Wer Grundsicherungsgeld erhält und krankgeschrieben wird, muss sich bislang selbst darum kümmern, dass die Bescheinigung beim Jobcenter ankommt. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt dieser zusätzliche Schritt für gesetzlich Versicherte, deren Krankschreibung unter das elektronische Verfahren fällt. Die Bundesagentur für Arbeit bereitet ihre Abläufe darauf vor. Krankmelden müssen sich Betroffene beim Jobcenter allerdings weiterhin selbst.
Jobcenter ruft Krankschreibungen digital ab
Die Arztpraxis schickt die Krankschreibung bereits an die Krankenkasse, trotzdem verlangt das Jobcenter noch einen eigenen Nachweis. Dieser doppelte Weg endet für die vom elektronischen Verfahren erfassten Krankschreibungen zum Jahreswechsel. In ihrer Weisung vom 2. November 2026 nennt die Bundesagentur ausdrücklich die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im SGB II zum 1. Januar 2027. Dafür passt sie auch die Abläufe ihrer Servicecenter bei Krankmeldungen an.
Die gesetzliche Grundlage dafür wurde bereits 2024 mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz geschaffen. Künftig ruft das Jobcenter den Nachweis bei der gesetzlichen Krankenkasse ab. Wer bisher selbst eine Bescheinigung einreichen musste, spart sich damit den Versand per Post oder das Hochladen.
Beim Arbeitslosengeld gibt es diesen elektronischen Abruf bereits seit Januar 2024. Nach der eAU-Weisung der Bundesagentur erfasst das auch Menschen, die Arbeitslosengeld erhalten und ergänzend auf die Grundsicherung angewiesen sind. Die übrigen gesetzlich versicherten Empfänger von Grundsicherungsgeld werden nun drei Jahre später einbezogen.
Jobcenter darf eine Krankschreibung nicht einfach ablehnen
Krankmelden bleibt Pflicht
Die Arztpraxis informiert das Jobcenter jedoch nicht automatisch über die Erkrankung. Wer arbeitsunfähig wird, muss der Behörde weiterhin unverzüglich mitteilen, dass und voraussichtlich wie lange er ausfällt.
§ 56 SGB II unterscheidet auch ab Januar 2027 zwischen dieser Krankmeldung und dem ärztlichen Nachweis. Selbst vorlegen müssen Betroffene die Bescheinigung nicht mehr, wenn für ihre Arbeitsunfähigkeitsdaten die elektronische Übermittlung an die Krankenkasse vorgeschrieben ist.
Auch Folgebescheinigungen kann das Jobcenter elektronisch abrufen. Dauert die Erkrankung länger als zunächst erwartet, müssen Betroffene die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen und dem Jobcenter die Verlängerung mitteilen. Einen Ausdruck müssen sie im elektronischen Verfahren auch dann nicht nachreichen.
Bei Krankenhausaufenthalten entfällt der selbst eingereichte Nachweis, soweit die entsprechenden Behandlungsdaten elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. Den Aufenthalt müssen Betroffene weiterhin unverzüglich anzeigen.
Wer weiterhin einen Nachweis einreichen muss
Für privat Versicherte bleibt es beim eigenen Nachweis. Auch eine Krankschreibung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung oder aus dem Ausland fällt nicht automatisch unter das elektronische Verfahren. Maßgeblich ist, ob für die jeweiligen Daten die gesetzliche Übermittlungspflicht an eine Krankenkasse besteht. Wer weiterhin eine Bescheinigung selbst vorlegen muss, sollte sich deshalb in der Arztpraxis eine Ausfertigung für das Jobcenter geben lassen.
Die Neuregelung erfasst außerdem bestimmte geförderte Maßnahmen, etwa berufliche Weiterbildungen sowie Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Für diese Teilnehmer kann die Vorlagepflicht ebenfalls entfallen, selbst wenn sie keine laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten.
Krankmeldung beim Jobcenter kann offiziell als verdächtig gelten
Bis Jahresende noch selbst einreichen
Für die verbleibenden Wochen des Jahres 2026 gilt das bisherige Verfahren weiter. Wer Grundsicherungsgeld ohne zusätzliches Arbeitslosengeld erhält und nicht von der Pflicht befreit wurde, muss seine Arbeitsunfähigkeit sofort melden. Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist die Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Das Jobcenter darf den Nachweis auch früher verlangen.
Für diesen Nachweis sollten Betroffene in der Arztpraxis ausdrücklich um einen Ausdruck bitten. Wie das Jobcenter Rhein-Sieg erläutert, lässt sich die Bescheinigung auch über jobcenter.digital oder die Jobcenter-App einreichen.
Wer wegen einer Erkrankung einen Jobcenter-Termin nicht wahrnehmen kann, sollte dies schon bei der Krankmeldung ansprechen. Auch nach dem Jahreswechsel übernimmt die Arztpraxis diese Mitteilung nicht.