Beiträge von Ernst August

    Hallo DiesDas87!

    Nicht für alles, was man sich wünscht, steht der Staat zur Finanzierung bereit. Wenn die Zweitausbildung unter den aktuellen Bedingungen nicht finanzierbar ist, muss Deine Freundin unter Umständen eben die Konsequenzen ziehen und sich entscheiden: Selbst finanzierte Wohnung oder Zweitausbildung.

    In der Sache ist zu unterscheiden:

    Die aktuelle Ablehnung betrifft die aktuelle Lebenssituation Deiner Freundin. Soweit eine Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde, weil Unterhaltsansprüche gegen die Eltern der Freundin bestehen, so ist dies zweifelsohne falsch. Denn die Hilfebedürftigkeit entfällt wegen der vorgeblichen Unterhaltsansprüche nur dann, wenn der Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird. Es kommt nicht auf den Unterhaltsanspruch an, sondern auf die tatsächliche Unterhaltsleistung.

    Deine Freundin sollte also Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung einlegen. Ggf. kommt auch ein Überprüfungsantrag oder ein Neuantrag in Betracht

    Noch einmal anders stellt sich die Situation dar, wenn Deine Freundin in eine eigene Wohnung zieht. Das darf sie selbstverständlich. Zu den aktuellen Bedarfen kommen dann noch die Aufwendungen für die Unterkunft und die Heizung. Auch in diesem Fall darf der Unterhaltsanspruch nicht als fiktives Einkommen berücksichtigt werden, solange keine Unterhalt gewährt wird.

    Für beide Fallkonstellationen gilt: Deiner Freundin muss klar sein, dass die Unterhaltsansprüche, die sie gegen ihre Eltern haben könnte, im Falle der Leistungsbewilligung auf das Jobcenter übergehen und im Zweifel auch geltend gemacht werden.

    Letztlich muss geprüft werden, in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch tatsächlich besteht. Ob sich das einfach durch Bezugnahme auf den BAföG-Bescheid ermitteln lässt, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich habe daran aber nicht nur wegen des Stichwortes „Zweitausbildung“ meine Zweifel. Wenn aber ein Unterhaltsanspruch tatsächlich bestehen sollte und die Eltern Deiner Freundin unproblematisch zahlen, macht es wenig Sinn, einen Antrag auf ALG II-Leistungen zu stellen, falls die objektiven Bedarfe durch das Einkommen einschließlich des gezahlten Unterhalts vollständig gedeckt sind, eine Hilfebedürftigkeit also nicht vorliegt. Verbleibt aber ein ungedeckter Bedarf, sollte der Antrag gleichwohl gestellt bzw. ein Widerspruch eingelegt/fortgeführt werden.

    Sollte aber kein Unterhalt gezahlt werden, besteht ein ALG II-Anspruch, der dann auch geltend gemacht werden sollte.

    Gruß

    Guten Tag!

    „Geschenke“ an Arbeitnehmer sind ein Instrument zur Pauschalierung der Steuer (§ 37b EStG). Die pauschalierte Steuer (30 Prozent des Wertes des Geschenkes plus 5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. bundeslandabhängige Kirchensteuer) trägt der Schenkende, hier also der Arbeitgeber.

    Stellt sich die Frage, was hier geschenkt werden soll.

    Ich deute den Post #1 so:

    Leasingnehmer ist der Arbeitgeber.

    Dann würde der Pkw eine Sachzuwendung sein, dessen geldwerter Vorteil von dem Arbeitnehmer zu versteuern wäre. Geschenk wäre dann diese Steuerlast (und selbstverständlich nicht der Pkw selbst oder die Leasingrate, die Sache des Leasingnehmers, also des Arbeitgebers wäre).
    Sozialhilferechtlich wäre die Sachzuwendung – also das zur Verfügung stellen des Autos – als geldwerte Leistung relevant, die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen wäre, weil sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließt.

    Aber wie gesagt, der geldwerte Vorteil liegt nicht in der ersparten Leasingrate, sondern in dem Nutzen des Pkw.

    Allerdings: Das Ganze funktioniert im Rahmen des Minijobs nur, wenn das Einkommen „geldwerter Vorteil“ Bestandteil der 450,00 EUR ist. „On top“ funktioniert das nicht. Es ist dann kein 450,00 EUR-Job mehr, sondern 450,00 EUR plus „Geldwerter Vorteil“.

    Ich denke, es handelt sich allein um ein Steuersparmodell für Deinen Arbeitgeber. Auch das funktioniert so richtig aber nur im Rahmen des Aushilfsjobs auf Minijob-Basis. Bei höherem Verdienst ist die Ersparnis beim Arbeitgeber deutlich geringer. Deshalb vermute ich, dass es ein „Geschenk“ im oben vermuteten Sinne gar nicht gibt. Wenn aber doch (wenn es also den Pkw zu den 450,00 EUR dazu geben soll), dann wäre die ersparte Steuerlast des Arbeitnehmers/Leistungsberechtigten auch noch zu berücksichtigen. Die käme meines Erachtens als Einkommen des Leistungsberechtigten noch dazu.

    So oder so aber würde das JC den PKW als im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließende Einnahmen in Geldeswert immer als Einkommen anrechnen. (Bei einen 450,00 EUR-Job inkl. Pkw, mit anderen Worten z. B.: Auszahlung 200,00 EUR und 250,00 EUR geldwerter Vorteil also 450,00 EUR anrechenbares Einkommen, ansonsten 450,00 EUR plus z. B. 250,00 EUR geldwerter Vorteil.)

    Mein Tipp: Finger weg! Es lohnt sich nicht.

    Übrigens: Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Du den Pkw selbst least, wäre die Übernahme der Leasingrate durch den Arbeitgeber ebenfalls eine – vielleicht sogar pauschal durch den Arbeitgeber – zu versteuernde Leistung des Arbeitgebers. Als Einkommen wäre die (geldwerte) Leistung dann ebenfalls anzurechnen.

    Gruß!

    P.S.: Falls Dein Arbeitgeber Dein Ehegatte sein sollte, würde das die Sache steuer- und sozialhilferechtlich nochmals verkomplizieren!

    P.S. zu post #4: Weshalb ein Pkw eine Barleistung sein soll, ist bereits unerfindlich. Noch unverständlicher ist jedoch, weshalb eine „Barleistung“ anrechnungsfrei sein soll. Und welchen Sinn macht ein Dienstwagen, wenn er nicht in den Besitz des Arbeitnehmers kommt, er faktisch also nicht genutzt werden kann?

    Hallo Ancel!


    Klar! Es gibtHilfen für von der Rentenversicherung anerkannte Erwerbsunfähige "auf Zeit"!


    Eine fünfjährige Wartezeit gibit es allerdings nicht. Es geht in diesem Zusammenhang wohl um den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, der nur gegeben ist, wenn Du innerhalb der letzten 60 Monate (= 5 Jahre!) mindestens 36 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst. Das ist bei Dir nicht der Fall, so dass Du keine Erwerbsminderungsrente erhalten wirst.


    Deshalb wurde von der Behörde ein Ersuchen zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit an den Rentenversicherungsträger gerichtet. Das Ergebnis ist nun die Feststellung der befristeten vollen Erwerbsminderung.

    In Deinem Fall kommen sowohl Hilfen nach dem SGB II (Jobcenter) als auch nach dem SGB XII (Sozialamt) in Betracht. Das hängt von verschiedenen Umständen ab, die Du noch nicht mitgeteilt hast.

    Anspruch auf Grundsicherung hast Du auf keinen Fall. Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) scheidet aus, weil Du voll erwerbsgemindert bist. Grundsicherung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhält man bei Hilfebedürftigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nur, wenn man auf Dauer voll erwerbsgemindert ist; das ist bei Dir nicht der Fall.

    Befristete Erwerbsminderung bedeutet in der Regel: Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Du könntest allerdings auch Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II haben. Wenn das der Fall wäre, würde HLU ausscheiden.


    Unklar ist nach Deiner Schilderung, wer die Grundsicherung abgelehnt hat. Unklar ist deshalb auch, ob es sich tatsächlich um eine „Ablehnung“ gehandelt hat.


    Im Normalfall erhält eine hilfebedürftige Person im erwerbsfähigen Alter Leistungen vom Jobcenter. Das müsste eigentlich auch bei Dir so gewesen sein. Wenn dann vom Träger der Rentenversicherung eine Feststellung zur Erwerbsfähigkeit getroffen wurde, würden die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zum Ende des Monats, in dem das Jobcenter von der Feststellung der Erwerbsminderung eingestellt und die Bewilligung der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zukunft aufgehoben werden. Selbst wenn es sich in Deinem Falle um einen Erstantrag gehandelt haben würde, müsste das JC erst einmal zahlen. Es dürfte die Leistung nicht unter Hinweis auf die festgestellte Erwerbsminderung von Anfang an ablehnen.


    Zudem müsste das JC prüfen, ob Dir Sozialgeld nach dem SGB II zusteht, was der Fall wäre, wenn Du mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben würdest.


    Sollte das nicht der Fall sein, müsstest Du sofort beim Sozialamt vorsprechen und dort einen Sozialhilfeantrag stellen. Und zwar noch diesen Monat. Sonst besteht die Gefahr, dass Du erst ab Antragstellung Sozialhilfe bekommst und nicht erst ab dem Ersten des Monats.

    Allerdings müsste das Jobcenter, wenn es richtig gearbeitet hatte, bereits im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ersuchen zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit beim Sozialamt einen vorsorglichen Antrag für Dich gestellt haben. Das geschieht schon deshalb, weil das JC einen Erstattungsanspruch bei dem Sozialamt für die an Dich erbrachten Leistungen stellen muss.


    Wenn Du aber den Grundsicherungsantrag bereits beim Sozialamt gestellt haben solltest, wäre die Ablehnung nicht rechtens. Man hätte Dir dann statt der beantragten Grundsicherung für Erwerbsgeminderte die Dir zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt (beides SGB XII) bewilligen müssen.

    Mein Rat – vorbehaltlich ergänzender Informationen durch Dich – ist deshalb:


    Gehe auf jeden Fall zum Sozialamt und beantrage dort Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Wichtig ist der Hinweis auf das Gutachten des Rentenversicherungsträgers. Wenn das Sozialamt die Grundsicherung abgelehnt haben sollte, bestehe darauf, dass Dir die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von deiner Notlage bewilligt wird. Das ist im Zweifel Dein Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Frage trotzdem nach, ob das Jobcenter bereits zuvor einen Antrag gestellt bzw. eine Mitteilung gemacht hat.

    Wenn das JC den Grundsicherungsantrag abgelehnt haben sollte, solltest Du zudem auch dort klären, was mit dem Leistungen ab Antragstellung dort ist.


    In beiden Fällen solltest Du zur Niederschrift Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung einlegen.


    Gruß!