Bürgergeld Leistungsbezug - Vermögen Freibetrag und Fragen zum Unterhaltsvorschusskasse

  • Hallo, wie ist es mit dem Vermögen und der Unterhaltsvorschusskasse ?

    Ich habe 15000 Euro Vermögen auf meinem Konto. Es darf ja nicht angerechnet

    werden. Darf das Jobcenter meine Vermögensauskünfte an die

    Unterhaltsvorschusskasse weiterleiten? Ist das Vermögen auf vor der Unterhaltsvorschusskasse sicher ? Ich habe ein Kind welches bei der Kindesmutter

    lebt.

    Seit das Kind auf der Welt ist erhält die Kindesmutter Unterhaltsvorschuss

    weil ich schon vor Geburt des kindes Leistungsempfänger war und immer noch bin.

    Ich habe ein Vermögen von genau 15000 Euro welches beim Jobcenter nicht angerechnet werden darf.

    Kann die Unterhaltsvorschusskasse verlangen das ich mein Vermögen als Unterhalt zahlen muss bzw. ich das bereits geleistete an diese von meinen Vermögen zurückzahlen muss?

    Als Bürgergeldempfänger mit nicht anrechbaren Vermögen gelte ich ja als Arm. Und muss kein Unterhalt zahlen. Wenn ich das richtig deute. Dann dürfte die Unterhaltsvorschusskasse auch mein Vermögen nicht anrechnen ausser wenn es den Freibetrag als Vermögen übersteigt.

    Da ich die Gesetzeslage nicht kenne stelle ich hier die Frage.

    Grüße

    Master

    Fehlende Informationen im Eingangsthema ergänzt

    Zwei Beiträge zusammengefügt

  • Dass das Jugendamt das JC nach vorhandenem Vermögen eines Unterhaltspflichtigen fragt, wäre ungewöhnlich. Vorkommen kann es allerdings durchaus.

    Dass du eigentlich Unterhalt aus dem Vermögen zahlen müsstest, da es über 5000 Euro liegt, OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.05.2021 – 4 UF 41/21 - Kann als Kindesunterhalt nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt werden, muss der Unterhaltsverpflichtete sein Vermögen für Unterhaltszahlungen einsetzen sollte leicht recherchierbar sein, dafür bedarf es keines Forums. Und da das Jugendamt sicherlich nach Vermögen fragt, ist davon auszugehen, dass du falsche Angaben gemacht hast und jetzt Angst hast, dass es auffliegt. Erwartest du dafür jetzt tatsächlich Hilfestellung?

  • Danke für die Antwort.

    Falsche Angaben habe ich damals keine gemacht.

    Das passt schon alles.

    Dort steht " Ausgenommen hiervon sei lediglich ein Schonbetrag für das einzusetzende Vermögen, der allenfalls mit dem sozialrechtlich geltenden Schonvermögen (aktuell in 2021: 5.000,00 €) bemessen werden könne."

    Und das ist der Knackpunkt, ab 2023 ist das Schonvermögen beim Bürgergeld 15.000 Euro.

    Gruß

    Master

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    weil ich schon vor Geburt des kindes Leistungsempfänger war und immer noch bin.

    Sollte in Anbetracht der Unterhaltsverpflichtung zeitnah eine Erwerbstätigkeit

    aufgenommen werden. Es besteht bei Unterhaltspflicht eine erhöhte Pflicht zur

    Erwerbstätigkeit. Das als Hinweis und diese Information:

    Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden,

    wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über. Das Land macht diese Ansprüche

    geltend. Es klagt sie gegebenenfalls ein und vollstreckt sie.

    Der andere Elternteil wird sofort über die Beantragung des Unterhaltsvorschusses informiert und zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert. Er muss insbesondere darlegen, dass er alle zumutbaren
    Anstrengungen unternommen hat, seiner Leistungsverpflichtung vollständig nachzukommen.

    Wirkt der andere Elternteil nicht mit, kann die Unterhaltsvorschuss Stelle zur Überprüfung z. B. unter bestimmten Voraussetzungen Angaben über

    seine Bankkonten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Die Unterhaltsvorschuss Stelle kann außerdem bestimmte Informationen bei seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber, beim Finanzamt, bei Versicherungsunternehmen und bei anderen Sozialleistungsträgern einholen.

    Wenn der Staat den vorausgeleisteten Unterhalt bei dem anderen Elternteil zurückholt,

    Das zur Klarstellung, auf Dauer ist es nicht möglich sich seiner

    Unterhaltspflicht zu entziehen.

    Gruß

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