Bürgergeld und ALG II Antrag

  • Hallo zusammen,

    ich wäre sehr dankbar für Hinweise zu folgendem Sachverhalt. Ich bin seit November 2021 arbeits- und seither mit meinen Bewerbungen auch recht erfolgslos. Wenn ich recht informiert bin, wird bis Ende Dezember 2022 bei Anträgen auf Hartz-IV die Prüfung des Vermögens ausgesetzt, wenn der Antragsteller angibt, über kein erhebliches Vermögen (unter 60.000 Euro) zu verfügen (trifft bei mir zu; ich liege auch deutlich unter der beim Bürgergeld liegenden Grenze von 40.000). So gesehen könnte ich zum 01. Dezember 2022 noch Hartz-IV beantragen/beanspruchen; ebenso "safe" ist mein Anspruch auf das Bürgergeld ab dem 01. Januar 2023. Was ich mich nun frage, trotz des "Wandels" von Hartz-IV zum Bürgergeld: Ist der Einstieg in Hartz-IV mit längerfristigen Nachteilen verbunden? Gehe ich damit bleibende Vereinbarungen ein, die mir im Bürgergeld-Bezug noch nachhängen? Anders herum: gibt es Vereinbarungen bzw. Verpflichtungen/Auflagen, die mir erspart bleiben, wenn ich erst in das Bürgergeld einsteige?

    Weder gehe ich davon aus, dass ich 2023 weiterhin ohne Job bleibe (obwohl ich dann schon 51 Jahre alt bin), noch ist es so, dass ich meine Lebens- und Versicherungskosten einen Monat lang nicht alleine tragen könnte - aber erstens weiß man letztendlich nie, wie es läuft (hätte auch nicht gedacht, dass ich jetzt noch ohne Job bin und in die Hilfsbedürftigkeit hineinrutsche), und zweitens spricht nichts dagegen, gerechtfertigte Ansprüche gegenüber dem Staat auch geltend zu machen. (Ich weiß, es gibt deutlich brenzligere/bedürftigere Fälle; und da hoffe ich einfach, dass in diesen Fällen die Hilfe bei den Bedürftigen auch ankommt.)

    Ich hoffe, dass ich mein Anliegen deutlich machen konnte - und würde mich, wie gesagt, über Hinweise freuen.

    Viele Grüße, Fairbeit

  • ...davon ab habe ich doch die Sach- und auch die Rechtslage klar benannt. Es ist eindeutig nicht so, dass ich etwas beanspruchen möchte, was mir nicht zusteht. Oder wie war "ALG II Antrag wird bei Bedürftigkeit gestellt!" gemeint?

    Danke aber trotzdem, Grace, für die Zeit, die Sie sich zum Lesen genommen haben...

    Viel Erfolg noch, Fairbeit

    Wir bleiben sachlich und beschäftigen uns mit Rechtslage

  • Es ist im Prinzip so "Aus Raider wird Twix, ansonsten ändert sich nix."

    Das ALG2 wird in Bürgergeld umbenannt, es wird ein bisschen an den Freibeträgen für Arbeit gebastelt, an Sanktionen und was man für Miete haben darf etc.

    Aber dass man jetzt, nur, weil man noch im Dezember Leistungen nach dem SGB II beantragt hat, plötzlich 2023 doch im Fall der Fälle 100 Prozent Sanktion bekommt, während der Januar-Kandidat nur 10 Prozent bekommt: Nein.

  • Aber dass man jetzt, nur, weil man noch im Dezember Leistungen nach dem SGB II beantragt hat, plötzlich 2023 doch im Fall der Fälle 100 Prozent Sanktion bekommt, während der Januar-Kandidat nur 10 Prozent bekommt: Nein.

    Danke, Tamar. Das ist genau die Information, die ich gesucht habe.

  • Sicherlich stellt niemand einen ALG II Antrag, wenn er keine

    Sozialleistungen benötigt. Oder wie sehen Sie das?

    Da Sie schon fragen, wie ich das sehe: ich sehe es so, dass ein Sozialstaat, so er denn einer sein will, im Bedarfsfall, der durch Kriterien bestimmt wird, unterstützend tätig wird - und dazu gehört für mich ausdrücklich nicht, dass Menschen, die ihre Arbeit verlieren, vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen ihre Ersparnisse aufzubrauchen haben (bis kurz vor die Armutsgrenze). Das hat etwas mit der Anerkennung von Leistung, Eigensicherung und verantwortungvollem Wirtschaften zu tun.

    Letzendlich ist es aber egal, was Sie oder ich denken: Sie werden genauer als ich wissen, dass die Vermögensgrenze, die hier in Deutschland rechtlich gilt, bis Ende diesen Jahres 60.000 Euro für eine Einzelperson beträgt, und ab Januar nächsten Jahres sind es 40.000 Euro. Wer darunter liegt, hat einen legitimen Anspruch auf Hartz IV prospektive Bürgergeld.

    Freundlicher Weise hat Tamar meine Frage beantwortet, und Ihr 'freundliches' Willkommen hier motiviert mich in der Tat nochmals, möglichst bald aus der Bedürftigkeit heraus- und in ein Beschäftigungsverhältnis einzutreten - vielen Dank dafür.

    Viele Grüße, Fairbeit

    Letztmalig, wir bleiben sachlich! Das Forum hat die Gesetze nicht

    gemacht und versucht nur sie zu vermitteln

  • Hallo!

    Korrektur:

    Letzendlich ist es aber egal, was Sie oder ich denken: Sie werden genauer als ich wissen, dass die Vermögensgrenze, die hier in Deutschland rechtlich gilt, bis Ende diesen Jahres 60.000 Euro für eine Einzelperson beträgt, und ab Januar nächsten Jahres sind es 40.000 Euro.

    Für ein Jahr, danach ändert sich das:

    In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro

    geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser

    Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.

    Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede

    Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.

    Vielleicht doch die Informationen lesen. ;)

    Gruß

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