ALG I Bezug - ALG II Aufstockung bei Teilzeitbeschäftigung und Fragen

  • Hallo. Ich bin momentan arbeitslos und beziehe Alg1. Ich bin momentan auf Jobsuche und würde gerne eine Stelle auf 30 Stundenbasis antreten (allerdings wäre auch mehr Stunden möglich).

    Da dies Geld wohl nicht wirklich reichen wird (Mindestlohn) würde ich dann gern aufstockend Alg2 beantragen. Geht das oder sagen die dann: "Warum arbeiten Sie nicht 39 Stunden?". Das würde wie gesagt auch gehen, würde aber eben aufgrund von des Mindestlohns ja auch nicht reichen. Ich habe keinen "besonderen" Grund, nur einen privaten.

    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

  • Hast du das bei ALG I auch so angegeben? Denn dann bekommst du auch nur Arbeitslosengeld für 30 Stunden. Bekommst du ALG I für Vollzeit, dann musst du dich auch auf Vollzeitstellen bewerben und falls du einen Vollzeitjob bekommst, diesen auch annehmen.

  • Hallo!

    Hast du das bei ALG I auch so angegeben? Denn dann bekommst du auch nur Arbeitslosengeld für 30 Stunden.

    Hier scheint ein Informationsdefizit über ALG I zu bestehen und der Unterschied

    zwischen ALG I und ALG II nicht bekannt zu sein.

    ALG I ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit

    und abhängig von weiteren Voraussetzungen gezahlt wird. Die rechtlichen Grundlagen

    für das Arbeitslosengeld I enthält das SGB III.

    Das Arbeitslosengeld II ist eine unbefristete Leistung der Grundsicherung von Arbeitsuchenden

    und Arbeitenden, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig durch Einkommen, Vermögen oder andere Hilfen, wie zum Beispiel auch das Arbeitslosengeld I, decken können.

    Die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld II enthält das SGB II.

    Im Gegensatz ALG II, was feste Regelsätze hat, berechnet sich ALG I aus eingezahlten

    Versicherungsbeiträge während der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

    Da hat also der TE keinen Einfluss darauf, was an ALG I gezahlt. Was Bewerbungen

    angeht, hat er im Rahmen seiner Möglichkeit und persönlichen Voraussetzungen

    bei ALG II Alles zu unternehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden, oder wenn

    das nicht so schnell möglich ist zu verringern. § 2 SGB II - Grundsatz des Forderns

    Gruß

  • Hallo,

    Denn dann bekommst du auch nur Arbeitslosengeld für 30 Stunden.

    das ALG I dürfte vollständig wegfallen. Es gilt nur eine 165-€-Verdienstgrenze und man kann nur maximal 15 Stunden je Woche arbeiten, um weiterhin ALG I zu bekommen. Also würde der TE ggf. vollständig ins ALG II fallen und hier dürfte es durchaus Probleme geben, wenn ohne triftigen Grund die Bedürftigkeit durch Verringerung der Arbeitsstunden erhöht wird.

    Gruß!

  • Vielen Dank für eurer Antworten.

    Genau, Alg1 würde dann wegfallen aber der reine Verdienst wird eben nicht reichen. Das würde aber auch für die gleiche Beschäftigung in Vollzeit gelten. Dementsprechend würde ich dann zu der Teilzeitbeschäftigung gerne den "Rest" angleichen lassen. Also selbst bei Vollzeit hätte ich soviel wie ich jetzt als Alg1 Empfänger bekomme.

  • Hallo. Ich beziehe jetzt fast seit einem Jahr Arbeitslosengeld 1 (noch 6 Wochen) und muss jetzt leider einen Antrag auf Alg2 stellen. Jetzt habe ich mir leider meine Sprunggelenk gebrochen und bin 6 Wochen krankgeschrieben. Kann ich AU einen Antrag auf Alg2 stellen (was ja bei Alg1 ein Problem ist) oder muss ich warten, bis ich nicht mehr krankgeschrieben bin/ bzw. soll ich mich gesundschreiben lassen?

    Thema bitte weiterführen

  • Hallo,

    sofern es dir möglich ist im Jobcenter vorzusprechen, kannst du auch den Antrag stellen.

  • Danke für die Antwort. Ja, es ist nur so, dass es ja auch Folgetermine gibt. Also ich kann ja wahrscheinlich nicht sagen, ich stelle eine Antrag, komme zur Antragsabgabe aber zu Beratungsterminen kann ich nicht kommen(?).

    Also es ist nicht so, dass die sagen: Ich stehe ja dem Arbeitsmarkt bei Antragsstellung nicht zu Verfügung (AU), und bekomme deshalb keine Leistung?

  • Also es ist nicht so, dass die sagen: Ich stehe ja dem Arbeitsmarkt bei Antragsstellung nicht zu Verfügung (AU), und bekomme deshalb keine Leistung?

    Werden die nicht sagen.

    Und wenn man Folgetermine hat, z.B. zur Arbeitsvermittlung reicht man die Krankmeldung ein.

  • Ich verstehe Deine Logik.

    Aber es ist bei Arbeitslosengeld 2 anders als bei Arbeitslosengeld 1:

    Arbeitslosengeld 2 gibt es auch, wen man krank ist.

    Es kommt für den Anspruch auf Leistungen nicht darauf an, ob Du arbeitsunfähig bist oder nicht. Es kommt statt dessen nur darauf an, ob Du Erwerbsunfähig bist. Das ist aber erst der Fall, wenn Du (vereinfacht gesagt) wegen der Krankheit für mehr als 6 Monate nicht arbeiten kannst.

    Deshalb: stell den Antrag am Besten frühestmöglich, beantrage parallel Krankengeld zur Sicherheit und teil das auch so beim Jobcenter mit. Das ist für alle Seiten in der Regel am entspanntesten. Jobcenter und Krankenkasse klären die Details üblicherweise untereinander.

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