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Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Zum entscheidenden Zeitpunkt fehlen die Beiträge

Seit 2021 kämpfte eine frühere Altenpflegerin um Erwerbsminderungsrente. Während des Gerichtsverfahrens kam ein Herzinfarkt hinzu, der im Krankenhaus behandelt werden musste. Doch auch damit setzte sie ihren Rentenanspruch nicht durch. Für die Frau hing der Ausgang daran, wie stark sie bereits bis Ende November 2023 gesundheitlich eingeschränkt gewesen war.

Ihre Versicherungszeiten reichten nur für eine Erwerbsminderung, die spätestens zu diesem Zeitpunkt eingetreten war. Der Herzinfarkt folgte nach ihren Angaben erst im Juli 2025. Deshalb musste das Gericht vor allem klären, ob ihre schon länger bestehenden psychischen und körperlichen Erkrankungen den Rentenanspruch rechtzeitig begründet hatten.

Volle Erwerbsminderungsrente trotz nur 31 Beitragsmonaten zugesprochen

Den bisherigen Beruf schaffte sie nicht mehr

Die 1963 geborene Frau hatte als Altenpflegerin und im Krankentransport gearbeitet. Im Januar 2021 beantragte sie die Erwerbsminderungsrente. Sie berichtete über Schlafprobleme und Panikattacken nach Todesfällen in der Familie, darunter dem Tod ihres Ehemannes. Hinzu kamen Beschwerden an Rücken, Knien und Füßen. Ein künstliches Kniegelenk hatte sie bereits 2014 erhalten.

Seit November 2020 war sie nach ihren Angaben krankgeschrieben. Längeres Stehen, Gehen oder Sitzen sowie schweres Heben seien ihr nicht mehr möglich. Auch ihren Haushalt könne sie nur mit Schmerzmitteln bewältigen. Dabei sei sie auf Unterstützung ihrer Kinder angewiesen.

Die Rentenversicherung erkannte gesundheitliche Einschränkungen an, hielt leichte Arbeiten aber weiterhin im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Sie lehnte den Antrag im Mai 2021 und den Widerspruch im September desselben Jahres ab. Dass die Frau ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr bewältigte, begründete noch keinen Rentenanspruch: Für die Erwerbsminderungsrente das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gutachterin sah noch sechs Stunden

Vor dem Sozialgericht verwies die Klägerin unter anderem auf einen Klinikbericht von Ende 2020, der eine schwere depressive Episode beschrieben hatte. Ihr behandelnder Arzt hielt eine Rückkehr ins Erwerbsleben ebenfalls für unrealistisch. Die vom Gericht beauftragte Psychiaterin bewertete ihren Zustand nach einer Untersuchung im Januar 2023 jedoch anders.

Sie diagnostizierte eine anhaltende Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion und hielt angepasste Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar. Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Die Frau habe bei der Untersuchung aufmerksam und konstruktiv mitgewirkt, ohne erkennbare Einschränkungen der Auffassung oder Konzentration. Auch die späteren Behandlungsberichte hätten die angenommene Schwere der Depression nicht ausreichend gestützt.

Die Klägerin beanstandete Fehler im Gutachten, etwa bei familiären Angaben und zum Untersuchungsort, und empfand die Untersuchung als zu kurz. Nach einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin sah das Sozialgericht diese Einwände als ausgeräumt an. Es wies die Klage am 13. Mai 2024 ab (Az. S 4 R 679/21). Die Frau legte Berufung ein.

Warum November 2023 entscheidend war

Im Berufungsverfahren legte die Rentenversicherung den Versicherungsverlauf vor. Danach waren die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zuletzt am 30. November 2023 erfüllt. Eine Erwerbsminderung hätte spätestens bis zu diesem Tag eingetreten sein müssen.

Nach § 43 SGB VI sind grundsätzlich drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich. Bestimmte Zeiten können diesen Prüfzeitraum verlängern. Maßgeblich ist aber der Beginn der Erwerbsminderung, nicht allein der Tag des Rentenantrags. Ein früh gestellter Antrag sichert deshalb nicht automatisch einen Anspruch, wenn die erforderliche gesundheitliche Einschränkung erst später eintritt.

Für die Frau bedeutete das: Ihre Erkrankungen mussten schon bis November 2023 die tägliche Arbeitsfähigkeit längerfristig auf unter sechs Stunden begrenzt haben, damit zumindest eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage kam. Für eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt die Grenze bei unter drei Stunden.

Der Herzinfarkt kam erst später

Ein weiterer Sachverständiger untersuchte die Frau im Juni 2025. Er berücksichtigte ihren Diabetes und eine dadurch verursachte Nervenschädigung, sah aber ebenfalls keine zeitliche Einschränkung für leichte, angepasste Arbeiten. Eine akute Entgleisung des Blutzuckers hatte zwar schon im Juni 2023 einen Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht. Der Zustand hatte sich anschließend jedoch stabilisiert.

Der im Juli 2025 erlittene Herzinfarkt lag dagegen außerhalb des Zeitraums, für den die Versicherungszeiten noch ausreichten. Er konnte den fehlenden Nachweis einer Erwerbsminderung bis November 2023 deshalb nicht ersetzen. Für diesen früheren Zeitraum hielt das Gericht mindestens sechs Stunden leichte Arbeit weiterhin für möglich, sofern etwa Zeitdruck, Nachtschichten, häufiges Bücken und besondere nervliche Belastungen vermieden wurden.

Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung mit Urteil vom 22. September 2026 zurück (Az. L 3 R 43/24). Die Frau erhielt weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.