Von den 11.000€ Bargeld wird die Beerdigung bezahlt. Werden dennoch die 11.000€ angerechnet oder nur die Summe, die nach Abzug der Beerdigungskosten übrig bleibt?

  • 1. Jegliche Änderung ist sofort mitzuteilen.

    2. Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Erbe ganz oder teilweise verfügbar ist.

    3. Ja, aber als zusätzlicher Vermögensfreibetrag.

    4. Wenn Vermögen über Freibetrag nicht sofort verwertet werden kann, gibt es Bürgergeld nur als Darlehen.

    5. Es geht hier um Vermögen, nicht um Einkommen. Vermögen wird immer zum jeweiligen Zeitpunkt betrachtet. Was davon später mal bezahlt werden soll, spielt keine Rolle. Wenn das Vermögen wegen der Ausgaben dann wieder unter den Freibetrag gerutscht ist, kann man neu Bürgergeld beantragen.

  • Danke für die schnelle Rückmeldung. Das ist super.

    1. So hatte ich es auch verstanden. Also dem Jobcenter direkt erstmal sagen, DASS bald geerbt wird und sobald mehr bekannt ist (was genau geerbt wird, Summe), dies auch direkt mitteilen.

    2. Das Erbe wird sehr wahrscheinlich etappenweise zufließen. Bis dieses die 15.000€ Schonbetrag nicht übersteigt, wird weiterhin Bürgergeld wie gehabt gezahlt. - Nachfrage: Ab wann gilt das Stück Land ohne Testament für einen Alleinerben als zugeflossen? Automatisch ab Todestag oder Änderung im Grundbuch? [Das ist jetzt eine sehr spezielle Frage, aber vielleicht wissen Sie die Antwort ja auch.]

    3. Also 15.000€ plus angemessenes KFZ-Fahrzeug. Sollte das Auto verkauft werden, wird die Einnahme als zusätzliches Geldvermögen (Vermögensäußerung) zu den 15.000€ gerechnet. Der Erbe wäre also besser dran, wenn er das Auto behält und nicht verkauft.

    4.+5. Das ergibt Sinn.

    Habe ich die Punkte so richtig verstanden?

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