Acht Jobs in zweieinhalb Jahren, zusammen mehr als zwölf Monate Arbeit: Darauf stützte eine Bulgarin aus Oldenburg ihren Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter. Die Jobs hatte allerdings ihr Mann, und zwischen ihnen lagen immer wieder Monate ohne Arbeit. Im Eilverfahren ließ das Sozialgericht das Jobcenter trotzdem zahlen. Das Bundessozialgericht sieht das jetzt anders und gibt dafür sogar seine eigene Rechtsprechung auf. Entscheidend sind nicht die Monate, die zusammenkommen, sondern die Lücken dazwischen.
Mehr als ein Jahr Arbeit, verteilt auf acht Jobs
Die Frau und ihr Mann kamen im Januar 2017 aus Bulgarien nach Deutschland. Beide arbeiteten danach immer wieder. Die Frau kam zusammengerechnet auf weniger als ein Jahr, ihre letzte Stelle endete am 15. Januar 2020.
Ihr Mann hatte zwischen April 2017 und November 2019 acht verschiedene Arbeitsverhältnisse, überwiegend in der Gebäudereinigung und meist über Zeitarbeitsfirmen. Manche dauerten nur wenige Tage, eine Beschäftigung genau einen Tag. Die beiden längsten Stellen, jeweils in Teilzeit, liefen gut sieben und knapp fünf Monate. Insgesamt kam er auf mehr als zwölf Monate Arbeit. Die Jahresgrenze erreichte er aber erst Anfang 2019, nach fünf Jobs und Lücken von zusammen rund acht Monaten.
Die Eheleute bezogen seit Juni 2017 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld II, wie der Vorgänger des Bürgergeldes hieß. Zuletzt hatte das Jobcenter Oldenburg bis zum 14. Juli 2020 gezahlt. Den Weiterbewilligungsantrag lehnte es ab.
Kurzjob als Türöffner zum Bürgergeld: Gericht sieht Rechtsmissbrauch
Ohne Arbeitnehmerstatus gibt es kein Geld vom Jobcenter
Gestritten wurde nicht über Einkommen, sondern über das Aufenthaltsrecht. EU-Bürger, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, sind nach § 7 SGB II vom Bürgergeld ausgeschlossen, ebenso ihre Familienangehörigen. Eine Ausnahme greift erst nach fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt, die Eheleute lebten aber erst seit 2017 hier.
Durchbrechen kann den Ausschluss ein fortwirkender Arbeitnehmerstatus. Wer unfreiwillig arbeitslos wird und sich das von der Agentur für Arbeit bestätigen lässt, behält ihn nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU noch eine Zeit lang. Wie lange, hängt von der vorherigen Beschäftigung ab. Nach weniger als einem Jahr Arbeit sind es sechs Monate. Nach mehr als einem Jahr gilt diese Grenze nicht.
Für die Frau selbst lief die Frist damit ab. Ihr Arbeitnehmerstatus wirkte nach dem Ende ihrer letzten Stelle bis zum 15. Juli 2020 fort. Das Jobcenter hatte bis zum 14. Juli gezahlt und den 15. Juli später im Berufungsverfahren nachträglich anerkannt. Streitig ist deshalb die Zeit vom 16. Juli 2020 bis zum 14. Februar 2021. Am Tag danach trat die Frau wieder eine Stelle an, und das Jobcenter zahlte wieder.
Blieb der Weg über den Mann. Ließen sich seine acht Jobs zusammenzählen, wirkte sein Arbeitnehmerstatus fort, und die Frau konnte als Familienangehörige ein Aufenthaltsrecht von ihm ableiten. Genau diese Zusammenrechnung wurde zur Kernfrage des Verfahrens.
Im Eilverfahren rechnete das Sozialgericht die Jobs noch zusammen
Gegen die Ablehnung legten die Eheleute Widerspruch ein. Zugleich beantragten sie bei der Stadt Oldenburg Sozialhilfe und stellten einen Eilantrag beim Sozialgericht. Dort bekamen sie zunächst Recht. Mit Beschluss vom 11. September 2020 (Az. S 38 AS 161/20 ER) verpflichtete das Sozialgericht Oldenburg das Jobcenter, vom 17. Juli bis Ende 2020 vorläufig zu zahlen, ab August jeweils 690,50 Euro im Monat für die Frau und ihren Mann.
Im Eilverfahren rechnete das Gericht die Jobs des Mannes zusammen. Die Lücken erklärte es mit der Zeitarbeit und der hohen Fluktuation in der Reinigungsbranche, auf die er kaum Einfluss gehabt habe.
Das Jobcenter zahlte, blieb in der Sache aber bei seiner Linie. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2020 wies es den Widerspruch zurück. Die Lücken zwischen den Jobs seien zu lang, um die Zeiten zu addieren. Einen neuen Antrag vom Januar 2021 lehnte es mit derselben Begründung ab. Auch die Stadt Oldenburg lehnte Sozialhilfe ab. Gegen beide Bescheide des Jobcenters klagten die Eheleute.
Zu viele Lücken, um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen
Im Juni 2023 starb der Mann. Das Sozialgericht Oldenburg wies am 16. April 2024 beide Klagen ab (Az. S 47 AS 1065/20 und S 47 AS 194/21). Seine Ansprüche waren schon deshalb erledigt, weil Leistungen nach dem SGB II nicht vererbbar sind. Die Frau habe nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gehabt. Beim Mann ließ das Gericht die knapp fünfmonatige Teilzeitstelle außen vor, die im Februar 2019 mit einer fristlosen Kündigung endete. Für diese Stelle hatte die Agentur für Arbeit keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit bestätigt. Ohne sie fehlte das Jahr ohnehin. Auch gegen die Stadt bestehe kein Anspruch. Überbrückungsleistungen scheiterten nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass die Eheleute nicht ausreisen wollten.
Die Frau ging in Berufung, nur noch für sich selbst. Während des Berufungsverfahrens wies die Stadt Oldenburg im September 2024 ihren Widerspruch zurück. Dagegen klagte sie nicht, die Ablehnung wurde bestandskräftig. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entließ die Stadt deshalb aus dem Verfahren und wies am 22. Januar 2025 die Berufung zurück (Az. L 13 AS 123/24).
Die Jobs des Mannes rechnete auch das LSG nicht zusammen, allerdings mit anderer Begründung. Das BSG hatte 2017 entschieden, dass unterbrochene Beschäftigungen grundsätzlich zusammenzählen können. Im damaligen Fall ging es aber um eine einzige Lücke von 15 Tagen. 2022 stellte es klar, dass mehr als sechs Monate ohne Arbeit am Stück die Addition ausschließen. Ob zahlreiche kurze Jobs mit längeren Lücken genügen, hatte es offengelassen.
Genau dort setzte das LSG an. Das Jahr kam erst nach fünf Beschäftigungen über mehr als ein Jahr und acht Monate zusammen, drei davon dauerten nur Tage oder Wochen. Auf dem Arbeitsmarkt habe der Mann so nicht Fuß gefasst, das Jahr sei eher zufällig zusammengekommen. Die Begründung des Sozialgerichts hielt das LSG dagegen für zweifelhaft. Maßgeblich sei die Bestätigung nach dem letzten Job, und die lag vor. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es die Revision zu.
Seit dem EuGH zählt nur noch ein Jahr am Stück
Während die Revision lief, entschied der Europäische Gerichtshof am 12. März 2026 einen Fall aus Irland (Az. C-477/24, Deldwyn). Es ging um dieselbe Regel der Unionsbürgerrichtlinie, auf der auch das deutsche Freizügigkeitsgesetz beruht. Nach dem EuGH ist mit der Jahresfrist ein einziger zusammenhängender Zeitraum der Erwerbstätigkeit gemeint. Über Jahre gesammelte Arbeitszeiten, getrennt durch Arbeitslosigkeit, reichen dafür nicht.
Dem folgt nun das Bundessozialgericht. Mit Urteil vom 7. Oktober 2026 (Az. B 7 AS 3/25 R) gab es seine bisherige Rechtsprechung zur Addition ausdrücklich auf. Dem Mann fehlte damit das nötige Jahr am Stück, und die Frau konnte von ihm kein Aufenthaltsrecht ableiten. Ihr eigenes Arbeitsjahr fehlte ohnehin. Vom Arbeitslosengeld II blieb sie deshalb ausgeschlossen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, bislang gibt es nur den Terminbericht des Gerichts.
Schon eine kurze Lücke kann den längeren Schutz kosten
Eine neue Wartezeit für alle EU-Bürger ist das nicht. Wer gerade arbeitet, seit mindestens fünf Jahren in Deutschland lebt oder ein anderes Aufenthaltsrecht hat, ist nicht betroffen. Es geht um die Absicherung nach dem Jobverlust, und die kann jetzt deutlich kürzer ausfallen.
Ein Beispiel: Ein EU-Bürger arbeitet sieben Monate, ist zwei Monate arbeitslos und arbeitet dann wieder sechs Monate. Danach verliert er unfreiwillig seine Stelle, die Agentur für Arbeit bestätigt das. Zusammen sind es 13 Monate Arbeit. Nach der bisherigen Linie konnte eine so kurze Lücke unschädlich sein, der Arbeitnehmerstatus wirkte dann ohne Sechs-Monats-Grenze fort. Nach dem neuen Maßstab erreicht keine der beiden Phasen ein Jahr. Der Schutz endet damit nach sechs Monaten.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. An dieser Frage ändert der neue Name nichts, denn ob der Arbeitnehmerstatus fortwirkt, richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz und dem EU-Recht.
Vom Jobcenter kommt nichts, bei der Stadt ist ein Monat offen
Ganz verloren hat die Frau trotzdem nicht. Das BSG hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall an das Landessozialgericht zurück. Grund ist ein Verfahrensfehler: Das LSG hätte die Stadt Oldenburg nicht aus dem Verfahren entlassen dürfen. Deren bestandskräftige Ablehnung umfasste Überbrückungsleistungen ausdrücklich nicht. Insoweit kommt die Stadt weiter als Kostenträger in Betracht.
Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3a SGB XII sind keine Dauerleistung. Sie sollen die Zeit bis zur Ausreise überbrücken, längstens für einen Monat und nur einmal innerhalb von zwei Jahren. Gedeckt werden eingeschränkte Bedarfe wie Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung. Nur bei einer besonderen Härte sind weitergehende oder längere Hilfen möglich.
Gestritten wird um sieben Monate, offen ist im Regelfall höchstens einer. Ob die Frau dafür Geld bekommt, hat das BSG nicht entschieden, dafür fehlen Feststellungen des LSG. Das Landessozialgericht muss die Stadt erneut beteiligen und den Anspruch prüfen. Eine Zahlung bringt die Zurückverweisung der Frau damit noch nicht, sie hält diese Geldfrage aber offen.
Was EU-Bürger nach einem Jobverlust beachten sollten
Für EU-Bürger im Grundsicherungsgeld zählt für die längere Absicherung nach dem Urteil nur noch ein ununterbrochenes Arbeitsjahr. Unverzichtbar bleibt außerdem die Bestätigung der Agentur für Arbeit, dass die Arbeitslosigkeit unfreiwillig ist. Ohne sie wirkt der Arbeitnehmerstatus gar nicht fort, auch nicht für sechs Monate. Wer seine Stelle verliert, sollte sich deshalb zeitnah arbeitslos melden und die Bestätigung ausdrücklich verlangen.