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Schwerbehinderung: Krebspatient verhindert Senkung auf GdB 30

Von GdB 50 auf 30: Ein Mann mit einer Krebserkrankung sollte seine Anerkennung als schwerbehindert verlieren, nachdem die Chemotherapie beendet war und die Ärzte einen stabilen Befund beschrieben hatten. Dabei war weiterhin ein Tumorrest nachweisbar. Der Mann wehrte sich gegen die Herabsetzung und bekam in zwei Instanzen recht.

Nach der Chemotherapie blieb ein Rest

Bei dem 1958 geborenen Mann wurde im Mai 2016 ein follikuläres Non-Hodgkin-Lymphom festgestellt. Die Ärzte behandelten die Krebserkrankung mit einer Chemotherapie. Am 24. August 2016 erkannte die Behörde einen Grad der Behinderung von 50 an. Ausschlaggebend war das Lymphom, für das sie allein einen Einzel-GdB von 50 ansetzte. Daneben bestand eine geringer bewertete Funktionsstörung der Wirbelsäule.

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Die Behandlung schlug an, beseitigte den Tumor aber nicht vollständig. Nach sechs Behandlungszyklen war im November 2016 noch ein Restbefund von 4,5 mal 1,5 Zentimetern dokumentiert. Er blieb auch bei späteren Untersuchungen nachweisbar. Die Ärzte beobachteten den weiteren Verlauf nach dem Prinzip „watch and wait“, warteten also unter regelmäßiger Kontrolle ab. Für Oktober 2020 vermerkten sie einen stabilen Krankheitszustand.

Die Behörde setzte den GdB auf 30 herab

Anfang 2019 überprüfte die Behörde die Anerkennung und leitete daraus eine niedrigere Bewertung ab. Nach einer Anhörung setzte sie den Gesamt-GdB mit Bescheid vom 8. Juli 2019 auf 30 herab. Den Widerspruch des Mannes wies sie im Februar 2020 zurück.

Damit stand die Schwerbehinderteneigenschaft auf dem Spiel, für die § 2 Abs. 2 SGB IX einen GdB von mindestens 50 verlangt. Die Behörde bewertete nun das Lymphom nur noch mit 30. Die zusätzlich berücksichtigten psychischen Beschwerden und die Wirbelsäulenstörung änderten aus ihrer Sicht nichts am Gesamtwert.

Der Mann klagte im März 2020. Das Sozialgericht Potsdam hob die Herabsetzung am 23. November 2022 auf (Az. S 34 SB 97/20). Die Behörde akzeptierte das Urteil jedoch nicht und ging in Berufung. Sie verwies unter anderem darauf, dass keine weitere Behandlung nötig gewesen sei und sich der Lymphomrest nicht wesentlich vergrößert habe. Außerdem bezweifelte sie, dass der verbliebene Befund eindeutig dem Lymphom zugeordnet werden könne.

Drei Jahre erst nach Tumorbeseitigung

Für die Entscheidung kam es auf die genaue Art der Krebserkrankung an. Die behandelnde Ärztin hatte ein lokalisiertes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom bestätigt. Für diese Form enthalten die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Teil B Nr. 16.3.1 eine besondere Regel: Nach vollständiger Beseitigung des Tumors bleibt für drei Jahre ein GdB von 50 vorgesehen. Dieser Zeitraum heißt Heilungsbewährung.

Die Heilungsbewährung bei Krebserkrankungen hängt damit von der jeweiligen Tumorart und dem Behandlungsergebnis ab. Im vorliegenden Fall musste zunächst feststehen, dass der Tumor vollständig zurückgegangen war. Dafür verwenden Ärzte den Begriff Vollremission. Ein lediglich kleiner gewordener, weiter nachweisbarer Tumor erfüllt diese Voraussetzung noch nicht.

Genau daran scheiterte die Argumentation der Behörde. Sie ging von einer abgelaufenen Heilungsbewährung aus, obwohl nach den Befunden nie eine Vollremission eingetreten war. Das Landessozialgericht zog daraus einen einfachen Schluss: Wenn bei dieser Erkrankung selbst nach vollständiger Tumorbeseitigung zunächst GdB 50 gilt, muss dieser Wert erst recht gelten, solange der Tumor noch nicht vollständig verschwunden ist.

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Auch ein Gutachten mit GdB 30 überzeugte nicht

Im Berufungsverfahren hatte ein internistisch-onkologischer Sachverständiger ebenfalls GdB 30 vorgeschlagen. Das Gericht vermisste dafür jedoch eine nachvollziehbare Begründung anhand der maßgeblichen Bewertungsregeln. Ein zuvor eingeholtes psychiatrisches Gutachten hatte den niedrigen Wert für die Krebserkrankung lediglich übernommen und sich inhaltlich auf die psychischen Beschwerden konzentriert.

Ein weiteres, auf Antrag des Klägers eingeholtes Gutachten bestätigte dagegen, dass der Tumor in den bildgebenden Untersuchungen durchgehend nachweisbar gewesen war. Diese Einschätzung passte zu den Berichten der behandelnden Ärzte. Auch der versorgungsärztliche Dienst der Behörde hatte 2019 lediglich einen teilweisen Rückgang dokumentiert. Die später erwogene Erklärung, es könne sich etwa um eine Narbe handeln, hielt das Gericht angesichts dieser Befunde für spekulativ.

Die Behörde musste die Änderung beweisen

Für die Absenkung einer bereits anerkannten Behinderung verlangt § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Die Voraussetzungen einer solchen Herabsetzung muss die Behörde beweisen. Verbleibende Zweifel an der behaupteten Änderung gehen deshalb zu ihren Lasten.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung mit Urteil vom 10. Juni 2025 zurück (Az. L 11 SB 24/23). Für den geprüften Zeitraum vom 11. Juli 2019 bis zum 28. Februar 2020 war weiterhin mindestens GdB 50 anzusetzen. Die Herabsetzung blieb aufgehoben, die Behörde muss dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für den gesamten Rechtsstreit erstatten.

Während der Prozess noch lief, veränderte sich der Gesundheitszustand erneut: Im November 2024 stellten die Ärzte ein B-Zell-Lymphom fest. Daraufhin erkannte die Behörde in einem gesonderten Bescheid GdB 100 ab dem 13. November 2024 an. Mit dem erfolgreichen Verfahren gegen die frühere Senkung verteidigte der Mann zugleich seine Anerkennung für die davorliegende Zeit.