Ausübung Sorgerecht und Vermittlungsfähigkeit

  • Im Rahmen der Sorgerechtsreglung (gemeinsames Sorgerecht) kümmert sich der Vater um seine 7 und 9 Jahre alten leiblichen Kinder, täglich nach der Schule (13.00 Uhr bis 17.00 Uhr). In der übrigen Zeit sind die Kinder bei der Mutter. In der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr arbeitet die Mutter.

    Angenommen das Jobcenter will ein 3 monatiges Vollzeit Bewerber Training machen. Kann der Vater an der Ausübung seines Sorgerechts gehindert werden?

  • Das hat mit Sorgerecht nichts zu tun. Er hat als lediglich umgangsberechtigtes Elternteil den Barunterhalt sicherzustellen, indem er sich ernsthaft um Arbeit kümmert. Die Kinder haben offenbar ihre Residenz bei der Mutter die deshalb ihren Unterhalt durch Erziehung und Pflege erbringt. Entsprechend muss sie die Nachmittagsbetreuung der Kinder absichern.

  • Laut notariell aufgesetzter Sorgerechtsvereinbarung sind die Kinder am kompletten Wochenende (Freitrag Mittag - Montag früh) und in den besagte Zeiten in der Woche beim Vater. (Wechselmodell) Die Zeiten, wie ein Wechselmodell gestaltet wird, liegt allein in der Entscheidung der Eltern. In der Vereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, das sowohl Sorgerecht als auch Aufenthaltsbestimmungsrecht bei beiden Elternteilen weiter liegt.

  • Hallo!

    Ergänzende Informationen zum paritätisches Wechselmodell:

    Im Unterschied zum verbreiteten Residenzmodell oder Einzelresidenzmodell, bei dem das Kind bei einem Elternteil lebt, sollen das Kind beim Wechselmodell bei beiden Elternteilen abwechselnd leben, und dies zu möglichst gleichen zeitlichen Anteilen. In Fachkreisen wird diese Art der Kinderbetreuung deswegen auch als Paritätsmodell (von lateinisch paritas „Gleichheit“) oder paritätisches Wechselmodell bezeichnet. Teilweise wird schon ab einem Zeitanteil von 30 % des weniger betreuenden Elternteils von einem Wechselmodell gesprochen.[1]

    Demgegenüber definierte der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2005 das Wechselmodell als ein Modell, bei dem beide Eltern „etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben“ übernehmen.[2]

    Dazu Urteil des Bundesgerichtshof Urteil vom 21. 12. 2005 – XII ZR 126/03

    Gruß

  • Danke.


    Mal rein interessenhalber, gibt es auch nur im Wechselmodell den anteiligen Regelsatz für Kinder? Oder wie im Zitat beschrieben, ist der anteilige Regelsatz als Umgangskosten Tragung zu verstehen und somit Modell unabhängig?

    Beitrag in eigenes Thema verschoben. Fragen bitte immer im

    eigenen Thema stellen

  • Ich verstehe die Frage nicht. Hält sich ein Kind an x Tagen überwiegend bei dir auf (über 12h/Tag) und an y Tagen beim anderen Elternteil, dann ist das ein Wechselmodell. Ein paritätisches (echtes) Wechselmodel ist es dann, wenn sich Tage x und Tage y in einem Verhältnis von 50:50 bis 60:40 bewegen. Aber auch 5:25 oder 4:26, 10:20 usw. sind eben ein Wechselmodell.

    Und entsprechend dazu hat die Rechtsprechung im SGB II den Begriff der temporären BG geschaffen, der dem Kind anteiligen Bedarf zuspricht.

  • Ich verstehe die Frage nicht. Hält sich ein Kind an x Tagen überwiegend bei dir auf (über 12h/Tag) und an y Tagen beim anderen Elternteil, dann ist das ein Wechselmodell. Ein paritätisches (echtes) Wechselmodel ist es dann, wenn sich Tage x und Tage y in einem Verhältnis von 50:50 bis 60:40 bewegen. Aber auch 5:25 oder 4:26, 10:20 usw. sind eben ein Wechselmodell.

    Vielen Dank für Deine Informationen. Ich glaube ich habe es jetzt verstanden. Jedes Wochenende ist das Kind bei mir, inkusive Übernachtung. Es ist somit kein "paritätisches" Wechselmodel, aber "ein" Wechselmodell. Ich habe das bisher beim Jobcenter nicht angegeben, da ich das immer nur als Besuch aufgefasst habe, ohne Bedeutung für das Jobcenter. Wenn ich es richtig verstanden habe, besteht aber möglicherweise Anspruch auf anteilige Regelleistung für das Kind. Und das Kind bildet mit mir eine temporäre Bedarfsgemeinschaft an den Wochenenden. Kindergeld und Unterhaltsansprüche gehen richtigerweise zu 100% an die Mutter, da das Kind dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Richtig?

  • Die Mutter bezieht keine Leistung. Ihre Einkünfte aus Arbeit, Kindergeld und Unterhaltsvorschuß reicht aus. Somit wäre es eine Überlegung wert, die anteilige Regelleistung für das Kind zu beantragen.

    Vielen Dank noch mal.

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