Wie wird Rentennachzahlung verrechnet

  • Hallo, ich bin neu und habe schon gesucht ob meine Frage in älteren Beiträgen bereits beantwortet wurde.
    Ich habe leider nichts gefunden und nun versuche ich mein Problem verständlich zu formulieren
    und hoffe das mir jemand eine Antwort geben kann.
    Seid 2016 beziehe ich zur Aufstockung Alg. Nun wurde mir nach erfolgreicher Klage eine Witwenrente und Nachzahlung ab 2016 zugesprochen.
    Die Nachzahlung wird erstmal einbehalten und geprüft welche Stellen Ansprüche geltend machen können.
    Das bedeutet mein Anspruch auf Leistungen würde ab 2016 neu berechnet. Ich habe ausgerechnet das ich auch mit der Rente zeitweise bezugsberechtigt war.
    Wird dieses bei der Abrechnung mit der Nachzahlung berücksichtigt?
    Oder wird die Rentennachzahlung komplett einbehalten?
    Ich danke für Antworten,
    Rita

  • Hallo und danke für die Antwort. Heute kam die Aufrechnung und es wurde monatlich berechnet.
    Ich habe allerdings festgestellt das es Unstimmigkeiten gibt. Da wird z.B. nicht berücksichtigt, dass die Rente im Sterbeviertejahr nicht als Einkommen angerechnet wird.
    Die Aufstellung habe ich jetzt quasi nur zur Kenntnissnahme bekommen ist also kein Widerspruch möglich?

    Einmal editiert, zuletzt von ritaratlos (24. Februar 2018 um 12:02)

  • Zitat von ritaratlos

    Ich habe allerdings festgestellt das es Unstimmigkeiten gibt. Da wird z.B. nicht berücksichtigt, dass die Rente im Sterbeviertejahr nicht als Einkommen angerechnet wird.


    Wie kommst du darauf, dass die Rente im Sterbevierteljahr beim ALG2 nicht als Einkommen angerechnet wird?


    Zitat von rita

    Die Aufstellung habe ich jetzt quasi nur zur Kenntnissnahme bekommen ist also kein Widerspruch möglich?


    Es sollte alsbald ein Bescheid kommen.

  • Hallo Casa und danke für die Reaktion,
    das die Witwenrente im Sterbevierteöjahr nicht als Einkommen angerechnet wird ist nachzulesen auf der Info Seite der Deutschen Rentenversicherung und auch in dem mir vorliegenden Bescheid .
    Ich weise darauf hin das es sich um Witwenrente handelt, das ist vielleicht nicht beachtet worden.
    Gruss Rita

  • Ich habe mir das jetzt mal angesehen und es scheint nach überwiegender Meinung wohl so zu sein, dass die Witwenrente auch im Sterbevierteljahr auf das ALG2 anzurechnen ist. Die Deutsche Rentenversicherung ist jetzt auch nicht das Maß der Dinge, wenn es um Anrechnungen im SGB II geht.

    Man kann sich aber durchaus über die Anrechnung streiten.

  • Hallo Casa, hier ein Auszug:

    Rechtsgrundlage für die Einkommensanrechnung ist § 97 Abs. 1 SGB VI, wonach Einkommen im Sinne der §§ 18a bis 18 e SGB IV, das mit einer Witwen-, Witwer-, Erziehungs- oder (bis Juni 2015) Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentrifft, auf die Rente angerechnet wird.
    Zu einer Einkommensanrechnung kommt es allerdings nicht, wenn die Rente für das sogenannte Sterbevierteljahr zu leisten ist. Als Sterbevierteljahr gilt das Monat des Todes und die drei folgenden Kalendermonate. Dies trifft allerdings nicht auf die Waisenrenten, die Witwen-/Witwerrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten und die Erziehungsrenten zu.

    Woher hast du die Info das Jobcenter könne willkürlich entscheiden was amgerechnet wird?

    Gruss Rita

  • Du zitierst hier Regelungen aus dem SGB IV und VI. Nur weil Einkommen (!) im Sterbevierteljahr (!) die Witwenrente nicht mindert, heißt das nicht, dass die Witwenrente (!) auch das ALG2 (!) nicht mindert.

  • @ritaratlos und Casa: Irgendwo dazwischen liegt die Wahrheit.

    Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, sind nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie ausdrücklich für einen anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II bestimmt sind.
    Witwenrente für das sogenannte Sterbevierteljahr bis zu dem das Normalmaß übersteigenden Betrag zählen zu diesen zweckbestimmten Einnahmen.
    Punkt 5.4 der Fachliche Weisungen zu §§ 11-11b SGB II

    Beispiel:
    Witwenrente im Sterbevierteljahr 3 x 1.000 €
    Witwenrente ab dem 4. Monat 550 €


    Die Differenz (3 x 450 €) ist beim ALG II anrechnungsfrei.

  • Hallo Theo und vielen Dank,
    ich habe auch noch einmal geg....lt und bin grade auch auf diese Aussage gestossen. Das dies eine sehr unsoziale Entscheidung ist, liegt auf der Hand.
    Gruss Rita

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