Hartz4 nach Gefängnis

  • Hallo,

    ich lebe alleine, empfange Hartz4.

    Eine Freundin wird nun bald aus dem Gefängnis entlassen, sie steht vor dem Nichts.

    Ich möchte ihr auf die Beine helfen und dachte mir, dass sie erst einmal zu mir kommt.

    Wir wären ja dann eine Bedarfsgemeinschaft.

    Würde sie in diesem Fall einen neuen Antrag stellen oder ich einen Änderungsantrag zu meinem Bezug?

    Muss sie in diesem Fall, sie ist schwer krank, wie auch ich, beim Amt vorsprechen, einen persönlichen Termin wahrnehmen oder geht das ganz über mich?

    Herzlichen Dank vorab!

  • Hallo,

    Die Freundin wird sicher auch Leistungen nach SGB II benötigen, sie muss also selbst einen neuen Antrag stellen, sofern sie jetzt erwerbsfähig ist.

    Kennst du den Unterschied zwischen erwerbsfähig und schwer erkrankt?

    Den Antrag auf Leistungen kann sie schriftlich / postalisch mit den entspr. Formularen stellen.

    Wann wird sie entlassen? Noch im Juni?

    Eine persönliche Vorstellung zu einem Termin wird später auch veranlasst werden vom JC. Dazu erhält sie dann eine Einladung.

    Nicht unbedingt seid ihr sofort eine Bedarfsgemeinschaft. Kommt auf viele Details an.

    Du musst deine Änderungen auch dem JC bekannt geben. (VÄM). Es ändert sich mindestens die Personenzahl in deinem Haushalt ( 2 statt bisher 1).

    Das kannst du dem JC auch schriftlich und per Post zustellen.

    Weisst du, wie man die Formulare aus dem Netz zieht?

  • Hallo!

    :-willkommen im Forum!

    Eine Freundin wird nun bald aus dem Gefängnis entlassen, sie steht vor dem Nichts.

    Ich möchte ihr auf die Beine helfen und dachte mir, dass sie erst einmal zu mir kommt.

    Wir wären ja dann eine Bedarfsgemeinschaft.

    Ihr seid ein Paar und wollt eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden?

    Ihr wollt gemäß § 7 SGB II für einander einstehen?

    Oder ist es eher ein Freundschaftsdienst, bis sie selber ein eigene

    Wohnung hat?

    als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
    a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

    Sie müsste mit ihrem Haftentlassungschein selbst zum Jobcenter

    und einen eigenen ALG II Antrag stellen.

    sie ist schwer krank

    (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

    Wäre dem so? Oder ist sie so krank, dass sie arbeitsunfähig ist?

    Dann müsste das dem Jobcenter mitgeteilt werden und es müsste

    eine Begutachtung durch den ärztliches Dienst stattfinden. Eine

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müsste das Jobcenter auch bekommen.

    Sie sollte sich umgehend in Behandlung begeben.

    Gruß

  • Hallo,

    Sie hat einen Antrag auf Halbstrafe gestellt. Wenn dieser Antrag genehmigt wird, kommt Sie Mitte August frei.

    Ich kann also die Anträge für sie ausfüllen, ihr ins Gefängnis schicken, unterschreiben lassen und dann ans JC weiterreichen?

    Die Formulare kenne ich; ich ändere also meine Personenzahl und sie stellt einen Neuantrag?

    Danke für deine Hilfe.

  • Hallo,

    wir stehen so oder so füreinander ein; ein Paar sind wir jedoch nicht direkt.

    Es ist eher ein Freundschaftsdienst um ihr in ein eigenes Leben zu helfen,

    damit sie zudem am Anfang nicht alleine ist.

    Kann ich die Anträge für sie stellen so lange sie noch im Gefängnis ist oder muss sie das mit

    dem Haftenlassungsschein selbst tun?

    Sie leidet an Schizophrenie; sie ist derzeit definitiv nicht arbeitsfähig.

    Sie ist bereits in Behandlung beim Gefängnisarzt.

  • Wenn ihr kein Paar seid, müsst ihr auch nicht gemeinsam wirtschaften. Du würdest dann weniger ALG2 erhalten.

    Die Freundin möge den sozialen Dienst in der JVA in Anspruch nehmen. Die helfen beim ALG2.

  • Wenn ihr kein Paar seid, müsst ihr auch nicht gemeinsam wirtschaften. Du würdest dann weniger ALG2 erhalten.

    Die Freundin möge den sozialen Dienst in der JVA in Anspruch nehmen. Die helfen beim ALG2.

    Der Sozialdienst der JVA macht das nicht; habe selbst nachgefragt.

    Sie kann also bei mir leben, ALG II beziehen;

    wenn wir nachweisen ( wie auch immer das geht ), dass wir nicht gemeinsam wirtschaften

    bekommt jeder von uns ALG II und ich Geld für die Wohnung zusätzlich?

  • Hallo!

    Zusatzinformation:

    Für Haftentlassene:

    Adressen von Beratungseinrichtungen

    Beratungsstellen für ALG II: Zum Adressverzeichnis

    Sie leidet an Schizophrenie; sie ist derzeit definitiv nicht arbeitsfähig.

    Sie ist bereits in Behandlung beim Gefängnisarzt.

    Der Sozialdienst der JVA macht das nicht; habe selbst nachgefragt.

    Meine Empfehlung, sie gehört in kompetente Hände und nicht in die

    eines Laien. Bei dieser Erkrankung darf eine Behandlung nicht

    unterbrochen werden. Dein Vorsatz, ihr zu helfen zu wollen ist löblich.

    Aber vorher gründlich informieren ist wichtig, damit keine Fehler gemacht

    werden. Mache dich schlau, ob es in eurer Stadt eine

    Beratung und Grundversorgung für psychisch kranke Menschen

    gibt. Es muss die medikamentöse Versorgung sichergestellt werden,

    falls Medikamente benötigt werden. Informationen zur Schizophrenie

    Betreuten Wohnen für psychisch kranke Menschen

    Wäre auch ein Hilfsangebot für sie. Alles aufmerksam lesen!

  • wenn wir nachweisen ( wie auch immer das geht ), dass wir nicht gemeinsam wirtschaften

    Du wohnst allein, wahrscheinlich in einer kleinen Wohnung? Könntet ihr schon wegen der Wohnungsgröße überhaupt 2 getrennte Haushalte führen?

    Ihr seid beide auf Hartz 4 angewiesen, habt beide wahrscheinlich kein Einkommen oder Vermögen, deshalb wird ein Nachweis, dass ihr nicht füreinander einsteht und getrennt wirtschaftet, nicht erfolgreich sein. Der Aufwand dafür lohnt nicht.

    Auch, wenn ihr als 2er-BG lebt (Partner) und zusammen wirtschaftet, erhaltet ihr Geld.

    Es muss aber sichergestellt sein, dass deine Freundin vom Grundsatz her erwerbsfähig ist. d.h. dass sie nach der Krankheit (mit Krankenschein vom Arzt) der Vermittlung des JC zur Verfügung steht.

    Wenn sie schwer erkrankt ist, wird sie zur Entlassung einen Arztbrief von der JVA erhalten. Damit bitte einen weiterbehandelnden Arzt suchen.

    Nach der Bewilligung als 2er-BG würdest du ebenso wie die Freundin die halben KdU und den 90-%-Regelbedarf für Partner (374,-) erhalten.

  • Danke für diese detaillierte Beschreibung!

  • Vielen herzlichen Dank für diese Links!

  • Hallo!

    :) Ich helfe gerne, denn dafür bin ich da. Lies Alles in Ruhe durch

    und überlege dir gut, ob das wirklich gut für dich ist, was du da vor

    hast.

    sie ist schwer krank, wie auch ich,

    Da du selber krank bist, übernimmst du dich damit. Das schaffst

    du bei dieser Erkrankung nicht und ich rate dringendst davon ab.

    Du kannst ihr durch Kontakt zu den richtigen Hilfsangeboten

    viel mehr helfen.

    Gruß

  • Hallo!

    :) Ich helfe gerne, denn dafür bin ich da. Lies Alles in Ruhe durch

    und überlege dir gut, ob das wirklich gut für dich ist, was du da vor

    hast.

    sie ist schwer krank, wie auch ich,

    Da du selber krank bist, übernimmst du dich damit. Das schaffst

    du bei dieser Erkrankung nicht und ich rate dringendst davon ab.

    Du kannst ihr durch Kontakt zu den richtigen Hilfsangeboten

    viel mehr helfen und effektiver helfen, als wenn du sie bei dir

    aufnimmst.

    Gruß

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