Umzug - unerlaubt umgezogen - Rückforderung der KDU Überzahlung

  • Hallo,

    ich war so frei und bin zum 1.5.22 in eine andere Stadt umgezogen. Verzichte auf Erstattung von Umzugsbeihilfen u. (niedriger) Mietkaution. Die Miethöhe hat sich nicht verändert, NK etc Wohnungsgröße alles angemessen. Konnte mich koronabedingt (Ummelden nur mit Terminvergabe) erst am 10.5. ummelden. Danach am 29.5. schriftlich beim nun für mich zuständigen (neuen) Jobcenter einen Neuantrag/Hauptantrag (Formulare samt Nachweisen) gestellt mit Veränderunghsmitteilung, in der Hoffnung einer zügigen Bearbeitung bzw. einer nahtlosen Leistungsbewilligung. Der Umzug erfolgte wegen Kündigung/Auflösung der letzten Wohnung, bei der ich ein Untermieter war (Nachweis vorhanden). Am 30.5. hat das alte Jobcenter noch die komplette Leistung überwiesen (also rückwirkend für den Mai). Hatte gelesen, dass ich mich bei dem neuen (und nicht bei dem alten) Jobcenter mit Veränderungsmitteilung und Hauptantrag melden muss. Seit dem 29.05. bis dato hat sich das neue JC bei mir nicht gemeldet. Der Antrag wurde in der Zwischenzeit weder bearbeitet oder bewilligt. Am 20.06. hat das neue JC anscheinend das alte JC intern über meinen Umzug informiert.

    Heute habe ich zwei Schreiben vom alten JC erhalten, das eine der längst fällige Aufhebungsbescheid, das ander datiert auf den 21.06. Heute ist der 27.06.!. Darin: es läge ein Überzahlung vor, nämlich bzgl. der Mieten von Mai und Juni. Beide Mieten soll ich dem alten JC zurückerstatten. Entfällt nicht die Rückzahlsforderung beider Mieten, da ich am 29.5. den Antrag beim neuen JC gestellt habe und die Miete (mit der Regelleistung) rückwirkend am 30.05. überwiesen wurde, also 1 Tag nach Antragstellung? Die Jobcenter lt. SGB II sind schließlich zu einer lückenlosen Leistungserbringung verpflichtet. Da die Miete vom Mai rückwirkend gezahlt wird, sehe ich keine Berechtigung hierfür, da bereits am 29.05. der Antrag beim neuen JVC gestellt wurde. Muss das neue JC sich nicht die Miete für den Mai vom alten JC erstatten zu lassen, anstatt von mir? Die Miete für den Juni habe ich zudem noch gar nicht erhalten, da sie ebenfalls rückwirkend erst zum 30.06. überwiesen werden würde. Wegen des Datums der Antragstellung beim neuen JC, ist dieses für die Mietüberweisung für den Juni zuständig und nicht das alte JC, oder etwa nicht? Ist das alte JC lt. SGB II (wo steht das, falls dies gerechtfertigt ist) dazu bererchtigt von mir beide Monatsmieten zurückzufordern? Oder evtl. nur fü+r den Mai? Außerdem soll ich wegen des Umzugs zur "Anhörung" in das alte JC , um mich für "unerlaubten" Umzug, der nicht wirklich unerlaubt ist, zu rechtfertigen. Bin schon mehrmals umgezogen ohne dieses demütigende und unrealistische Prozedere im Vorfeld über mich ergehen zu lassen. Ob die Miete etc. "angemessen" ist, weiß doch jeder selbst. Und auf Umzugsbeihilfen zu verzichten, ist ebnfalls die Entscheidung eines Einzelnen. Alles andere ist reine Schikane, da Beschneidung unserer Rechte.

    Kann jemand über die Rechtslage informieren? Dass die Jobcenter gern diese nicht beachten und versuchen, einem aus allem ein Strick zu drehen, ist mir klar.

    Einmal editiert, zuletzt von Mikesch (27. Juni 2022 um 17:01)

  • Nein, das entfällt nicht. KdU sind kommunale Leistungen für die alte Wohnung. Die haben dir nicht mehr zugestanden. Du hast die örtliche Zuständigkeit missachtet, § 36 SGB II .

    Außerdem wird nichts rückwirkend gezahlt. ALG2 Ende Mai ist für Juni und nicht für Mai. Dass es nicht nahtlos ist, ist wohl eher deine Schuld. Das hättest du wesentlich transparenter abwickeln können mit dem Umzug und dem Neuantrag. Am 29.5. aufschlagen und erwarten, dass sofort alles reguliert wird, ist anmaßend.

    Dass die Jobcenter gern diese nicht beachten und versuchen, einem aus allem ein Strick zu drehen, ist mir klar.

    Was dir so alles klar ist...

    Du bist am 1.5. umgezogen. Das hast du am 29.5. dem neuen Jobcenter gemeldet. Dazwischen war dein Aufenthalt unbekannt. Meiner Meinung nach stünde dir wegen Verletzung der Erreichbarkeitsanordnung eigentlich für den ganzen Mai kein ALG2 zu. Noch nichtmal der Regelsatz.

  • Die örtliche Zuständigkeit wurde durch den Antrag bei dem nun zuständigen JC beachtet. Die eingereichte Meldebestätigung (möglich erst am 10.05.22) und der Mietvertrag ab dem 01.05. geben Auskunft über meinem "Verbleib". Überhaupt "Verbleib": stehe ich unter Bewährungsstrafe? Bin ich hier auf einer Website der ARGE oder gar der Polizei?

    Das alte JC ist bei einem Umzug nur für Umzugsbeihilfen und Mietkaution zuständig. Mit dem Einzugsdatum ist für KdU und Regelleistung das neue Jobcenter zuständig. Es wird zu klären sein, ob das neue Jobcenter zumindest die Miete für den Juni nicht im Nachhinein zu leisten hat, da mit Datum des Antragsstellung zuständig und nach wie vor die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen.

    Was wäre die Alternative gewesen?

    Ich gehe brav zu meinem alten JC mit einem Wohnungsangebot. Das JC hat aber kein wirtschaftliches Interesse daran, dass ich umziehe. Macht nur Arbeit. Auch bei einem Umzug innerhalb einer Stadt. Also versucht es möglichst den Wohnungswechsel abzubiegen. Welcher Grund liegt denn für den Umzug vor?.... Den angegeben Grund erkennen wir nicht an, da nicht dieser nicht maßgeblich, nicht ausreichend nachgewiesen oder nach der persönlichen Meinung des SB kein Umzugsgrund darstellt. Wenn ich mit dem JC vorher das Wohnungsangebot zur Genehmigung vorlege, sind die Wohnungen schon weg, da ein schnelles Geschäft... uw., usw. Wie komme ich dazu, mir vom Amt vorschreiben zu lassen, wohin ich ziehe und in welcher Wohnung ich lebe, wenn ich die Kriterien der "Angemessenheit" beachte? Das ist schon Einschränkung genug.

    Das neue JC hätte mich nach dem Umzug erst mal 4 Wochen ohne Geld im Regen stehen gelassen. So hatte ich zumindest noch die Leistungen vom alte JC als Überbrückung.

    Übrigens hat dass neue JC hat von mir zwischenzeitlich einen Eilantrag auf vorläufige Bewilligung erhalten. Dafür, dass sie seit 4 Wochen den Antrag nicht bearbeiten.

    Allerdings lag ein Denkfehler vor als ich - aus welchem Grund auch immer - irrtümlich von rückwirkenden Zahlungen ausging. Da ich im gesamten Zeitraum leistungsberechtigt war, teile ich Deine Argumentation nicht. Erst Recht nicht für die Regelleistung, denn diese wurde nicht ohne Grund nicht zurückgefordert. Ich warn im gesamten Zeitraum leistungsberechtigt. Es ist lediglich eine Frage der Zuständigkeiten und Kosten, die auf mich abgewälzt werden sollen.

  • Du scheinst etwas nicht zu verstehen. Zum einen gibt es nunmal den § 36 SGB II und zum anderen gilt der § 7 Abs. 4a SGB II in seiner alten Form weiter. Du warst vom 1.5. bis 29.5. ohne bekannte Anschrift. Und damit steht dir für den Zeitraum eigentlich gar kein ALG2 zu.

    Und deine einstweilige, obwohl das alte JC für Juni bereits gezahlt hat: viel Glück. Ich sehe keine Eilbedürftigkeit.

    Fakt ist: Die kommunalen Leistungen des alten Jobcenters stanfen dir nicht zu. Natürlich hat das neue Jobcenter die Miete mit zu berücksichtigen. Meines Erachtens wegen § 7 Absatz 4a SGB a. F

    zwar erst ab 29.5., aber vielleicht drückt es ja ein Auge zu.

    Aber du wirst das sicherlich selbst rausfinden. Denn offenbar willst du sowieso nur Antworten lesen, die deiner laienhaften Rechtsansicht gerecht werden.

  • Hallo!

    Es ist wenig hilfreich die gesetzlichen Regelungen zu verdrehen, denn

    es gibt sie und Fehler ergeben Probleme. Hier wurden mehrere fatale

    Fehler in Unkenntnis des Sachverhalt gemacht.

    Die örtliche Zuständigkeit wurde durch den Antrag bei dem nun zuständigen JC beachtet.

    Nein, Zuständigkeit wurde nicht beachtet.

    geben Auskunft über meinem "Verbleib".

    Es gibt eine Erreichbarkeitsanordnung SGB II .

    Außerdem soll ich wegen des Umzugs zur "Anhörung" in das alte JC , um mich für "unerlaubten" Umzug, der nicht wirklich unerlaubt ist, zu rechtfertigen

    Eine Anhörung nach § 24 SGB X - Anhörung Beteiligter sollte nachgekommen

    werden. Dabei lässt sich Einiges klären und weitere Probleme erheblich

    reduzieren.

    Ich gehe brav zu meinem alten JC mit einem Wohnungsangebot.

    Dazu Informationen und gründliches Lesen empfohlen

    SGB II – Folien von Harald Thomé

    Merkblatt SGB II

    Empfohlen wird auch sich mit dem SGB II zu befassen. Wissen erspart

    in Zukunft viel Ärger mit dem Jobcenter.

    Gruß


  • Gerade auf diesem Portal ist zu lesen, dass Anträge, die bis zum letzten des Monats gestellt werden, RÜCKWIRKEND zum 1. des betreffenden Monats zu berücksichtigen sind. Und nun? Leider hatte ich mich zuvor verquer ausgedrückt. Aber darauf habe ich mich bezogen:

    Nach aktueller Rechtslage werden Leistungen für den gesamten Monat erbracht, in dem der Antrag gestellt wird. Auch wenn erst beispielsweise am 31. Juli der Antrag gestellt wird, besteht ein Hartz IV Anspruch vom 01. Juli rückwirkend an. 06.07.2021

    Na sowas! Das erübrigt doch einige Ratschläge und Verweise, die hier gegeben wurden.

    Es handelt sich um eine schriftliche Anhörung. Persönlich wäre ich deswegen da nicht hingegangen. Die drehen einem das Wort im Mund um und protokollieren nicht wahrheitsgemäß. Von wegen Probleme "klären". Wie man das hier nur empfehlen kann! Warum wird bei so etwas nicht gleich auf anwaltliche Unterstützug hingewiesen?

    Ich war den gesamten Zeitraum über leistungsberechtigt. Außerdem bin ich nicht ins Ausland geflohen, bin ganz in der Nähe und postalisch erreichbar, Auch zu ermitteln durch die beliebte Abfrage beim Einwohnermeldeamt.

    Der Eilantrag für die nicht bewilligten Leistungen seit Antragstellung wurde mir anwaltlich empfohlen.

    Zitat erstellt und wir bleiben sachlich

  • Dass der Antrag rückwirkt, bedeutet noch lange nicht, dass man auch Anspruch hat. Wenn jemand z. B. zum 16. des Monats erst in Deutschland einreist, wirkt der Antrag natürlich auch zurück und wird deshalb für die Zeit vom 1. bis 15. abgelehnt.

    Und nicht das Jobcenter hat deine Anschrift zu ermitteln. Du hast täglich postalisch erreichbar zu sein. Also hast du deine Anschrift mitzuteilen, das ist deine höchstpersönliche Pflicht. Erfüllst du die nicht, dann hast du nunmal wegen Verletzung der EAO keinen Anspruch.

    Ein siegessicherer Anwalt hätte im Übrigen die eA selbst gemacht und das schnell verdiente Geld mitgenommen. Empfehlungen kann man rund um die Uhr abgeben.

    Ansonsten verbleibt es dabei: du willst nicht wissen, wie die Rechtslage tatsächlich ist, sondern nur, was dir gefällt.

    Das Thema dürfte daher durch sein.

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