ALG II Meldeversäumnis - vorläufige Einstellung der Leistungen

  • Hallo,

    ich bin Anfang September zwei mal nicht zu Terminen im Jobcenter erschienen und hatte mit Sanktionen in Form von Leistungsminderungen gerechnet, allerdings bekam ich keinen entsprechenden Brief zugestellt.

    Anfang Oktober musste ich dann feststellen, dass gar kein Geld auf das Konto einging. Ich dachte zunächst, dass ich die Verlängerung zu spät gestellt hatte, aber nach Rücksprache teilte man mir mit, dass man die Leistungen vorläufig komplett eingestellt hat, bis entschieden wird, ob eine Sanktion verhängt wird und ich mich bei meinem Berate melde.

    Was mir nicht eingeht ist, dass das Jobcenter 100% der Leistungen vorläufig einfrieren kann, obwohl es ja in diesem Fall nur maximal 20% wären. Dadurch kamen dann Lastschriften wieder zurück und mir wurde ein Vertrag deshalb gekündigt...

    Hat jemand so einen ähnlichen Fall erlebt und weiß, ob sich der Weg zum Anwalt lohnt. Die Leistungen wurden jetzt auch erst mal wieder angewiesen, nachdem ich mich bei dem Berater gemeldet habe. Aber es kann ja nicht sein, dassin so einen Fall jedes mal komplett die Leistung vorläufig eingefroeren wird.

    Liebe Grüße

  • a) Mir wurde telefonisch gesagt, dass die Leistungen wieder fliesen würden, bis jetzt habe ich aber noch nichts auf dem Konto

    b) Der Anwalt könnte prüfen, ob eine 100% vorläufige Einstellung überhaupt rechtmäßig war

    c) Mir ist ein Schaden entstanden, nur Gebühren für die Lastschriftrücküberweisungen und Mahngebühren, das hätte ich gerne vom Jobcenter

    d) Es wäre wohl gut auch für andere, wenn generell festgestellt werden würde, ob das Ganze generell so zulässig ist, was das Jobcenter treibt. Das könnte evtl. mit einer Feststellungsklage angegangen werden.

  • a) eine Überweisung dauert eben

    b) würde das was ändern? Wer soll den Anwalt bezahlen?

    c) das kannst du gern in einem Amtshaftungsanspruchsverfahren versuchen zu bekommen. Allerdings hat die Zivilgerichtsbarkeit erfahrungsgemäß weniger Verständnis für Sozialleistungsempfänger, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Ungeachtet dessen, dass die vorläufige Zahlungseinstellung sozialrechtlich nicht koscher war. Denn daran ist ein Zivilgericht nicht gebunden.

    d) Viel Spaß. Ich würde ja glatt einfach empfehlen, nicht nur Rechte in Anspruch zu nehmen, sondern auch ein Mindestmaß an Pflichten zu erfüllen.

  • In dem Moment, in dem Du nicht erscheinst und auch sonst nicht reagierst, steht Deine Erreichbarkeit in Frage.

    Erreichbarkeit hat nichts mit Sanktionen zu tun. Vielmehr ist sie nach § 7 Absatz 4a SGB II Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen an sich.

    Nach ständiger Rechtsprechung steht eine Unerreichbarkeit vor Ort einer Unerreichbarkeit aufgrund Ortsabwesenheit gleich.

    Bedeutet: So lange Du nicht den Nachweis für Erreichbarkeit erbringst, ist eine vorläufige Zahlungseinstellung erst einmal rechtmäßig. Amtshaftung wegen Zinsen und Gebühren dürfte in solchen Fällen praktisch sinnlos sein.

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