Schulische Ausbildung - Bafög gestrichen - ALG II Anspruch

  • Hallo erstmal.


    Kurz zu mir : Ich bin 26 und mache eine schulische Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz.


    Bis vor kurzem habe ich mit einem Partner zusammen in einer eigenen Wohnung gelebt. Bis Ende Januar. Dort habe ich Hartz 4 und BaföG bekommen. Da ich aufgrund einer Trennung nun aber wieder zu meinen Eltern ( Mutter und Stiefvater) gehen musste, erhalte ich ab 01.03. kein BaföG mehr. Diesen Brief habe ich heute erhalten. Grund: Meine Eltern verdienen zu viel. Und ich habe keine eigene Wohnung mehr. Das ich nicht lache. Meine Mutter hat ein Jahreseinkommen von 13.000 Eur und mein leiblicher Vater wohnt Kilometer weit weg und hat ein Einkommen von 16.000 Eur im Jahr. Würde das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, würde ich wenigstens 231,00 € bekommen. Ich habe doch von dem Geld meines Vaters überhaupt nichts. Oder muss er mir das jetzt monatlich zahlen?


    Beim Jobcenter habe ich nun eine Veränderungsmitteilung eingereicht. Habe ich denn wenigstens noch Anspruch auf den Regelsatz Hartz4 ? Ich meine gelesen zu haben dass man ab 26 eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet wenn man bei den Eltern wohnt. Demnach müsste ich doch Anspruch haben oder nicht? Ich meine ich bin 26, und keine 16 !! Mir muss doch was zustehen. Achja : ich habe schon länger Vollzeit gearbeitet. Insgemsamt kommt man da mit Sicherheit auf 3 Jahre mit allem was ich gemacht habe, die Jahre vor der Ausbildung. Nebenher arbeiten werde ich nicht schaffen. Ich bin oft vor 16:30 nicht zu Hause, müsste dann auch noch lernen und um 22:00 wieder schlafen. Desweiteren habe ich eine Vorgeschichte psychischer Erkrankungen. Das wäre zu viel für mich.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe :)

  • Hallo,

    auch das Jobcenter wird durchaus nach den Unterhalt zumindest des Vaters fragen, sofern eine Unterhaltspflicht besteht. Von daher könnte es dazu kommen, daß ein voller Regelsatz nicht gewährt wird.

    Gruß!

  • Trotzdem muss das Jobcenter erst einmal in Vorleistung gehen, bis Unterhalt geklärt ist.
    Ich sehe jetzt erstmal nichts, was einem grundsätzlichen Anspruch auf ALG2 entgegensteht, da für dich der Leistungsausschluss gem. § 7 V SGB II nicht gilt.

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