Aufforderung zur Mitwirkung ALG II und Fragen

  • Hallo liebe Leser,

    Wir nehmen an, dass in einer BG ein Ehepaar mit seinem Kind lebt. Das Jobcenter benötigt eine Lohnabrechnung des Kindes. An wen muss die Aufforderung zur Mitwirkung adressiert sein? An den Bevollmächtigten oder an die Person, von der das Jobcenter die Unterlagen benötigt? Gibt es dort einen Unterschied zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern?

    Wenn nicht mitgewirkt wurde: wem gegenüber kann das Jobcenter die Leistungen entziehen bzw. versagen? Dem Bevollmächtigten oder der Person, die die Unterlagen nicht eingereicht hat? Auch hier wieder die Frage: Gibt es einen Unterschied zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern?

    Vielen Dank :)

  • Hallo,

    Wir nehmen an

    nö, nicht wir. Du. pleasantry

    An wen muss die Aufforderung zur Mitwirkung adressiert sein?

    An den Haushaltsvorstand, i.d.R. also den Antragsteller, der den Antrag für die gesamte BG gestellt hat. Wobei diese Aufforderungen auch schon mal an Haushaltsvorstand und Betroffenen versandt werden.

    Wenn nicht mitgewirkt wurde: wem gegenüber kann das Jobcenter die Leistungen entziehen bzw. versagen?

    Der BG.

    Gruß!

  • Ist das Kind Volljährig muss es natürlich selbst aufgefordert werden. Bei Minderjährigen geht der Brief an die Eltern.

    Wegen fehlender Mitwirkung wird entweder die Leistung für das volljährige Kind versagt oder für den Elternteil und das minderjährige Kind.

  • Hallo,

    ich widerspreche meinem Vorredner. Seine Ausführungen betreffen normale Sanktionsverstöße wie Meldeversäumnis oder mangelnde Eigenbemühungen. Bei fehlender Mitwirkung durch Nichtabgabe einer Lohnbescheinigung wird jedoch die BG an sich von der Einstellung der Leistungen betroffen sein.

    Gruß!

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