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GdB 30 und gleichgestellt: Gericht lehnt Schwerbehindertenausweis ab


Mit GdB 30 war ein Mann schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Deshalb wollte er auch einen Schwerbehindertenausweis bekommen, um seine Rechte gegenüber anderen Stellen nachweisen zu können. Die Behörde verweigerte ihm die Karte, und der Mann zog vor Gericht. Selbst sein Vorschlag, den niedrigeren Grad der Behinderung und die Gleichstellung ausdrücklich im Ausweis zu vermerken, brachte ihm keinen Erfolg.

Der Mann berief sich auf die gesetzliche Regelung zur Gleichstellung: Sie überträgt zahlreiche Rechte schwerbehinderter Menschen auch auf Personen mit GdB 30 oder 40. Deshalb sah er keinen Grund, ihm ausgerechnet den Ausweis zu verweigern. Die Behörde hielt dagegen an der Voraussetzung fest, dass dafür mindestens GdB 50 anerkannt sein müsse.

Schwerbehindertenausweis: Warum er trotz dauerhafter Behinderung befristet bleibt

GdB 30 stand bereits fest

Das Land Hessen hatte bei dem im November 1968 geborenen Mann mit Bescheid vom 10. August 2022 einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt, rückwirkend ab dem 21. Dezember 2021. Schon dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass ein Schwerbehindertenausweis erst ab einem GdB von mindestens 50 ausgestellt werden könne. Zugleich erklärte die Behörde, unter welchen Voraussetzungen Menschen mit GdB 30 oder 40 bei der Arbeitsagentur eine Gleichstellung beantragen können.

Der Mann legte Widerspruch ein, blieb damit aber erfolglos. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2022 erhob er keine Klage, sodass die Feststellung von GdB 30 bestandskräftig wurde. Am 5. März 2024 beantragte er dann eine höhere Einstufung. Während die Behörde dazu ermittelte, wandte er sich mit einem weiteren Anliegen an sie.

Per E-Mail teilte er am 17. Juni 2024 mit, die Arbeitsagentur habe ihn schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Nun wolle er einen Schwerbehindertenausweis und benötige Informationen oder ein Antragsformular. Die Antwort folgte am nächsten Tag: Mit dem derzeit festgestellten GdB von 30 könne die Behörde keinen solchen Ausweis ausstellen.

Gleichgestellt sollte gleichberechtigt heißen

Der Kläger bestand auf einer grundsätzlichen Klärung und verlangte die Karte ausdrücklich auf Grundlage seines GdB von 30 und der Gleichstellung. Am 30. Juli 2024 erhob er Klage. Sein Argument: Wer schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei, müsse auch entsprechend behandelt werden. Für Einschränkungen bei einzelnen Rechten könnten Vermerke in den Ausweis aufgenommen werden.

Dabei berief er sich auf § 151 SGB IX. Danach gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen weitgehend auch für Gleichgestellte. Als Ausnahmen nennt das Gesetz den Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Die Ausstellung eines Ausweises wird dort nicht ausdrücklich ausgenommen.

GdB 40 statt Schwerbehinderung: Warum ein Widerspruch fast immer lohnt

Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die Klage dennoch mit Urteil vom 27. September 2024 ab (Az. S 38 SB 407/24). Der Mann ging in Berufung. Er hielt dem Gericht vor, unzulässig zwischen gleichgestellten und schwerbehinderten Menschen zu unterscheiden. Außerdem reiche der Verweis auf den Gleichstellungsbescheid der Arbeitsagentur aus seiner Sicht nicht aus, um seine Rechte gegenüber Dritten wirksam geltend zu machen.

Der Ausweis setzt GdB 50 voraus

Das Hessische Landessozialgericht folgte ihm nicht. Ein Schwerbehindertenausweis bestätigt nach § 152 Abs. 5 SGB IX die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Dafür muss zuvor ein Gesamt-GdB von mindestens 50 festgestellt worden sein. Die Gleichstellung ersetzt diese Voraussetzung nach Auffassung des Gerichts nicht.

Der Unterschied hat einen konkreten Zweck: Die Gleichstellung soll behinderungsbedingte Nachteile bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz oder beim Erhalt der Beschäftigung ausgleichen. Der Schwerbehindertenausweis weist dagegen einen Status nach, an den auch außerhalb des Arbeitslebens weitere Rechte und Vergünstigungen anknüpfen. Deshalb genügt der Gleichstellungsbescheid, um die Gleichstellung nachzuweisen, ohne dass zusätzlich ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden muss.

Auch den vorgeschlagenen Zusatz durfte die Behörde nicht einfach in die Karte aufnehmen. Nach § 4 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung sind Eintragungen unzulässig, die von der Verordnung nicht vorgesehen sind. Ein Ausweis mit dem gewünschten Hinweis auf GdB 30 und Gleichstellung ließ sich auf diesem Weg daher ebenfalls nicht erreichen.

Mit Urteil vom 27. Januar 2026 wies das Hessische Landessozialgericht die Berufung zurück (Az. L 3 SB 206/24). Die Revision ließ es nicht zu.

Welche Rechte die Gleichstellung bringt

Für Beschäftigte mit GdB 30 oder 40 bleibt die Gleichstellung dennoch eine wichtige Absicherung. Sie kommt infrage, wenn sie wegen ihrer Behinderung ohne diese Hilfe keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder behalten können. Nach den Informationen der Bundesagentur für Arbeit gehören zu ihren Wirkungen insbesondere ein stärkerer Kündigungsschutz, Hilfen für einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz und der Zugang zu speziellen Fachdiensten.

Zusatzurlaub, die besonderen Nahverkehrsvergünstigungen und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen entstehen dagegen nicht durch die Gleichstellung. Auch der festgestellte GdB steigt dadurch nicht von 30 oder 40 auf 50. Wer nach einer gesundheitlichen Verschlechterung einen höheren GdB erreichen will, benötigt eine entsprechende neue Feststellung der zuständigen Behörde.

Der Kläger hatte diesen Weg mit seinem zusätzlichen Antrag bereits eingeschlagen. Über die höhere Einstufung lief zum Zeitpunkt des Berufungsurteils ein eigenes Verfahren. Für den verlangten Ausweis blieb er damit auf eine Feststellung von mindestens GdB 50 angewiesen.