Haushaltsgemeinschaft mit Eltern möglich?

  • Hallo zusammen,

    Ich (22J) befinde mich derzeit in einer Ausbildung und verdiene 800€ netto. Ich wohne derzeit mietfrei bei meiner Großmutter, genau so wie mein Vater. Dieser bezieht ALG 2. Wir wirtschaften jedoch in keinster Weise gemeinsam.

    Abschließbare getrennten Wohnungen haben wir jedoch nicht.

    Ist es so, dass ich mit meinem Vater auf alle Fälle in einer Bedarfsgemeinschaft wohne sofern wir in der selben Wohnung wohnen oder ist durch den Aspekt des nicht gemeinsamen wirtschaftens auch eine Haushaltsgemeinschaft möglich?

  • Ist es so, dass ich mit meinem Vater auf alle Fälle in einer Bedarfsgemeinschaft wohne

    Hallo,

    du gehörst zur Bedarfsgemeinschaft, erhältst aber keine Leistungen vom JC, weil du deinen Bedarf durch eigenes Einkommen decken kannst.

    Ihr wohnt in einer gemeinsamen Wohnung. Ihr seid eine Gemeinschaft, dein Vater mit und du ohne Leistungsbezug.

    Wie muss man euer getrenntes Wirtschaften verstehen? Meinst du finanziell ?

    Was würde sich ändern, wenn ihr eine HHG würdet?

    § 9 Absatz 5 SGB II - Hilfebedürftigkeit

  • Hallo!

    Ich (22J) befinde mich derzeit in einer Ausbildung und verdiene 800€ netto. Ich wohne derzeit mietfrei bei meiner Großmutter, genau so wie mein Vater. Dieser bezieht ALG 2. Wir wirtschaften jedoch in keinster Weise gemeinsam.

    Es liegt keine Bedarfsgemeinschaft bei eigenem Einkommen mit dem Vater

    vor. Allenfalls könnte das JC bei deinem Vater versuchen eine HG mit dir zu

    stricken.

    Das Jobcenter muss nachzuweisen, dass ein gemeinsames Wirtschaften

    erfolgt, bevor es die Offenlegung der Einkommensverhältnisse einfordern

    kann. Erst wenn eine Wirtschaftsgemeinschaft nachgewiesen wird, wäre die

    Anrechnung auf den Regelsatz des Vaters zulässig. Wenn eine fehlerhafte

    Vermutung auf eine Haushaltsgemeinschaft durch das Jobcenter vorliegen

    würde, sollte Widerspruch eingelegt werden.

    Zusammenwohnen alleine, die gemeinsame Nutzung von bestimmten

    Räumlichkeiten, kein ausreichender Hinweis auf eine Wirtschaftsgemeinschaft.

    Wenn du also eigenes Einkommen hast, eigenes Konto, kein Geld vom

    Jobcenter bekommst, mietfrei bei deiner Großmutter wohnst, hast du

    mit dem JC nichts zu schaffen. Unterhaltspflichtig für deinen Vater bist

    du auch nicht.

    Ich wohne derzeit mietfrei bei meiner Großmutter, genau so wie mein Vater.

    Bei der Großmutter mietfrei wohnen lässt vermuten, dass die Großmutter ebenfalls

    keine Leistungen erhält. Da mag sich Bluescreen1 nochmal äußern. Erhält die

    Großmutter keine Leistungen, wohnen Vater und Sohn jeder für sich bei der

    Großmutter und es besteht keinerlei Verbindung zwischen ihnen, weil sie in der

    Wohnung eines Dritten ohne Leistungen wohnen.

    Im Innenverhältnis kann das allenfalls für den Vater problematisch werden und

    er gegenüber dem JC eine HG widerlegen müssen, weil er mit zwei

    Nicht-Leistungsbeziehern, wenn auch die Großmutter keine Leistungen bezieht,

    zusammen lebt.

    Gruß

  • Auch bitte hier mal nachlesen:

    Haushaltsgemeinschaft - Wikipeadia.org

    ist durch den Aspekt des nicht gemeinsamen wirtschaftens auch eine Haushaltsgemeinschaft möglich?

    Mir stellt sich die Frage, ob das JC überhaupt eine HHG (Haushaltsgemeinschaft) vermutet.

    Wenn dein Vater Alg2 erhält, könnte nur ihm eine solche *Vermutung* vom JC mitgeteilt werden.

    Das JC darf vermuten, dass Verwandte in diesem Haushalt ( also du und/oder dein Großmutter) deinen Vater mit Leistungen unterstützen.

    Was liegt denn jetzt vor?

  • Hey erstmal danke für die vielen Antworten.

    Ich hatte zeitweise während eines Studiums eine Zweitwohnung woanders.

    Das Jobcenter hat uns als Bedarfsgemeinschaft festgelegt und rechnet somit meinem Vater das Kindergeld an. Dies ist auch der ausschlaggebende Punkt weswegen ich aus dieser Bedarfsgemeinschaft heraus möchte.

    Die Großmutter ist wie richtig vermutet keine ALG2 Bezieherin.

  • Dein Vater ist der Kindergeldberechtigte.

    Dein Vater ist dir gegenüber unterhaltspflichtig, aber wegen Alg 2 derzeit nicht unterhaltsfähig.

    Du lebst mit deinem Vater in einer Wohnung.

    Eine Haushaltsgemeinschaft würde an der Situation nichts ändern, weil das JC weiterhin das Kindergeld als sein Einkommen anrechnet, weil er diesen Anspruch behält.

    Ich meine, auch ein Abzweigungsantrag bei der Familienkasse würde nicht helfen.

  • Hallo!

    Abzweigungs-Antrag keine schlechte Idee, wenn der Vater bei der

    Großmutter quasi nur geduldet ist, aus Mitleid, sorry Bluescreen1.

    Denn bezieht die Großmutter eine normale Rente? und der

    Vater kann mit ALG II seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen,

    besitzt auch keine eigene Wohnung:

    Versuche es und stelle einen Abzweigungs-Antrag! Damit dir das

    Kindergeld auch tatsächlich zu gute kommt.

    Gruß

  • Man kann unter Abzweigungsantrag nachlesen, dass der Anspruch des Kindergeldberechtigten bestehen bleibt. Egal, ob die Famkasse dem Abzweigungsantrag entspricht.

    Weil sie in einer Wohnung wohnen.

    Es wird ihm angerechnet, sein Regelbedarf verringert sich um 194,-.

    Die Großmutter ist Wohnungsgeberin ohne Kosteneinsatz.

    Mit dem Kindergeld hat das nichts zu tun.

  • Mir denke, die Wohnsituation soll gar nicht verändert werden. Der TE ist erst aus bestimmten Gründen dort eingezogen.

    Ich denke auch, der Vater ist dort nicht nur geduldet, jedenfalls ist das bisher nicht herauszulesen.

    Auch liest sich nirgends, dass das Kindergeld jetzt nicht dem TE zugute kommt.

    Der TE ist Azubi, hat sehr auskömmliches Einkommen, eine Beratung aufgrund der Wohnsituation ergibt für mich keinen Sinn. Der TE selbst ist ja gar nicht im Sozialleistungsbezug.

    Welches Einkommen die Großmutter hat, ist nicht relevant.

    Zurück zur eigentlichen Frage:

    *Ist auch eine HHG möglich?*

    Der Vater könnte erklären, er lebe in HHG mit dem TE und der Großmutter. Das JC muß vermuten, der Vater als Leistungsbezieher erhalte von Verwandten Leistungen nach § 9(5) SGB II.

    Selbst, wenn das so wäre und die Vermutung nicht widerlegt würde, dann bliebe der Kindergeldbetrag als anzurechnendes Einkommen bei ihm (als KG-Berechtigter und 1er-BG), und sein restlicher Regelbedarf ( zB 416 ./. 194 = 222) würde sich uU noch weiter verringern.

    Zusammenfassung:

    Anträge kann man immer schreiben. Man sollte nichts unversucht lassen.

    Begründung könnte sein:

    Kind ist volljährig, Kind ist in Ausbildung. Kind wohnt (zB aus wichtigen Gründen) mit Vater in einer Wohnung.

    Der Kindergeldberechtigte KANN aber derzeit seinen Unterhaltspflichten nicht ausreichend nachkommen, da das Kindergeld als ein Teil seines Existenzminimums nach SGB II berücksichtigt und komplett auf SGB II-Leistungen angerechnet wird.

    Ob die Familienkasse dann bewilligt, wird man sehen.

    Was das JC dann macht, auch.

    Kindergeld wird auf jeden Fall gezahlt.

    Es gibt einen Beschluß des BVerfG aus 03/2010, 1 BvR 3163/09, Verfassungsbeschwerde wurde abgelehnt.

    Allerdings ging es dabei um ein minderjähriges Kind.

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