Überprüfungsantrag § 44 SGB X Nachzahlung

  • Hallo!

    Bin neu hier und hoffe mir kann hier vielleicht einer helfen.

    Ich habe im Januar 2017 einen Überprüfungsantrag bzgl. meiner KdU, da diese nicht in voller Höhe übernommen wurden, gestellt.
    Ein paar Tage nach diesem Antrag bekam ich einen Änderungsbescheid und mir wurden rückwirkend ab 01.01.2016 höhere KdU,
    in Höhe der Angemessenheitsgrenze auf Grundlage der Vorgaben der Stadt X, bewilligt. In voller Höhe wurden meine Kosten damit
    zwar noch nicht gedeckt, aber ich musste wesentlich weniger zuzahlen wie vorher und war leider so blöd denen zu glauben, dass das
    alles so rechtens ist.

    Vor Kurzem habe ich dann mitbekommen das dem nicht so ist, da diese Angemessenheitsgrenze die Anforderungen an ein schlüssiges
    Konzept nicht erfüllt und somit meine KdU nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10%
    zu bestimmen sind. Also habe ich einen erneuten Überprüfungsantrag bzgl. meiner KdU gestellt. Da nach § 44 SGB X ein
    Überprüfungsantrag rückwirkend ab dem Jahresanfang des Vorjahres gilt, wird somit die Zeit ab dem 01.01.2017 überprüft.

    Die Antwort vom Jobcenter lag nach rekordverdächtigen 2 Tagen in meinem Briefkasten. Mir werden rückwirkend ab den 01.01.2017
    die KdU in voller Höhe bewilligt.

    Jetzt Frage ich mich, ob mir nicht auch die KdU für 2016 nachgezahlt werden müssten. Da mir diese ja in 2017 bewilligt wurden und
    das Jobcenter da auch schon wusste das ihre Berechnung rechtswidrig ist.

    Weiss einer von euch ob ich da irgendwas machen kann?

    Meine Idee wäre evt.: Widerspruch gegen den jetzt erhaltenen Änderungsbescheid und sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden,
    Klage auf sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

    Würde das gehen? Oder was kann ich sonst machen?

    Wie ist das mit dem § 44 SGB X Abs. 4?

    "Gemäß § 44 Absatz 4 SGB X können Verwaltungsakte bis 4 Jahre rückwirkend ab Antragstellung zurückgenommen werden"

    Bin für jede Hilfe dankbar.

    Gruß

    Back77

  • "Gemäß § 44 Absatz 4 SGB X können Verwaltungsakte bis 4 Jahre rückwirkend ab Antragstellung zurückgenommen werden"


    Im SGB II gilt eine Spezialregelung.


    Zitat von § 40 I SGB II

    (1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
    1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
    2.anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.


    Damit kannst du für 2016 keine Nachzahlung verlangen.

    Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet hier m.E. aus,weil über die 1-Jahresfrist ein gesetzlicher Ausschluss besteht.

  • Ja, denn es kommt nicht auf das Datum des Bescheides an, sondern auf den Zeitraum für den die Leistungen zu zahlen waren.

    § 44 IV S. 1 SGB X:

    (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier ein Jahren vor der Rücknahme erbracht.


    Und an die Stelle von 4 Jahren tritt ein Jahr, § 41 I Nr. 2 SGB II

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