Volle Erwerbsminderung befristet erteilt - was jetzt

  • Hallo,

    ich habe vor wenigen Tagen den Grundsicherungsantrag abgelehnt bekommen. Mit der Begründung, dass die Rentenversicherung (bzw. deren Arzt) mich für voll erwerbsunfähig hält, aber dies nur befristet bis 2021 :huh:

    Jetzt habe ich gegooglet, was ich anstelle der Grundsicherung für Sozialhilfen erhalte - aber ich werde nicht schlauer. Die einzigen Ergebnisse sprechen etwas von 5 Jahre Wartezeit.
    Ich war das einzige Mal für 5 Wochen als 17-jähriger rentenversicherungspflichtig.

    Es muss doch eine Hilfe geben für von der Rentenversicherung anerkannte Erwerbsunfähige "auf Zeit" ?

    LG

  • Hallo Ancel!


    Klar! Es gibtHilfen für von der Rentenversicherung anerkannte Erwerbsunfähige "auf Zeit"!


    Eine fünfjährige Wartezeit gibit es allerdings nicht. Es geht in diesem Zusammenhang wohl um den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, der nur gegeben ist, wenn Du innerhalb der letzten 60 Monate (= 5 Jahre!) mindestens 36 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst. Das ist bei Dir nicht der Fall, so dass Du keine Erwerbsminderungsrente erhalten wirst.


    Deshalb wurde von der Behörde ein Ersuchen zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit an den Rentenversicherungsträger gerichtet. Das Ergebnis ist nun die Feststellung der befristeten vollen Erwerbsminderung.

    In Deinem Fall kommen sowohl Hilfen nach dem SGB II (Jobcenter) als auch nach dem SGB XII (Sozialamt) in Betracht. Das hängt von verschiedenen Umständen ab, die Du noch nicht mitgeteilt hast.

    Anspruch auf Grundsicherung hast Du auf keinen Fall. Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) scheidet aus, weil Du voll erwerbsgemindert bist. Grundsicherung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhält man bei Hilfebedürftigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nur, wenn man auf Dauer voll erwerbsgemindert ist; das ist bei Dir nicht der Fall.

    Befristete Erwerbsminderung bedeutet in der Regel: Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Du könntest allerdings auch Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II haben. Wenn das der Fall wäre, würde HLU ausscheiden.


    Unklar ist nach Deiner Schilderung, wer die Grundsicherung abgelehnt hat. Unklar ist deshalb auch, ob es sich tatsächlich um eine „Ablehnung“ gehandelt hat.


    Im Normalfall erhält eine hilfebedürftige Person im erwerbsfähigen Alter Leistungen vom Jobcenter. Das müsste eigentlich auch bei Dir so gewesen sein. Wenn dann vom Träger der Rentenversicherung eine Feststellung zur Erwerbsfähigkeit getroffen wurde, würden die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zum Ende des Monats, in dem das Jobcenter von der Feststellung der Erwerbsminderung eingestellt und die Bewilligung der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zukunft aufgehoben werden. Selbst wenn es sich in Deinem Falle um einen Erstantrag gehandelt haben würde, müsste das JC erst einmal zahlen. Es dürfte die Leistung nicht unter Hinweis auf die festgestellte Erwerbsminderung von Anfang an ablehnen.


    Zudem müsste das JC prüfen, ob Dir Sozialgeld nach dem SGB II zusteht, was der Fall wäre, wenn Du mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben würdest.


    Sollte das nicht der Fall sein, müsstest Du sofort beim Sozialamt vorsprechen und dort einen Sozialhilfeantrag stellen. Und zwar noch diesen Monat. Sonst besteht die Gefahr, dass Du erst ab Antragstellung Sozialhilfe bekommst und nicht erst ab dem Ersten des Monats.

    Allerdings müsste das Jobcenter, wenn es richtig gearbeitet hatte, bereits im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ersuchen zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit beim Sozialamt einen vorsorglichen Antrag für Dich gestellt haben. Das geschieht schon deshalb, weil das JC einen Erstattungsanspruch bei dem Sozialamt für die an Dich erbrachten Leistungen stellen muss.


    Wenn Du aber den Grundsicherungsantrag bereits beim Sozialamt gestellt haben solltest, wäre die Ablehnung nicht rechtens. Man hätte Dir dann statt der beantragten Grundsicherung für Erwerbsgeminderte die Dir zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt (beides SGB XII) bewilligen müssen.

    Mein Rat – vorbehaltlich ergänzender Informationen durch Dich – ist deshalb:


    Gehe auf jeden Fall zum Sozialamt und beantrage dort Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Wichtig ist der Hinweis auf das Gutachten des Rentenversicherungsträgers. Wenn das Sozialamt die Grundsicherung abgelehnt haben sollte, bestehe darauf, dass Dir die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von deiner Notlage bewilligt wird. Das ist im Zweifel Dein Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Frage trotzdem nach, ob das Jobcenter bereits zuvor einen Antrag gestellt bzw. eine Mitteilung gemacht hat.

    Wenn das JC den Grundsicherungsantrag abgelehnt haben sollte, solltest Du zudem auch dort klären, was mit dem Leistungen ab Antragstellung dort ist.


    In beiden Fällen solltest Du zur Niederschrift Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung einlegen.


    Gruß!

  • Hier kommt allein Hilfe zum Lebensunterhalt gem. 4. Kapitel SGB XII in Frage.

    Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI.

    Die nicht absehbare Zeit ist hier ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten, so im Rückschluss aus § 101 Abs. 1 SGB VI (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2013, L 5 R 211/12). D.h. mit Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist also trotz der Befristung auf 3 Jahre eine nicht absehbare Zeit gegeben.

    Aus diesem Grund besteht bei Bedürftigkeit ein Leistungsanspruch gem. § 41 ff. SGB XII.

    Für diese Leistung ist das Sozialamt zuständig. Gegen einen abgelehnten Antrag, egal ob vom Jobcenter oder dem Sozialamt wäre Widerspruch einzulegen.
    Das JC hätte den Antrag an das Sozialamt weiterleiten müssen und das Sozialamt hätte bei Bedürftigkeit positiv entscheiden müssen.

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