Ein Reiseveranstalter weist für ein halbes Jahr rund 1.530 Euro Verlust aus und verlangt vom Jobcenter eine Nachzahlung für seine Familie. Die Behörde kommt für dieselben sechs Monate auf einen Gewinn von 11.655,70 Euro und lehnt das Bürgergeld ab. Vor dem Hessischen Landessozialgericht scheitert der Mann mit seiner Rechnung.
Vorläufig bewilligt, abschließend abgelehnt
Der Selbstständige betreibt ein Reisebüro und veranstaltet Reisen für Bridge-Spieler. Während der Coronapandemie brechen seine Geschäfte ein. Er beantragt ergänzende Leistungen für sich, seine Frau und den gemeinsamen Sohn. Seine Frau arbeitet ebenfalls selbstständig, unter anderem als Nachhilfelehrerin und Bridge-Trainerin.
Für August 2021 bis Januar 2022 bewilligt das Jobcenter zunächst vorläufig Leistungen und legt dabei die erwarteten Einnahmen zugrunde. Nach Ablauf der sechs Monate verlangt es die abschließende Einkommenserklärung, die Anlage EKS, und Kontoauszüge. Jetzt zeigt sich ein anderes Bild. Auf dem Konto des Mannes gehen auch Mieten für Wohnungen in Österreich ein. Zudem weichen die nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben von den bisherigen Angaben ab.
Jobcenter fordert fast 18.000 Euro Bürgergeld zurück – nachrechnen muss das Gericht nicht
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2022 entscheidet das Jobcenter abschließend nach § 41a SGB II. Es lehnt die Leistungen für den gesamten Zeitraum ab, weil keine Hilfebedürftigkeit besteht. Der Mann legt Widerspruch ein. Das Jobcenter weist ihn am 30. Dezember 2022 als unbegründet zurück, und im Januar 2023 klagt der Mann vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Nach seiner Rechnung stehen der Familie für die sechs Monate insgesamt 9.068,48 Euro zu. Abzüglich der von ihm angesetzten bisherigen Zahlungen verlangt er noch 2.689,92 Euro nebst Zinsen.
Aus 1.530 Euro Minus werden 11.656 Euro Plus
In seiner abschließenden Erklärung gibt der Mann Betriebseinnahmen von 115.030 Euro und Ausgaben von 116.560,20 Euro an. Das ergibt einen Verlust von 1.530,20 Euro. Zusätzlich verweist er auf einen noch höheren Verlust im gesamten Kalenderjahr 2021. Für die Leistungsberechnung genügt diese Jahresbetrachtung jedoch nicht. Maßgeblich ist § 3 der Grundsicherungsgeld-Verordnung. Danach zählen nur die Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Abgezogen werden davon nur die notwendigen Ausgaben, die in diesem Zeitraum tatsächlich geleistet wurden, und zwar ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften.
Schon bei den Einnahmen fehlt ein Betrag: Am 31. Januar 2022 erhält das Unternehmen 1.135,98 Euro Umsatzsteuer zurück. Der Mann hält das nicht für Einkommen, doch das Gericht sieht es anders. Weil die Erstattung mit dem Betrieb zusammenhängt und noch innerhalb des streitigen Zeitraums zufließt, gehört sie zu den Betriebseinnahmen. Diese steigen damit auf 116.165,98 Euro. Anerkannt werden dagegen nur Betriebsausgaben von 104.510,28 Euro, sodass für die Leistungsberechnung ein Gewinn von 11.655,70 Euro bleibt.
Der größere Unterschied liegt also bei den Ausgaben. Von den geltend gemachten 116.560,20 Euro berücksichtigt das Jobcenter 12.049,92 Euro nicht. Zusammen mit der Steuererstattung verschiebt sich das Betriebsergebnis dadurch um 13.185,90 Euro. Der Gewinn wird anschließend auf die sechs Monate verteilt, was 1.942,61 Euro im Monat ergibt. Erst davon zieht das Jobcenter die Absetz- und Freibeträge ab, beim Kläger 330 Euro. Als Einkommen aus der Selbstständigkeit bleiben so 1.612,62 Euro monatlich.
7.100 Euro Beratungskosten ohne ausreichenden Nachweis
Besonders ins Gewicht fallen Beratungskosten von 7.104,96 Euro, für die die erforderlichen Nachweise fehlen. Dasselbe gilt für 1.430 Euro Büromaterial und Porto sowie 354 Euro Kfz-Kosten. Auch eine für Dezember angesetzte Zahlung von 800 Euro an mithelfende Familienangehörige ist weder auf den Kontoauszügen des Mannes noch auf denen seiner Frau zu finden oder anderweitig belegt.
Bei den Raumkosten wird es ebenfalls konkret. Der Kläger setzt monatlich 300 Euro an, kann aber die entsprechenden Geschäftsräume nicht nachweisen. Eine später vorgelegte Überweisung von 2.508,75 Euro hilft ihm nicht: Sie lässt sich keinem eindeutigen betrieblichen Zweck zuordnen und stammt außerdem erst aus September 2022. Damit liegt sie außerhalb der sechs Monate, um die gestritten wird.
Das Jobcenter streicht allerdings nicht jede unbewiesene Ausgabe vollständig. Von angesetzten Werbungskosten in Höhe von 2.463 Euro lässt es zugunsten des Mannes 1.686 Euro gelten. Telefonkosten erkennt es zur Hälfte an, weil eine ausschließlich betriebliche Nutzung nicht belegt ist.
Der Mann hält es für überzogen, jede einzelne Zahl belegen zu müssen. Das Sozialgericht fordert die Nachweise zu den strittigen Positionen dennoch an und setzt ihm dafür eine Frist. Daraufhin reicht er selbst erstellte Aufstellungen ein, aber keine Rechnungen oder Quittungen. Für das Gericht genügt das nicht, um die Ausgaben zu prüfen, denn die Beweislast für seine Betriebsausgaben trägt der Kläger.
Mieten aus Österreich zählen ebenfalls
Hinzu kommen die Mieteinnahmen. Der Mann erklärt, das Geld müsse teilweise an seine Schwester oder an den Nachlass seiner verstorbenen Mutter weitergeleitet werden. Solche Weiterleitungen im maßgeblichen Zeitraum weist er jedoch nicht nach. Das Jobcenter berücksichtigt die auf den Kontoauszügen erkennbaren Kosten der Wohnungen, rechnet die verbleibenden Einnahmen aber an.
Zusammen mit seinem Einkommen aus der Selbstständigkeit, dem Einkommen seiner Frau, dem Kindergeld und den Zahlungen für die Verwaltung der Finanzen seiner Mutter liegt das berücksichtigte Einkommen in jedem Monat über dem Bedarf. Für August etwa stellt das Gericht einem Familienbedarf von 2.599,73 Euro insgesamt 4.229,71 Euro anrechenbares Einkommen gegenüber. Selbst ohne die Mieteinnahmen hätte es gereicht: Die übrigen Einkünfte summieren sich nach den Zahlen des Gerichts auf 2.720,15 Euro im Monat und liegen damit in jedem der sechs Monate über dem Bedarf. Ein eingeräumter Berechnungsfehler beim kleinen Online-Handel der Ehefrau ändert am Ergebnis nichts, denn auch nach der Korrektur bleibt genug Einkommen, um den Bedarf zu decken.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main weist die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2024 ab, also ohne mündliche Verhandlung. In der Berufung macht der Mann geltend, er habe prüfbare Unterlagen längst eingereicht, und ein Schriftsatz vom 1. August 2023 fehle in der Gerichtsakte. Das Hessische Landessozialgericht stellt fest, dass dieser Schriftsatz in einem Parallelverfahren abgelegt wurde. Die angeforderten Nachweise zu Werbungskosten, Kfz-Nutzung und Beratungskosten enthielt er aber ebenso wenig. Mit Urteil vom 21. November 2025 (Az. L 7 AS 436/24) weist das Landessozialgericht die Berufung zurück. Die verlangte Nachzahlung und die Zinsen erhält der Mann nicht, und die Revision lässt das Gericht nicht zu.
Entschieden ist damit über seinen eigenen Leistungsanspruch. Nach der abschließenden Ablehnung hatte das Jobcenter im Januar 2023 mit gesonderten Bescheiden die vorläufig gezahlten Leistungen zurückgefordert, 2.598,63 Euro vom Kläger und 4.334,20 Euro von seiner Frau und dem Sohn. Der an ihn gerichtete Erstattungsbescheid gehört nach Auffassung des Landessozialgerichts nicht zu diesem Verfahren, weil er den angefochtenen Ablehnungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt hat. Über den Bescheid an Frau und Sohn war nicht zu entscheiden, weil nur der Mann selbst klagt. Das Urteil ist deshalb keine Entscheidung über die Höhe der Rückforderungen gegen die Familie.
Verlust in der Steuerrechnung reicht nicht
Auch für Selbstständige hängen die Bürgergeld-Voraussetzungen davon ab, ob das anrechenbare Einkommen den Lebensunterhalt deckt. Ein negatives Betriebsergebnis nach den eigenen oder steuerlichen Berechnungen beantwortet diese Frage noch nicht. Im entschiedenen Fall prüften Jobcenter und Gericht, welche Einnahmen tatsächlich zugeflossen und welche Ausgaben für den Leistungszeitraum nachgewiesen waren.
Eine Umsatzsteuererstattung, die noch im Bewilligungszeitraum eingeht, zählt dabei als Betriebseinnahme. Für die Ausgaben trägt der Selbstständige die Beweislast. Selbst angefertigte Aufstellungen genügen dafür nach Auffassung beider Instanzen nicht. Verlangt werden prüffähige Nachweise wie Rechnungen und Quittungen.