Nach der Trennung brauchte eine schwangere Frau dringend eine eigene Wohnung. Sie fand eine, zog ein und wollte die 1.500 Euro Mietkaution vom Jobcenter als Darlehen bekommen. Doch die Behörde lehnte ab. Das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung: Bei der Kaution kommt es darauf an, die Hilfe zu klären, bevor die Verpflichtung gegenüber dem Vermieter entsteht.
Wohnung war gefunden, das Geld fehlte
Die Frau hatte zunächst mit ihrem früheren Partner zusammengelebt. Nach ihren Angaben kündigte er die gemeinsame Wohnung eigenmächtig. Sie kam vorübergehend bei ihrer Mutter unter, konnte dort wegen familiärer Konflikte aber nicht dauerhaft bleiben. Mit der bevorstehenden Geburt brauchte sie eine andere Unterkunft.
Bürgergeld: Jobcenter darf zugesagte Mietkaution nicht verweigern
Im Juli 2023 beantragte sie Bürgergeld. Für eine rund 75 Quadratmeter große Wohnung unterschrieb sie am 24. Juli einen Mietvertrag. Vereinbart waren 550 Euro Nettokaltmiete und 230 Euro Betriebskostenvorauszahlung. Die Kaution betrug 1.500 Euro. Am 1. August zog sie ein.
Die schriftlichen Antragsunterlagen wurden nach den Feststellungen des Gerichts am 27. Juli zunächst nach Kassel gefaxt und anschließend an das zuständige Jobcenter weitergeleitet. Darunter befanden sich der bereits unterschriebene Mietvertrag und ein Antrag auf das Kautionsdarlehen. In ihrem Begleitschreiben erklärte die Frau, sie habe die Wohnung bereits und werde sie zum 1. August beziehen.
Das Jobcenter verweigerte das Darlehen am 29. September 2023. Es fehlte aus seiner Sicht die vorherige Zusicherung zur Übernahme der Kaution. Außerdem hielt es die Wohnung für zu teuer. Die Frau widersprach und zog nach der erneuten Ablehnung vor Gericht.
Früherer Antrag ließ sich nicht belegen
Die Frau hielt dem Jobcenter entgegen, sie habe die Leistungen schon am 10. Juli beantragt. Ihr Hauptantrag trug dieses Datum. Außerdem berief sie sich auf Telefonate, in denen ihr die Kautionsübernahme zugesagt worden sei. Sie habe als Schwangere Schwierigkeiten gehabt, überhaupt eine Wohnung zu finden.
Das Gericht konnte sich von einer rechtzeitigen Antragstellung jedoch nicht überzeugen. Für die behaupteten früheren Kontakte fehlten Belege. Die Akte dokumentierte die Übersendung am 27. Juli. Auch das Begleitschreiben verwies nicht auf vorherige Gespräche oder bereits eingereichte Unterlagen. Das Datum auf dem Hauptantrag allein bewies deshalb keinen früheren Eingang.
Das Sozialgericht Kassel wies die Klage am 20. Mai 2025 ab. Mit Urteil vom 11. März 2026 bestätigte das Hessische Landessozialgericht die Ablehnung des Darlehens (Az. L 6 AS 264/25). Die Zweifel am Zeitpunkt der Antragstellung gingen zulasten der Klägerin.
Spätere Unterschrift des Vermieters half nicht
Eine zweite Vertragsfassung machte den zeitlichen Ablauf erklärungsbedürftig. Auf diesem später eingereichten Exemplar stand handschriftlich der 3. August 2023. Es enthielt auch die Unterschrift des Vermieters. Damit stellte sich die Frage, ob der Antrag vom 27. Juli doch vor der verbindlichen Anmietung eingegangen war.
Nach Auffassung des Gerichts hatte sich die Frau bereits am 24. Juli rechtlich gebunden. Dafür sprachen ihre Unterschrift auf dem zuerst eingereichten Vertrag und ihre eigene Mitteilung, die Wohnung schon angemietet zu haben. Hinzu kam der tatsächliche Einzug am 1. August, den auch der Vermieter und die Meldebestätigung belegten. Das spätere Unterschriftsdatum änderte an dieser Bewertung nichts.
Bei der Mietkaution reicht es daher nicht, den Antrag irgendwann vor der Überweisung an den Vermieter einzureichen. Die grundsätzlich erforderliche Zusicherung muss nach § 22 Abs. 6 SGB II vor der rechtlichen Verpflichtung eingeholt werden. Zuständig ist das Jobcenter am Ort der neuen Wohnung. Die Unterstützung wird in der Regel als Darlehen gewährt, das zurückzuzahlen ist.
Trennung mit Bürgergeld: Jobcenter darf Umzug nicht verbieten
Dringender Umzug ersetzt Jobcenter-Zusicherung nicht
Das Landessozialgericht ließ die schwierige Lage der Frau nicht außer Acht. Es hielt für plausibel, dass sie dringend eine Wohnung benötigte. Dennoch erkannte es keinen konkreten Grund, weshalb sie die Zusicherung oder zumindest die rechtzeitige Antragstellung nicht hätte veranlassen können.
Ausnahmen vom Erfordernis der vorherigen Zusicherung sind möglich. Das Gericht nennt eine zu Unrecht verweigerte Zusage, wichtige Gründe, die ihre Einholung unzumutbar machen, oder eine treuwidrige Verzögerung durch das Jobcenter. Für diesen Fall betonte es aber: Auf einen rechtzeitig gestellten Antrag konnte nicht verzichtet werden. Gerade dessen Nachweis fehlte.
Zusätzlich sprach nach Einschätzung des Gerichts vieles dafür, dass die Wohnung die örtlichen Angemessenheitsgrenzen überschritt. Die Frau erklärte zwar, sie habe intensiv nach einer günstigeren Unterkunft gesucht und keine gefunden. Belege für diese Suche legte sie jedoch nicht vor. Die Dringlichkeit allein räumte auch dieses Problem nicht aus.
Wer für einen Umzug auf ein Kautionsdarlehen angewiesen ist, kann das konkrete Mietangebot bereits vor der Unterschrift beim Jobcenter einreichen und die Zusicherung beantragen. Dafür muss die Wohnung noch nicht verbindlich angemietet sein. Eingangsnachweise für den Antrag und Unterlagen über erfolglose Wohnungsbewerbungen können später entscheidend werden, wenn Zeitpunkt oder Notwendigkeit der Anmietung streitig sind.
