Anspruch auf größere Wohnung wegen Kind

  • Hallo zusammen.Ich habe folgende frage:Ich beziehe zur Zeit Arge Leistung.Lebe in einer 38qm Wohnung.Ich bin Vater von 2Kindern. Da Ich engeren Kontakt aufbauen möchte(Übernachtung zum We).Bräuchte ich eine etwas größere Wohnung.Wenigstens 2 Zimmer.Auch wenn ich nur die mir zustehenden 50qm2 nehmen würde.Momentan mit nur einm zimmer ist das nicht zumutbar.Oder?Ich suche zur Zeit und will wissen ob es ein Gesetz und Umzugsgrund im Sozialgesetztbuch dafür gibt.Auch ob dadurch Kosten für die Kautoin übernommen werden müssen.Ich währe euch sehr dankbar für Hinweise.Lieben Gruß Marc

  • Hallo,

    nur die mir zustehenden 50qm2 nehmen würde

    sie stehen Dir nicht zu, sondern sind nur die maximale Quadratmetergröße der Wohnung eines Alleinstehenden, die als zumutbar gilt.

    Ob du Aussichten auf eine Umzugsgenehmigung hast, kann nur das Amt vor Ort klären, da hier die kommunalen Richtlinien mit entscheiden. Das SGB hat mit Deinem Anliegen recht wenig zu tun.

    Gruß!

  • Ich kenne Fälle in denen eine größere Wohnung gezahlt wurde, wo die Kinder mind. 14 Tage bei dem anderen Elternteil gelebt haben. Hättest du denn die Möglichkeit eine 2 Zimmer Wohnung unter dem Miethöchstbetrag für eine Person zu finden? Wenn ja, dann sehe ich die Chancen nicht schlecht das dir ein Umzug genehmigt wird.

    Einen höheren Miethöchstbetrag bzw. eine größere Wohnung ( mehr als 50 qm²) kannst du auch bei den Vorgesetzten ( 1. Sachbearbeiter/Teamleiter) im JC einfordern, denn dies dürfen die meisten Sachbearbeiter nicht entscheiden (Einzelfallentscheidungen).

    Ob die Kaution übernommen wird musst du im Jobcenter erfragen. In dem Jobcenter wo ich gearbeitet habe, haben wir die Kaution nicht übernommen, da es hunderte freier Wohnungen gegeben hat.

  • Hallo Marc!

    In einer 1-Raum-Wohnung ist es sicherlich mehr als problemaisch, wenn die Kinder zu Besuch sind. Deshalb hast Du gute Chancen, wenn Du die Wohnung wechseln willst. Allerdings muss es da schon klare Regeln zum Besuchsrecht geben. Nur so, dass man Platz haben will, falls mal die Kinder zu Besuch kommen, reicht nicht.

    Wenn Deine Kinder regelmäßig das WE bei Dir verbringen, rechtfertigen Deine persönlichen Verhältnisse ein Abweichen von den Richtwerten der Kommune. Du darfst dann sowohl eine größeree als auch ein teurere Wohnung beziehen.

    Da der Umzug dann notwendig ist, also um das Besuchsrecht zu ermöglichen, muss man Dir die Kostenübernahme zusichern. Und Anspruch auf eine Umzugsbeihilfe und ein Kautionsdarlehen hast Du dann auch. Muss aber alles vorher geklärt werden. Sonst nicht.

    Versuch Dein Glück


    Fidelius

  • Einen höheren Miethöchstbetrag bzw. eine größere Wohnung ( mehr als 50 qm²) kannst du auch bei den Vorgesetzten ( 1. Sachbearbeiter/Teamleiter) im JC einfordern, denn dies dürfen die meisten Sachbearbeiter nicht entscheiden (Einzelfallentscheidungen).

    Ääh, das ist doch eine verwaltungsinterne Frage, wer was zu entscheiden hat. Der Kunde stellt einen Antrag beim JC und fertig. Übersteigt das die Kompetenzen des Sachbearbeiters, gibt der das weiter. Oder?

    Gruß
    P.

  • Ääh, das ist doch eine verwaltungsinterne Frage, wer was zu entscheiden hat. Der Kunde stellt einen Antrag beim JC und fertig. Übersteigt das die Kompetenzen des Sachbearbeiters, gibt der das weiter. Oder?
    Gruß
    P.


    Die meisten SB beziehen sich auf den Miethöchstbetrag und schreiben eine Ablehnung.

    Einzelfallentscheidungen gehen in den meisten Fällen über den 1. Sachbearbeiter oder die Teamleitung. Oftmals bekommen die Vorgesetzten erst davon Wind, wenn sich der Kunde 20 mal beschwert hat.

    Falls eine Ablehnung vom SB kommen sollte, dann direkt zu den Vorgesetzten. Sehe in dem Fall gute Chancen das die dir eine größere Wohnung genehmigen.

  • Hallo Bass386,

    bitte?

    Ablehnung auf einen schriftl. JC-Antrag ist mit einem Widerspruch ensprechend Frist als Rechtsmittel zu begegnen und nicht "dann direkt zu den Vorgesetzten" bis hin zur Konstellation eines Eilverfahrens.

    Ansonsten zur SGB II-Sachlage ist davon auszugehen, dass nach Art. 6 Abs. 1 GG auch
    ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung steht.

    Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - zum Wohle des KIndes/der KInder!

    Der hartziv.org-Link-Verweis kann/ist insofern "individuell" zielführend.

    Ohne Moos nix los.
    Erfahrung, Meinung und Rat
    beinhalten keine Rechtsberatung.


  • Jein.

    Aus meiner Praxiserfahrung kann ich bei Ablehnung nur dazu raten das Problem bei den 1. Sachbearbeitern oder dem Teamleiter anzusprechen. Denn wie oben schon geschrieben, hat ein normaler SB kaum die Befugnis eine größere Wohnung etc. zu genehmigen, ein Teamleiter kann sich auch mal über die örtlichen KdU Bestimmungen hinwegsetzen (Einzelfallentscheidung). Solch ein Gespräch dauert vielleicht 5-10 Minuten, führt oftmals zum Erfolg und bedeutet keinen lästigen Schriftwechsel.

    Natürlich sollte man Widerspruch erheben, allerdings führt solch ein Gespräch schon oftmals zum gewünschten Ziel! Deswegen im Falle einer Ablehnung Widerspruch schreiben und das Gespräch suchen!

  • Das erklärt so manchen Dummfug aus den Jobcentern.

    Eigentlich müsste der Sachbearbeiter doch erkennen, wenn im Einzelfall eine individuelle Entscheidung angeraten ist. Und dann die Akte dem Vorgesetzten vorlegen.

    Aber ich befürchte, das ist gar nicht gewollt.

    Gruß
    P.

  • Jein.

    Aus meiner Praxiserfahrung kann ich bei Ablehnung nur dazu raten das Problem bei den 1. Sachbearbeitern oder dem Teamleiter anzusprechen. Denn wie oben schon geschrieben, hat ein normaler SB kaum die Befugnis eine größere Wohnung etc. zu genehmigen, ein Teamleiter kann sich auch mal über die örtlichen KdU Bestimmungen hinwegsetzen (Einzelfallentscheidung). Solch ein Gespräch dauert vielleicht 5-10 Minuten, führt oftmals zum Erfolg und bedeutet keinen lästigen Schriftwechsel.

    Natürlich sollte man Widerspruch erheben, allerdings führt solch ein Gespräch schon oftmals zum gewünschten Ziel! Deswegen im Falle einer Ablehnung Widerspruch schreiben und das Gespräch suchen!

    Hallo Bass386,

    aus meiner Praxiserfahrung im Falle des
    Konstruktes der temp. BG kann ich sagen,
    dass ein Teamleiter mit seinem Ermessens-spielraum wahrlich NICHT und gerade bei den örtlichen KdU sich über die kommunalen Bestimmungen hinwegsetzen kann. Darüber wird der GF des zuständigen JC nicht amused sein.

    In der Komplexität zu den KdU (bundesweit mangelnder bezahlbarer Wohnraum) und in
    der Vorgehensweise zu den sonstigen LB
    bezüglich Ansetzung des vollen zusätzlichen
    Wohnflächenbedarfes wird nicht in jedem
    Fall Rechnung getragen.

    Grundsätzlich verweigern die zuständigen JC
    eher den Mehrbedarf bei KdU, obwohl Familiengerichte das fordern.

    Ohne Moos nix los.
    Erfahrung, Meinung und Rat
    beinhalten keine Rechtsberatung.

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