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Erwerbsminderungsrente bewilligt, Geld blockiert – Gericht spricht 2.068 Euro zu

Kein Arbeitslosengeld mehr, aber auch noch keine Rentenzahlung: Eine voll erwerbsgeminderte Frau geriet beim Wechsel zwischen den Leistungen in Geldnot. Selbst der inzwischen erteilte Rentenbescheid löste das Problem nicht. Die Rentenversicherung hielt die Nachzahlung zurück, weil sie Ansprüche anderer Stellen prüfen wollte. Das Sozialgericht Karlsruhe verpflichtete sie zur vorläufigen Auszahlung von 2.068,50 Euro.

Das Arbeitslosengeld endete vor der ersten Rentenzahlung

Begonnen hatte das Verfahren mit einem Reha-Antrag vom 26. November 2024. Während der Bearbeitung erhielt die Frau Arbeitslosengeld von täglich 44,20 Euro. Dann ergab die sozialmedizinische Prüfung, dass sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr leistungsfähig war.

Am 15. April 2025 stimmte sie zu, ihren Reha-Antrag als Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente zu behandeln. Eine solche Umdeutung sieht § 116 Abs. 2 SGB VI unter anderem vor, wenn bei verminderter Erwerbsfähigkeit ein Erfolg der Rehabilitation nicht zu erwarten ist. Der für die Zahlung zuständige Rentenversicherungsträger erfuhr am 22. April von der Zustimmung.

Die Arbeitsagentur hob daraufhin das Arbeitslosengeld zum 28. April auf. Dagegen suchte die Frau zunächst gerichtliche Hilfe. In diesem ersten Eilverfahren erreichte sie aber nur, dass die Aufhebung für den 28. bis 30. April vorläufig nicht wirkte. Der Bescheid war ihr erst am 30. April bekannt gegeben worden. Für Mai brachte ihr das Verfahren keine Weiterzahlung.

Nach ihren Angaben stand sie nun ohne eigenes Einkommen da und drohte zum Monatsende zahlungsunfähig zu werden. Deshalb wandte sie sich am 22. Mai erneut an das Sozialgericht, diesmal gegen die Rentenversicherung. Sie wollte erreichen, dass diese ihr Geld in Höhe der vollen EM-Rente zahlt.

Erwerbsminderungsrente zugesprochen – fast sieben Jahre später kippt das Urteil

Der Rentenbescheid ließ die Geldlücke offen

Im laufenden Eilverfahren kündigte die Rentenversicherung an, einen Bescheid zu erlassen. Am 30. Mai bewilligte sie schließlich eine volle Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 1. April 2025 bis zum 30. Juni 2026. Die monatliche Bruttorente betrug 1.330,08 Euro. Für die laufende Auszahlung ab Juli 2025 nannte der Bescheid einen Zahlbetrag von 1.155,18 Euro nach den Abzügen für Kranken- und Pflegeversicherung.

Für April bis Juni kündigte die Behörde eine Nachzahlung an, gab sie jedoch nicht frei. Zuerst müssten mögliche Ansprüche anderer Stellen geprüft werden. Genannt wurden etwa die Krankenkasse, die Arbeitsagentur, Sozialhilfeträger, Arbeitgeber und ausländische Versicherungsträger. Damit war der Rentenanspruch zwar anerkannt, die finanzielle Notlage der Frau aber noch nicht behoben.

Erstattungsansprüche können eine direkte Auszahlung tatsächlich begrenzen. Hat ein anderer Sozialleistungsträger für denselben Zeitraum bereits Leistungen erbracht und besteht ein entsprechender Erstattungsanspruch, gilt der Rentenanspruch insoweit als erfüllt. Das regelt § 107 Abs. 1 SGB X. Die nachträglich bewilligte Rente wird dann in diesem Umfang zwischen den Trägern abgerechnet.

Für weitere Erstattungsansprüche fehlten Anhaltspunkte

Im Fall der Frau sah das Gericht allerdings nur einen konkreten Ansatzpunkt: das Arbeitslosengeld für April. Bei täglich 44,20 Euro waren für die 30 Tage des Monats 1.326 Euro zu berücksichtigen. Diesen Betrag setzte das Gericht bei seiner vorläufigen Prüfung für mögliche Ansprüche der Arbeitsagentur an.

Dass daneben weitere Stellen Geld beanspruchen könnten, hielt es nach Aktenlage für wenig wahrscheinlich. Die Frau hatte glaubhaft gemacht, keine weiteren entsprechenden Leistungen bezogen zu haben. Es gab keine Anhaltspunkte für Bürgergeld oder Sozialhilfe im Zeitraum April bis Juni. Auch einen plötzlich einsetzenden Krankengeldbezug nach dem Ende des Arbeitslosengeldes hielt das Gericht für außerordentlich ungewöhnlich. Ihr Versicherungskonto wies zudem ein vollständig in Deutschland verbrachtes Erwerbsleben aus, sodass auch ausländische Ansprüche nicht nahelagen.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2025, Az. S 12 R 1361/25 ER, verpflichtete das Sozialgericht Karlsruhe die Rentenversicherung deshalb, vorläufig 2.068,50 Euro nachzuzahlen. Die abstrakte Möglichkeit weiterer Erstattungsforderungen rechtfertigte in dieser Lage nicht, die gesamte Nachzahlung weiter zurückzuhalten.

Die akute Geldnot machte die Entscheidung eilbedürftig

Für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG genügt ein voraussichtlicher Zahlungsanspruch allein nicht. Hinzukommen muss die Dringlichkeit: Das Abwarten einer abschließenden Entscheidung muss schwere, anders nicht abwendbare Nachteile erwarten lassen. Hier sah das Gericht keine Anhaltspunkte für Rücklagen, mit denen die Frau ihren Lebensunterhalt während der weiteren Prüfung hätte finanzieren können.

Für die Zeit ab Juli lehnte es den Eilantrag dagegen ab. Die laufende Zahlung war im Rentenbescheid bereits zugesagt, und der Auszahlungsvorbehalt betraf ausdrücklich nur April bis Juni. Für die späteren Monate fehlte deshalb ein Grund, zusätzlich im Eilverfahren einzugreifen.

Die zugesprochenen 2.068,50 Euro standen ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Rückforderung. Der Beschluss sicherte der Frau einen vorläufigen Zahlungsanspruch für den Lebensunterhalt, entschied aber nicht endgültig darüber, welchen Betrag sie nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens behalten durfte.