ALG II - Umzug - Kosten der Unterkunft - Mietübernahme des Jobcenter - Doppelmiete

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe eine Frage aus der Sicht eines Vermieters.

    Wir würden eine große Wohnung gerne an eine 6-köpfige Familie vermieten die zwar Einkünfte haben, aber deren Warmmiete bisher vom Jobcenter direkt an den alten Vermieter gezahlt wurde.

    Nun ist es so, dass wir die Wohnung praktisch ab sofort vermieten könnten aufgrund der Vielzahl an Bewerbern. Da wir uns aber für diese Familie entschieden haben hat diese noch eine 3-monatige Kündigungsfrist für ihre alte Wohnung. Das würde für uns als Vermieter bedeuten 3 Monate Mietausfall.

    Wie ist da der Sachverhalt bezüglich des Jobcenters? Würde es die Kaltmiete für die neue Wohnung für drei Monate übernehmen, einen Teil davon, gar nichts?

    Vielen Dank für weitere Informationen :) !

  • Hallo!

    Wir würden eine große Wohnung gerne an eine 6-köpfige Familie vermieten die zwar Einkünfte haben, aber deren Warmmiete bisher vom Jobcenter direkt an den alten Vermieter gezahlt wurde.

    Dazu Folgendes:

    Umzug - Vor Abschluss eines Mietvertrags Zusicherung vom Jobcenter einholen

    Da wir uns aber für diese Familie entschieden haben hat diese noch eine 3-monatige Kündigungsfrist für ihre alte Wohnung. Das würde für uns als Vermieter bedeuten 3 Monate Mietausfall.

    Doppelmiete eventuell, fraglich, aber auf keine Fall drei Monate und dazu das:

    Anspruch richtet sich entweder nach § 22 Abs. 1 SGB II oder § 22 Abs. 6 SGB II

    Gegen das Jobcenter kann ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer doppelten Mietzahlung wegen eines Umzugs bestehen. Die Kosten gehören entweder zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wenn beide Wohnungen im Zeitraum der Doppelzahlung genutzt wurden und die Doppelmiete nicht vermeidbar war. Ist dies nicht der Fall, richtet sich der Anspruch auf Kostenübernahme demgegenüber nach § 22 Abs. 6 SGB II, was einen vorherigen Antrag beim Jobcenter bedarf. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. .....

    Leistungsberechtigte Familie sollte das dringend direkt bei Vorlage

    des Mietangebots mit dem Jobcenter klären. Der Mietvertrag darf

    auf keinen Fall vor Zusicherung der Kostenübernahme für dieses

    Mietangebot unterschrieben werden. Sonst droht erheblicher Ärger!

    Gruß

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