Umzug - Vor Abschluss eines Mietvertrags Zusicherung vom Jobcenter einholen

  • :!: § 22 SGB II Absatz 4 beachten und vorher die Zusicherung des Jobcenter für den
    Umzug einholen.

    Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person

    die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur
    Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger
    ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen
    sind.


    Dazu auch bitte lesen: Umzug bei ALG II

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!