Beiträge von habenixx

    Jein.

    Aus meiner Praxiserfahrung kann ich bei Ablehnung nur dazu raten das Problem bei den 1. Sachbearbeitern oder dem Teamleiter anzusprechen. Denn wie oben schon geschrieben, hat ein normaler SB kaum die Befugnis eine größere Wohnung etc. zu genehmigen, ein Teamleiter kann sich auch mal über die örtlichen KdU Bestimmungen hinwegsetzen (Einzelfallentscheidung). Solch ein Gespräch dauert vielleicht 5-10 Minuten, führt oftmals zum Erfolg und bedeutet keinen lästigen Schriftwechsel.

    Natürlich sollte man Widerspruch erheben, allerdings führt solch ein Gespräch schon oftmals zum gewünschten Ziel! Deswegen im Falle einer Ablehnung Widerspruch schreiben und das Gespräch suchen!

    Hallo Bass386,

    aus meiner Praxiserfahrung im Falle des
    Konstruktes der temp. BG kann ich sagen,
    dass ein Teamleiter mit seinem Ermessens-spielraum wahrlich NICHT und gerade bei den örtlichen KdU sich über die kommunalen Bestimmungen hinwegsetzen kann. Darüber wird der GF des zuständigen JC nicht amused sein.

    In der Komplexität zu den KdU (bundesweit mangelnder bezahlbarer Wohnraum) und in
    der Vorgehensweise zu den sonstigen LB
    bezüglich Ansetzung des vollen zusätzlichen
    Wohnflächenbedarfes wird nicht in jedem
    Fall Rechnung getragen.

    Grundsätzlich verweigern die zuständigen JC
    eher den Mehrbedarf bei KdU, obwohl Familiengerichte das fordern.

    Hallo Bass386,

    bitte?

    Ablehnung auf einen schriftl. JC-Antrag ist mit einem Widerspruch ensprechend Frist als Rechtsmittel zu begegnen und nicht "dann direkt zu den Vorgesetzten" bis hin zur Konstellation eines Eilverfahrens.

    Ansonsten zur SGB II-Sachlage ist davon auszugehen, dass nach Art. 6 Abs. 1 GG auch
    ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung steht.

    Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - zum Wohle des KIndes/der KInder!

    Der hartziv.org-Link-Verweis kann/ist insofern "individuell" zielführend.

    Hallo Nza Kpl,

    der TE ist mit einem N-GUTHABEN in die Sachverhaltsfrage hier eingetreten; von N-NACHZAHLUNG(EN) ist nicht die Rede.

    Grundsätzlich sind NebenkostenGUTHABEN als auch NebenkostenNACHZAHLUNGEN dem zuständigen JC unverzüglich lt. Mitwirkungspflichten anzuzeigen -kontakariert u. U. jedoch zeitmäßig die "Prüfung der Abrechnung" da z. B. https://ratgeber.immowelt.de/a/nebenkostena…uer-mieter.html

    Nebenkosten/Betriebskostenguthaben:
    http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/14…ostenabrechnung

    Gesetzliche Grundlage:
    § 22 Abs. 3 SGB II normiert, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für die Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, wobei Rückzahlungen, die sich auf die Haushaltsenergie beziehen (Haushaltsstrom, Kochgas), außer Betracht zu bleiben haben.

    Hallo RobinHood,

    das könnte man auch anders sehen & auslegen:
    Unterdeckung von standardmäßigen Grundbedürnissen in einer
    Unterkunft - Obdachlosenunterkunft -.

    Die Obdachlosenunterkunft ist ein von der Stadt gekauftes Haus in dem ich mir ein Zimmer mit einer weiteren Person teile.


    Dabei nicht zu vergessen, die Stadt/Gemeinde verwaltet ODU entsprechend Nutzungsgebühren, so sind diese Unterkünfte meist teurer als die Menschen
    (1 Person - ca. 50qm + Richtlinien bei KdU/Kommune) unter Umständen in den Wohnungen zu belassen bzw. bezahlbaren Wohnraum zu ermöglichen.
    Ein weitergehender/ergänzender Erstausstattungsbedarf dann in deiner neuen angemessenen Wohnung in Betracht zu ziehen ist.

    Ja, die im Schatten sieht man nicht. Ich gebe dir viel Glück mit auf dem Weg, dass sich dieser Zustand nicht als Dauerlösung manifestiert.

    Hallo chrima512,

    falls du hier nochmal vorbei schaust, deine Anfrage ist aus dem Nov. 2016 und nun schon 1/4 Jahr her, schlichtweg in dem SB Ermessen keine Verhältnismäßigkeit.

    Dein schriftlich nachweislich eingereichter Antrag ist noch nicht vom JC beschieden?
    Ist ein diesbezüglicher JC-Bescheid ergangen, dann als Rechtsmittel umgehend Widerspruch einlegen, Frist von 1 Monat beachten, bitte auch hier nachweislich.
    Wann hast du den Antrag genau gestellt?
    Wann hast du dir die Kleidung gekauft, hoffentlich mit Belegen ->zielführend, da außergewöhnlicher Umstand ->Größenzuwachs.

    http://www.grundsicherungs-handbuch.de/Handbuch/Leist…leistungen.html

    https://dejure.org/gesetze/SGB_I/17.html

    "§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
    (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
    1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, ..."

    Da deine letzte Schwangerschaft 5 Jahre zurückliegt, ist das alles JC-Schmarrn.

    Der Fürsorgepflicht, Grundrecht des Kindes, Schutz der Familie gem. Art. 6 GG ist nachzugekommen.

    Das Jobcenter ist somit verpflichtet, einen bestehenden Bedarf sofort zu decken.

    Eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ist bedarfs- und anlassbezogen auszulegen, nicht zeitlich. Der Anspruch besteht anlässlich jeder Schwangerschaft und Geburt. Fristenpläne der Behörde, Schwangerschaftsbekleidung und Kinderbedarfe hätten beispielsweise vier Jahre aufbewahrt zu werden, entbehren einer Rechtsgrundlage.

    Ebenfalls ab der 13. Woche erhalten Schwangere einen Mehrbedarf gem. § 21, Abs. 2, SGB II in Höhe von 17 % der Regelleistung, dieser muss beantragt werden!

    Hinweis: Eine Pauschale Reduzierung des Pauschalbetrages bei Geschwisterkindern unzulässig - § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 -.

    Vlt. hilft es, Einsicht in die JC-Verwaltungs-anweisungen für Erstausstattung zu erhalten. :thumbup:

    Für JC gilt grundsätzlich Aufklärung, Beratung, Auskunft - §§ 13 bis 17 SGB I.

    Bitte nicht ohne Beistand zum JC und sich NICHT im Eingangszonenbereich abwimmeln lassen.

    Zum Abschluss der bereits genannte § 88 SGG, der vielmehr schon das Klageverfahren in seinen Fristen erläutert:
    https://dejure.org/gesetze/SGG/88.html

    Zum "Eilantrag" - Einstweiligen Rechtschutz -
    gebe ich zur weiteren Erklärung diesen Link weiter:
    http://www.sozialrecht-rosenow.de/eilantrag-vor-…ialgericht.html

    Alles Gute.

    Hallo Bernsteinchen,

    das sind sehr persönliche Einschnitte in der Lebensplanung, nichts ist halt mehr sicher. :(
    Eine Umzugserlaubnis braucht man nicht, aber du unterliegst den Mitwirkungspflichten
    (§ 60 SGB I).

    Der § 22 SGB II: https://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html
    KdU werden nur vom zuständigen JC übernommen, wenn sie "angemessen" sind, heißt den örtlichen Richtlinien/München entsprechen. München ist schon ein sehr monetäres Pflaster. Doch wie willst du das anstellen, RLP (Mainz) -> Bayern (München), denn es ist kein veranlasster/erforderlicher Umzug vom JC, so dass der Umzug selbst finanziell zu wuppen wäre und das ohne Führerschein.

    Dann ist außergewöhnlicher Energieeinsatz gefragt, um evtl. auch einen neuen Job am neuen Wohnort zu finden, dabei nicht vergessen z. B. finanzielles Polster der Überbrückung.

    Leider, die ganze Sache steht und fällt mit der JC-Entscheidung (Prüfung der Notwendigkeit) - Grund suchen und bitte nur mit Bewilligung umziehen, keinen Mietvertrag bei Unklarheiten vorher unterschreiben.

    Nun vielleicht gibt es hier noch kompetente Antworten als von einem in der Kategorie "Anfänger".

    Hallo crexi, hallo Hoppel,

    ist dieses Urteil nicht anwendbar?
    https://www.buergergeld.org/rueckzahlung/

    Oder gilt grundsätzlich SGB II § 22 Abs. 3?
    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html
    ...die @crexi-Angabe gegenüber dem JC wurde zu dem damaligen Zeitpunkt doch vollzogen ...
    nur SB hat nicht entsprechend "Zuflussprinzip" angerechnet.
    (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html)

    @crexi, waren die KdU zu diesem Zeitpunkt vom JC als "angemessen" eingestuft?
    Weshalb verschickt der "Mieter" per Fax an deinen SB eine Nebenkostenabrechnung? :huh:

    Hallo Jumper 1,

    Antworten in weinroter Schriftfarbe.


    Hallo Stefan 44,

    was hast du denn als JC-Begründung schriftlich zu der HK-Kürzung aus dem August vorliegen?

    Dann sind da noch die 14€, die du nun aus dem Regelsatz bezahlst vs. HK-Unangemessenheit?

    Altbau und es zieht durch alle Ritzen, dass ist die besondere Seite, ist das ein Privatvermieter?

    Tipp: Könnte das helfen als Informations- und Beratungsquelle?
    http://www.malz.de/index.php?id=e…uer_arbeitslose