Ortsabwesenheit genehmigungspflichtig

  • Hallo!

    Ich habe folgende Frage:
    Mein Bruder bezieht Hartz 4 und wohnt etwa 135 km entfernt.
    Mir geht es gesundheitlich nicht so gut und er besucht mich jede Woche. Meist kommt er Sonntagfrüh und übernachtet bei mir. Er fährt dann Montags heim.
    Jetzt wird er ständig Montagsfrüh "eingeladen" zum Termin (dieses Jahr das 12. Mal!) obschon er seiner SB mitteilt, dass er mich besucht.
    Sie hat ihm nun mitgeteilt, dass er mich nur noch mit Vorabgenehmigung durch sie besuchen darf!
    Ist das rechtens? Kann die ihm das vorschreiben?
    Danke für hilfreiche Antworten!

  • lucylectric!


    Der Bezieher von Arbeitslosengeld II hat als solcher keinen Urlaubsanspruch. Der persönliche
    Ansprechpartner kann auf Antrag des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Ortsabwesenheit
    zustimmen. Diese darf dann erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche
    Eingliederung, die Teilnahme des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an einer ärztlich verordneten
    Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation o. Ä. nicht beeinträchtigt wird.
    Die Dauer der maximal möglichen Ortsabwesenheit ist einzelfallbezogen zu entscheiden und
    beträgt 3 Wochen im Jahr. Siehe auch: Die Erreichbarkeit in SGB II und III

  • Warum besucht dich dein Bruder nicht am Samstag und fährt dann am Sonntag früh wieder nach Hause? Damit wäre das Problem aus der Welt geschafft. Ansonsten ist es wie oben beschrieben. Man hat keinen Urlaubsanspruch.

  • :!: Diese Antwort erübrigt sich und ist auch nicht zielführend. Der TE hat nach der
    Genehmigungspflicht der Ortsabwesenheit gefragt. Würdest du dich bitte auf die
    Beantwortung der Thematik beschränken.

  • Es muss jeden Tag eine postalische Erreichbarkeit bestehen. D.h. ich darf immer dann woanders hin fahren, wenn ich sicherstelle, dass ich meine Post lese und Einladungen des Jobcenters folgen kann. Wenn du also am Sonnabend und Montagabend deine Post prüfst, bist du deiner Pflicht nachgekommen. Du brauchst weder eine Genehmigung, noch musst du deine Ortsabwesenheit beantragen oder anmelden. Insbesondere ist die Ortsabwesenheit nicht räumlich zu betrachten, da es nur auf die Komponente der Zeit ankommt. Du kannst also getrost am Sonntag nach München fahren und am Montag zurück nach Hamburg. Du darfst aber nicht am Sonntag nach Köln Nippes fahren und Dienstag zurück nach Köln Ehrenfeld, obwohl du dich im selben Ort befindest, weil du hier am Montag deine Post nicht prüfen kannst.

  • Jetzt wird er ständig Montagsfrüh "eingeladen" zum Termin (dieses Jahr das 12. Mal!) obschon er seiner SB mitteilt, dass er mich besucht.


    Hier bestand das Problem, wurde für Montagmorgen eingeladen von SB.


    Meist kommt er Sonntagfrüh und übernachtet bei mir. Er fährt dann Montags heim.


    Ist dann zum Termin nicht anwesend gewesen.


    Bruder bezieht Hartz 4 und wohnt etwa 135 km entfernt.


    Nicht im ortsnahen Bereich aufgehalten und Termin nicht wahrgenommen.?

  • Zur Korrektur: Artikel 11 GG ist hier nicht einschlägig, da dieser nur gewährt, dass sich jeder deutsche Staatsbürger in der Bundesrepublik niederlassen darf. Art. 11 besagt nicht, dass er zu jeder Zeit dahin gehen darf, wo er will. Ferner ist auch die Aufforderung zur Meldung beim Jobcenter keine Einschränkung, dass er jeder Zeit dahin gehen darf wo er will.

    Er darf gern überall hin, er sollte nur rechtzeitig wieder zurück sein, wenn er vom Jobcenter eingeladen wird.

  • Hallo,

    Da der "allgemeine" ALG II-Empfänger nicht seiner (Grund-)Rechte beraubt werden kann, hat dieser also "Bewegungsfreiheit" in gesammten Bundesgebiet.

    sicher, hat er. Er kann sogar auch ins Ausland reisen. Blöd nur, daß er bei nicht vorheriger Antragstellung auf Ortsabwesenheit dann kein Geld mehr bekommt.

    Was übrigens nichts mit einem ALG-II-Bezieher zu tun hat. Nach Deiner etwas kruden Argumentation könnte sich auch ein Fabrikarbeiter oder ein Sachbearbeiter mit Verweis auf das GG jederzeit der "Bewegungsfreiheit im gesamten Bundesgebiet" zu jeder Zeit erfreuen. Kann er nicht, weil er dann wieder vom Arbeitgeber ohne dessen vorherige (Urlaubs-)Genehmigung sofort eine Abmahnung oder gar eine Kündigung erhält.

    Denke mal an das Argument Äpfel <> Birnen. Du wendest es gerade an...

    Gruß!

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