ALG II - Studium - Bafög - Anrechnung und Rückzahlung des Kindergelds

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgende Situation. Meine Eltern beziehen ALG2 und ich studiere seit 3 Jahren und habe einen Nebenjob. Dementsprechend müsste ich ja aus der BG raus sein automatisch (damals habe ich einen Nachweis zum Nebenjob abgegeben und je halbes Jahr bekommt das Jobcenter von mir eine Bescheinigung, dass ich Bafög beziehe und darin auch steht, dass ich einen Nebenjob habe). Neulich bekam ich einen Brief von dem JC zum Datenabgleich, zu meinem Kontoauszug. Das hat mich verwirrt.

    Als ich alle Unterlagen durch gegangen bin, habe ich folgendes festgestellt: mein Kindergeld was meine Mutter bekommt, wird nicht vollständig auf ihr Einkommen angerechnet und ungefähr 60% davon wird automatisch abgezogen und für mich angerechnet. Es wurden also nur ca 80€ von dem Kindergeld an das Einkommen meiner Mutter angerechnet. Also so wie ich verstehe gehöre ich noch zur BG und das JC geht davon aus, dass ich keinen Nebenjob habe und deswegen geben sie mir quasi aus den 200€ Kindergeld etwas (die 60%) ab damit ich auf Bedarfsminimum komme (da allein Bafög theoretisch nicht ausreichend würde).

    Ich vermute also, dass ich demnächst eine Rückzahlungsforderung von JC bekommen werde, bei dem ich die 60% des Kindergeldes (die nicht auf das Einkommen meiner Eltern angerechnet wurden), was in den 3 Jahren geflossen sind, zurückzahlen muss.

    Muss ich denn mit mehr Konsequenzen rechnen? Ich wusste wirklich rein gar nichts davon, dass ein Teil von dem Kindergeld für mich zustand und dass ich noch überhaupt zum BG gehöre.


    Mutter bekommt ALG2, der Sohn ist ein Student und erhält Bafög + Nebenjob (somit raus aus der Bedarfsgemeinschaft). Allerdings ist ein Fehler aufgetreten, bei dem es rausgekommen ist, dass der Job des Sohnes nicht korrekt bei dem JC gemeldet wurde und aus diesem Grund wurde nur ein Teil von seinem Kindergeld auf das Einkommen der Eltern angerechnet. Also das JC ging davon aus, dass das Kind nur Bafög bekommt und dass ihm ein Teil (100€) von dem Kindergeld zusteht, sodass er auf Bedarfsminimum kommt. Die restlichen 104€ wurden der Mutter als Einkommen angerechnet.
    Sprich er müsste eine Rückzahlung von diesem fehlenden Betrag leisten: 18 Monate = 1800€

    Meine Frage: Kann der Sohn laut § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II VO die Versicherhungspauschale rückwirkend von dem fehlenden Beitrag absetzen?
    Das wären also für die 18 Monate*30€=540€

    Er müsste also danach nur noch 1260€ Rückzahlung erstatten. Wie kann man so einen Rückwirkenden Antrag auf Versicherungspauschale stellen?

    Zwei Themen zusammengefügt und Thema bitte weiterführen

  • Nicht du, sondern deine Mutter, da ihr mehr Einkommen in Form von Kindergeld angerechnet hätte werden müssen. Sie hat zuviel ALG 2 bekommen.


    Nein. Die Versicherungspauschale wurde garantiert schon beim Bafög und bei der Mutter auf das dort angerechnete Teilkindergeld angrechnet.

  • 1. Man fällt rechtlich nicht aus der Bedarfsgemeinschaft, nur weil man selbst keinen Anspruch auf Leistungen hat. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

    2. Um überhaupt Leistungen bewilligt bekommen zu haben, muss Deine Mutter Weiterbewilligungsanträge gestellt und dabei Angaben gemacht haben. Damit Du überhaupt in den Bewilligungsbögen auftauchst, muss sie Angaben über Dich gemacht haben. Sie ist dabei auch als Deine Vertreterin aufgetreten und hat Angaben für Dich gemacht (so Du es nicht selbst getan haben solltest). Den Bewilligungsbescheid hat sie auch als Deine Vertreterin entgegengenommen. Darüber hinaus befindet sich in den Formularen auch eine "Sonst keine Veränderungen"-Passage. Die muss sie eigentlich ebenfalls angekreuzt haben, um eine Bewilligung zu erhalten.

    Bedeutet: Sie hat ausdrücklich angegeben, dass Du kein weiteres Einkommen hast.

    Der einzige Weg, wie Deine Mutter nicht wußte, dass Dein Job nicht im Bescheid erfasst war und das Kindergeld nicht vollständig bei ihr angerechnet wurde, ist schlicht, dass sie den Bescheid nicht gelesen hat. Das macht man jedoch auf eigenes Risiko.

  • 1. Man fällt rechtlich nicht aus der Bedarfsgemeinschaft, nur weil man selbst keinen Anspruch auf Leistungen hat. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

    Warum? Laut § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB IIsind die bis 25. Jahren alte Kinder,

    die selbst genug Einkommen haben:
    A) Gehören nicht mehr zu der Bedarfsgemeinschaft
    B) Müssen nicht das Geld an die Eltern weitergeben

    Denn in dem Paragraph steht folgendes:


    Zur Bedarfsgemeinschaft gehören [...] die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

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  • Das mag korrekt sein, ändert aber nichts an der Sach- und Rechtslage, da das Kindergeld gem. EStG Einkommen deiner Mutter ist. Nur über § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II wird es dem hilfebedürftigen Kind zugeordnet. Damit muss also deine Mutter falsche Angaben gemacht haben.

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