Zehn Jahre Raten zahlen, dann ist die Restforderung erledigt: So verstand ein ehemaliger Leistungsempfänger seinen gerichtlichen Vergleich mit dem Jobcenter. Doch als der Stichtag kam, waren von 20.000 Euro noch mehr als 15.000 Euro offen, und das Jobcenter lehnte den zugesagten Schlussstrich ab. Das Hessische Landessozialgericht gab der Behörde recht.
20.000 Euro Schulden mit einem festen Enddatum
Mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aus dem April 2009 hatte die Behörde insgesamt 32.990,83 Euro zurückgefordert. Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Mann vor dem Sozialgericht Kassel, wo sich beide Seiten im Dezember 2012 auf einen Vergleich einigten. Die Rückforderung sank auf 20.000 Euro. Dem Kläger wurde nachgelassen, also gestattet, den Betrag ab Februar 2013 in Monatsraten von 165 Euro zurückzuzahlen. Sank sein Einkommen unter die Pfändungsfreigrenze, reduzierte sich die Rate auf 115 Euro.
Jobcenter-Schulden: Schon das Vergleichsangebot lässt die Verjährung neu beginnen
Hinzu kamen zwei weitere Bestimmungen. Geriet der Kläger mit mehr als zwei Raten in Verzug, durfte das Jobcenter den noch offenen Restbetrag sofort fällig stellen. Und die am 31. Januar 2023 verbliebene Restforderung sollte die Behörde niederschlagen, also nicht mehr weiterverfolgen. Gerade dieser letzte Punkt wurde später zum Streitfall.
Die Beträge erklären den wirtschaftlichen Hintergrund der Vereinbarung. 120 Monatsraten zu 165 Euro hätten 19.800 Euro ergeben, von den 20.000 Euro wären nach zehn Jahren also nur 200 Euro übrig geblieben. Selbst mit der Ersatzrate von 115 Euro wären 13.800 Euro geflossen und lediglich 6.200 Euro offen geblieben. Tatsächlich waren Anfang 2023 erst rund 4.650 Euro getilgt. Eine jahrelange Rate von 25 Euro war in diesem Plan nicht vorgesehen.
Inkasso-Service akzeptierte später 25 Euro
Der Kläger arbeitete als Hausmeister mit einem Monatseinkommen von rund 1.300 Euro. Anfangs zahlte er die vereinbarten 165 Euro. Nachdem er Verdienstbescheinigungen vorgelegt hatte, vereinbarte der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit, der die Forderung für das Jobcenter einzog, ab Januar 2014 die niedrigere Rate von 115 Euro und ab September 2014 nur noch 50 Euro. Unter Hinweis auf seine finanzielle Lage zahlte der Mann zunächst gar nicht und bot stattdessen 25 Euro an. Der Inkasso-Service bestand im Februar 2015 auf dem Vergleich und forderte ihn auf, wieder 115 Euro zu zahlen. Im Juli 2015 stellte er die Restforderung von 17.424 Euro fällig. Auf ein erneutes Angebot des Klägers hin vereinbarte er im August 2015 dann doch Raten von 25 Euro ab September.
Dabei blieb es über Jahre, obwohl der Inkasso-Service die Forderung 2018, 2019 und 2020 erneut fällig stellte. 2020 wollte er die Rate auf 200 Euro anheben, weil der Kläger pfändbares Einkommen von knapp 204 Euro hatte, ließ es nach einem Anwaltsschreiben aber bei 25 Euro. Einen Antrag auf Erlass der Forderung lehnte er 2021 ab, war jedoch einverstanden, dass der Kläger bis zum 1. Januar 2022 keine Zahlungen leistete.
Die niedrigen Raten waren also nicht allein eine eigenmächtige Kürzung, denn der Inkasso-Service hatte sie mehrfach akzeptiert. Daraus folgte nach Auffassung der Gerichte aber nicht, dass zugleich alle Vorteile des ursprünglichen Vergleichs bestehen blieben.
Jobcenter verweigerte den Schlussstrich
Anfang 2023 waren nach den Angaben im Verfahren noch 15.349 Euro offen. Im Februar 2023 verlangte der Mann über seinen Anwalt, dass das Jobcenter die Restforderung wie zugesagt nicht mehr weiterverfolgt. Das Jobcenter lehnte ein Jahr später ab: Seit 2015 seien die Raten nicht mehr in der vereinbarten Höhe geflossen, deshalb könne die Zusage nicht mehr gelten. Den Widerspruch verwarf es als unzulässig, weil eine Niederschlagung kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern ein rein behördeninterner Vorgang sei. Hilfsweise wies es ihn als unbegründet zurück, denn die Vereinbarung über 25 Euro habe den Vergleich ersetzt. Im Mai 2024 erhob der Mann Klage.
Er hielt dagegen, der Vergleich knüpfe die Niederschlagung an keine Bedingung. Die Raten seien ihm lediglich nachgelassen worden, er habe sie zahlen dürfen, aber nicht müssen. Als einzige Folge ausbleibender Raten sei vereinbart, dass das Jobcenter den Restbetrag sofort fällig stellen könne. Ein Verlust des Endtermins sei nirgends geregelt.
Stichtag galt nicht unabhängig von den Raten
Das Sozialgericht Kassel wies die Klage am 7. Oktober 2024 ab (Az. S 11 AS 114/24). Das Hessische Landessozialgericht bestätigte das mit Urteil vom 16. September 2026 (Az. L 6 AS 457/24) und schloss sich der inhaltlichen Begründung an. Entscheidend war die Auslegung des Vergleichsvertrags als Ganzes, also so, wie ihn ein objektiver Empfänger verstehen musste. Die Reduzierung der Forderung, die festgelegten Raten und der spätere Umgang mit dem Restbetrag gehörten danach zusammen. Der Stichtag war keine Zusage, die unabhängig vom Umfang der Rückzahlung galt.
Dass der Vergleich die Niederschlagung nicht eigens an die Raten knüpft, half dem Kläger nicht. Die Gerichte leiteten diese Verknüpfung aus dem Zusammenhang der Regelungen ab und verwiesen auf die Folge der Gegenauffassung: Das Jobcenter hätte die Restforderung dann selbst niederschlagen müssen, wenn der Kläger in zehn Jahren keinen einzigen Euro gezahlt hätte. Dass die Behörde das gewollt habe, widerspreche der Lebenserfahrung und dem Gebot, öffentliche Mittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Das Sozialgericht stützte die Abweisung zusätzlich auf einen eigenständigen Grund. Der Kläger habe die Raten selbst nicht in der vereinbarten Höhe und zeitweise gar nicht gezahlt und mit dem Inkasso-Service eine neue Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Wer die Behörde nun an die ursprüngliche Vereinbarung binden wolle, setze sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Das verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem dürfte die Ratenvereinbarung aus dem Sommer 2015 die ursprüngliche Regelung ersetzt haben. Das Landessozialgericht schloss sich dieser Begründung vollständig an. Ein allgemeines Recht des Jobcenters, gerichtliche Vergleiche nach Belieben zu ändern, folgt daraus nicht, denn entschieden wurde über den Inhalt dieser konkreten Vereinbarung.
Eine Niederschlagung ist ein bloßes Verwaltungsinternum: Die Behörde sieht vorübergehend oder unbefristet davon ab, die Forderung weiterzuverfolgen, der Anspruch selbst bleibt bestehen. Ein Erlass ist dagegen der endgültige Verzicht auf den Anspruch. Der Kläger hatte die Klausel im Vergleich als dauerhaften Verzicht verstanden. Ob die Parteien tatsächlich einen Erlass gemeint hatten, musste für das Ergebnis aber nicht entschieden werden, weil der Kläger bereits an den Voraussetzungen der vereinbarten Entlastung scheiterte.
BSG: Jobcenter darf Bürgergeld-Rückforderung sofort verrechnen
Auch die Verjährung beendete die Forderung nicht
Im Berufungsverfahren erhob der Mann zusätzlich die Einrede der Verjährung. Unter Berufung auf das Bundessozialgericht (Urteil vom 4. Juni 2025, Az. B 7 AS 17/24 R) meinte er, seine Raten hätten die vierjährige Frist nicht neu in Gang gesetzt. Diese Frist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Das war hier mit dem Vergleich im Dezember 2012 geschehen, ohne weitere rechtlich erhebliche Vorgänge wäre die Frist also Ende 2016 abgelaufen.
Es waren jedoch weiterhin Raten geflossen. Für den Neubeginn der Verjährung gelten nach § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X die Vorschriften des BGB sinngemäß, und nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch etwa durch eine Abschlagszahlung anerkennt. Gestützt auf das Bundessozialgericht (Urteil vom 5. März 2026, Az. B 7 AS 15/24 R) wertete das Landessozialgericht die Raten als eine solche Anerkennung. Schon die bis Mai 2023 geleisteten Zahlungen reichten aus, um den Einwand im September 2026 zurückzuweisen. Dass das Geld an den Inkasso-Service und nicht unmittelbar an das Jobcenter ging, änderte nach derselben BSG-Entscheidung nichts, weil der Inkasso-Service als bevollmächtigt gilt, für das Jobcenter Erklärungen entgegenzunehmen.
Ob der gerichtliche Vergleich zusätzlich eine 30-jährige Verjährungsfrist ausgelöst hatte, ließ das Gericht offen. Es entschied also gerade nicht, dass jede solche Vereinbarung automatisch 30 Jahre lang durchsetzbar ist.
Eine kleinere Rate entscheidet nicht über den Rest
Im Juni 2023 hatte der Kläger die Zahlungen unter Berufung auf den Vergleich eingestellt. Ab August 2024 zahlte er wieder, darunter 7.500 Euro im Januar 2025, sodass zuletzt insgesamt 12.313 Euro getilgt waren. Von den vereinbarten 20.000 Euro blieben damit 7.687 Euro offen. Die Berufung blieb erfolglos, und die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.
Für Menschen mit einer Rückforderung des Jobcenters liegt die Bedeutung des Falls in der Trennung zweier Fragen: Wie viel kann monatlich gezahlt werden, und unter welchen Bedingungen entfällt die Restschuld? Eine Zustimmung zu kleineren Raten beantwortet nicht automatisch auch die zweite Frage. Nach der Auslegung beider Instanzen hing der Endtermin an den vereinbarten Raten, und eine spätere Ratenvereinbarung, die zur Restforderung nichts regelte, genügte in diesem Fall nicht, um ihn zu erhalten.
Die Bundesagentur für Arbeit verweist bei Zahlungsschwierigkeiten auf die Möglichkeit, mit dem Inkasso-Service eine tragbare Rückzahlung zu vereinbaren. Der vorliegende Fall zeigt, dass eine solche Erleichterung Folgen für die übrigen Regelungen eines Vergleichs haben kann.