Grundsicherung - Anrechnung Einkommen - Erbe - Behindertentestament und Fragen

  • Warum vermeiden?

    Ich bin Testamentsvollstrecker über das Erbe meiner behinderten Schwester, der Wunsch unseres Vaters ist, das ihr dauerhaft durch Zuwendungen aus der Erbschaft beispielsweise Hobbys mitfinanziert werden.

    Ich habe mich schon informiert, mein Wissensstand ist so:

    1) Ich darf für meine Schwester Sachen bezahlen, wenn wir gemeinsam einkaufen gehen oder ich ihr etwas im Internet bestelle.

    2) Ich kann ihr anrechnungsfrei kein Geld überweisen, auch nicht mit einem vorgegebenen Verwendungszweck.

    Bei der Weiterbewilligung der Grundsicherung müssen Kontoauszüge vorgelegt werden. Meine Schwester hat ein eigenes Bankkonto für ihre Lebensführung, ein weiteres Konto führt der gesetzliche Betreuer für sie. Zur Überprüfung der Bedürftigkeit werden sicherlich Kontoauszüge von beiden Konten verlangt, deshalb wäre eine Überweisung auf das vom Betreuer geführte Konto auch nicht möglich.

    Also nur gemeinsames Einkaufen oder im Internet bestellen, weil dann kein Geld fließt und eine Sachzuwendung stattfindet?

    Wenn keine Überweisungen anrechnungsfrei möglich sind, welchen Weg nutzen dann durch das Gericht eingesetzte Testamentsvollstrecker, sie müssen ja den Zeitaufwand möglichst klein halten, denn die Vergütung nach Kapitalhöhe oder Kapitalerträgen ist für einen Rechtsanwalt sehr gering. Vielleicht überweisen sie bei Bedarf Geld an die Organisation, die die Betreuung in der allgemeinen Lebensführung durchführt, dann wäre kein Konto des Grundsicherungsempfängers beteiligt? Weiß jemand wie das gehandhabt wird?

  • Das Erbe an sich wird nicht als Einkommen angerechnet, es wurde ein "Behinderten-Testament" gemacht, das auch so vom Sozialamt anerkannt wurde.

    Wie ich das Erbe meiner Schwester für sie verwende, dazu habe ich Anregungen, wie die erwähnten Hobbys, ich habe aus der Erbschaft bereits einen neuen Schlafzimmerschrank bezahlt (an der Kasse des Möbelhändlers), was auch im Sinne unseres Vaters wäre.

    Nun ist meine Schwester Rentnerin geworden und ihr Einkommen aus der Arbeit in der Behindertenwerkstatt fällt weg, dieser Einkommensverlust kann dauerhaft durch die Erbschaft abgemildert werden. Um die Auflagen im Testament zu erfüllen, muß ein Weg genutzt werden, der eine Anrechnung ausschließt, sonst wäre es ja letztlich keine Zuwendung an meine Schwester.

    Aus anderen Anfragen habe ich entnommen das nur Sachzuwendungen anrechnungsfrei sind, das ist in unserem Fall auch machbar.

    Mich interessiert der Weg den .durch das Gericht eingesetzte Testamentsvollstrecker nutzen, sie bekommen keine Zeit vergütet, die beispielsweise für den Kauf des Schrankes vor Ort erforderlich ist. Es kann eigentlich nur über den Weg einer Überweisung eines Geldbetrages an die pädagogische Betreuung gehen, die dann sozusagen als Erfüllungsgehilfe des Testamentsvollstreckes tätig wird.

    Ob das so ist, oder ob es noch einen anderen Weg gibt, das würde mich interessieren.

    Vielleicht ist die Frage aber auch zu speziell.

  • Ist die Rente nach der WfbM nicht ausreichend? Die abgeführten Rentenversicherungsbeiträge waren doch auf Basis von 80% des Durchschnittseinkommens, also recht hoch?

    Ansonsten ist dir doch offenbar klar, dass du keine Zahlungen in Geld erbringen solltest, sondern eben Sachen oder Urlaubfinanzierung etc.

  • Meine Schwester hat nur ca. 10 Jahre in einer WfbM gearbeitet, sie hat eine lange Zeit mit meinem Vater ohne Berufstätigkeit zusammengelebt, und so beträgt ihre Rente keine 700€.

    Wie vom Gericht eingesetzte Testamentsvollstrecker dem Erben Zuwendungen zukommen lassen werde ich bei Gelegenheit mal die gesetzliche Betreuerin fragen, ich werde dann berichten.

  • Hallo!

    Ansonsten ist dir doch offenbar klar, dass du keine Zahlungen in Geld erbringen solltest, sondern eben Sachen oder Urlaubfinanzierung etc.

    Fakt! Ansonsten geben diese Informationen weiteren Aufschluß:

    Geht dann hier weiter:

    Gruß

  • Danach kann man als Testamentsvollstrecker unter gewissen Voraussetzungen doch Geld überweisen.

    Grace, danke für Deine Links, ich kannte die Broschüren bereits, allerdings in einer viel älteren Ausgabe, es hat sich im Laufe der Zeit offenbar etwas geändert.

    Ich erhielt gerade eine Mail des gesetzlichen Betreuers (Rechtsanwältin).

    Zitat

    Ich möchte Sie daher höflich bitten, nun vom Treuhandkonto rückwirkend ab Juli 2021 monatlich € 200,00 auf das Girokonto Ihrer Schwester zu überweisen, damit diese das gleiche Geld für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung hat wie vor dem Renteneintritt.

    Offensichtlich ist ihr nicht bekannt, das eine derartige Vorgehensweise den Anspruch auf Grundsicherung mindern könnte.

    Wird noch lustig werden, Testamentsvollstrecker ist kein Traumjob. :(

  • Hallo!

    Danach kann man als Testamentsvollstrecker unter gewissen Voraussetzungen doch Geld überweisen.

    Was hat der Erblasser bestimmt, denn darauf kommt es an.

    Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker besondere Anweisungen erteilen,

    wie die Vorerbschaft zu verwalten ist (sogenannte Verwaltungsanordnung). In einem Behindertentestament muss eine solche Anordnung getroffen werden, damit der

    behinderte Vorerbe materiellen Nutzen von der Erbschaft hat. Die Verwaltungsanordnung

    sollte möglichst präzise benennen, für welche Zwecke der Testamentsvollstrecker

    Zuwendungen aus der Erbschaft an den behinderten Vorerben vorzunehmen hat.

    Was genau steht diesbezüglich im Testament?

    Offensichtlich ist ihr nicht bekannt, das eine derartige Vorgehensweise den Anspruch auf Grundsicherung mindern könnte.

    Nicht könnte, sondern wird! Es kommt auf das Testament an und ich rate

    im Zweifelsfall zu einer Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht.

    Gruß

  • Zitat von Auszug aus dem Testament

    Einen Anspruch auf die Auskehrung des Nachlasses sowie Nachlassgegenständen und -früchten hat meine Tochter W. nicht. Die Entscheidung liegt allein bei der Testamentsvollstreckerin.

    ...............

    Die Testamentsvollstreckerin soll dafür sorgen, daß W. Erbteil so angelegt wird, daß W. einen ihren bescheidenen Bedürfnissen entsprechendes, für sie befriedigendes Leben führen kann.

    Ihre Hobbys, wie die Anfertigung von Handarbeiten, die Haltung ihrer Wellensittiche und vielleicht der Kontakt zu Pferden sollten ihr weiterhin möglich sein.

    Wie ich die es deute: Die allgemeinen Kostens des Lebens werden durch die Grundsicherung abgedeckt, von dem Erbe wird der "kleine" Luxus bezahlt, sie hat sich jetzt einen Hund angeschafft, Ich weiß, Hundehaltung ist kein billiges Hobby, Tierärzte können teuer sein.

    Zur Beurteilung ist es wahrscheinlich hilfreich mehr über die Erbschaft zu wissen, ich füge mal meinen Fahrplan zur Verwendung des Erbes an.

    150€ monatlich ist der Brutto-Betrag, abzuziehen sind die Verwahrentgelte der Bank, Kontoführungsgebühren und eventuell ein kleines Entgeld für mich, es verbleiben Netto ca. 100€

    Ich plane es so: ich bestelle im Monat für 60€ Produkte nach Wahl meiner Schwester bei Fressnapf, 40€ werden angespart für größere unvorhersehbare Ausgaben, von den von der gesetzlichen Betreuerin gewünschten 200€/Monat bin ich weit entfernt. Nach dem Testament treffe ich die Entscheidung, ich denke nicht, das sie willkürlich und unbegründet ist.

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