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Kurzjob als Türöffner zum Bürgergeld: Gericht sieht Rechtsmissbrauch

Fünf Nächte lang sortiert ein Mann Zeitungen, fährt seinen Bezirk ab und sucht Briefkästen. Danach landen 102,48 Euro auf seinem Konto. Mit diesem Job will der schwedische Staatsbürger belegen, dass er als Arbeitnehmer wieder Anspruch auf Bürgergeld hat, das seit Juli Grundsicherungsgeld heißt. Ohne diesen Status ist er von den Leistungen ausgeschlossen, und seine Räumung ist bereits angekündigt. Vor dem Bayerischen Landessozialgericht hilft ihm die Gehaltszahlung trotzdem nicht.

Schon seine Beschwerde war unzulässig, weil sie auf einem unwirksamen Weg beim Gericht einging. Der Senat prüfte den Fall aber auch in der Sache und fand dafür deutliche Worte. Das geht aus dem Beschluss vom 27. Juli 2026 hervor (Az. L 15 AS 534/26 B ER).

Das Aufenthaltsrecht war schon vorher weg

Der Mann ist seit August 2019 in Deutschland gemeldet. Wegen mehrerer Erkrankungen hat er einen Grad der Behinderung von 100. Von März 2022 bis Januar 2025 erhielt er Bürgergeld vom Jobcenter. Im Dezember 2024 bescheinigte ihm ein Gutachten, dass er für länger als sechs Monate weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, allerdings nicht auf Dauer. Das Jobcenter hob die Bewilligung daraufhin zum 31. Januar 2025 auf. Seine Widersprüche dagegen schickte er nur als einfache Nachricht, nach Auffassung der Gerichte nicht in der vorgeschriebenen Form.

Kein Bürgergeld für EU-Bürger – Gericht widerspricht dem Jobcenter

Schwerer wog ein zweites Problem. Bereits im April 2024 hatte die Ausländerbehörde den Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt. Seine Klage dagegen scheiterte vor dem Verwaltungsgericht München, der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung im Juli 2025 nicht zu. Wer als EU-Bürger kein Aufenthaltsrecht hat, ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bürgergeld ausgeschlossen. Selbst wenn er wieder erwerbsfähig wäre, bliebe es bei diesem Ausschluss.

Auch die Ausnahme für EU-Bürger, die seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, griff nicht. Sie gilt ausdrücklich nicht, wenn der Verlust der Freizügigkeit festgestellt wurde. Mehrere Eilverfahren in den Jahren 2025 und 2026 blieben erfolglos, auch zu seinen Mietschulden, die schon im Juni 2025 bei 1.444,03 Euro lagen. Offen blieb ein Weg: ein neues Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer.

Fünf Nächte, 30 Stunden, 102,48 Euro

Am 17. Juni 2026 lehnte das Sozialgericht München seinen erneuten Eilantrag ab (S 8 AS 1165/26 ER). Fünf Tage später begann er bei einem Zeitungsvertrieb. Vom 22. bis 26. Juni 2026 arbeitete er nach eigenen Angaben jede Nacht von etwa 1 Uhr bis mindestens 7 Uhr, insgesamt mindestens 30 Stunden. Er schilderte das Sortieren und Beladen, die Fahrten im Zustellbezirk, die Suche nach Hauseingängen und Briefkästen. Am 7. Juli überwies die Arbeitgeberin 102,48 Euro, eine Anmeldung zur Sozialversicherung lag ebenfalls vor.

Gekündigt hatte nicht er, sondern die Arbeitgeberin. Dagegen klagte er Mitte Juli vor dem Arbeitsgericht. Zugleich legte er eine ärztliche Folgebescheinigung wegen eines Arbeitsunfalls vor, mit einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. August 2026. Eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit machte er ausdrücklich nicht geltend.

Rechnet man seine Angaben nach, ergibt sich ein auffälliges Bild. Für 30 Stunden ergeben 102,48 Euro nicht einmal 3,50 Euro pro Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn liegt bei 13,90 Euro brutto, nach Rechnung des Senats netto bei etwa 10,70 bis 11,20 Euro. Für 30 Stunden wären danach mehr als 320 Euro netto zu erwarten gewesen, also gut das Dreifache.

Schon als Arbeitnehmer zweifelhaft

Wer Arbeitnehmer ist, richtet sich hier nach EU-Recht. Entscheidend ist, ob jemand eine tatsächliche und echte Tätigkeit nach Weisung gegen Bezahlung ausübt. Außen vor bleiben nur Tätigkeiten, die so gering sind, dass sie völlig untergeordnet und unwesentlich wirken. Eine feste Mindestdauer oder einen Mindestverdienst gibt es nicht.

Das Bundessozialgericht hat allerdings eine Tätigkeit mit 100 Euro brutto für zehn Stunden im Monat als unwesentlich eingestuft (Az. B 4 AS 2/21 R). Angesichts der überwiesenen 102,48 Euro sprach für den Senat deshalb viel dafür, dass auch der Zeitungsjob keinen Arbeitnehmerstatus begründet. Abschließend klären konnte er das im Eilverfahren aber nicht, denn der Arbeitsvertrag lag ihm nicht vor.

Warum der Senat von einer Scheintätigkeit spricht

Entscheidend war deshalb ein anderer Punkt. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, warum jemand eine Arbeit aufnimmt. Auch wer dabei auf Sozialleistungen hofft, kann Arbeitnehmer sein. Das Berufen auf diesen Status kann aber rechtsmissbräuchlich sein. Dafür müssen objektive Umstände und die Absicht zusammenkommen, die Voraussetzungen für einen Vorteil künstlich zu schaffen.

Genau das sah der Senat hier. Die Beschäftigung dauerte nur wenige Tage, der Lohn passte kaum zu den behaupteten Stunden. Hinzu kam eine Reihe früherer Arbeitserprobungen und Beschäftigungsversuche, die ebenfalls nach kürzester Zeit endeten. Auch diesmal folgten die Kündigung fast sofort und unmittelbar danach die Arbeitsunfähigkeit.

In dieser Gesamtschau wertete das Gericht den Job als „künstlich erzeugte Scheintätigkeit“, die allein den Leistungsausschluss aushebeln sollte. Eine echte Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei nicht beabsichtigt gewesen. Das ist die Bewertung des Senats im Eilverfahren. Der Mann selbst hatte konkrete Arbeitsleistungen geschildert und die Zahlung belegt.

Dass Krankheit und Arbeitsplatzverlust bei EU-Bürgern auch anders ausgehen können, zeigt ein Fall aus Baden-Württemberg. Dort ging es nicht um einen kurzen Job, sondern um ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU. Ein Maler hatte nach einer Armamputation seine Arbeit verloren, und das Landessozialgericht sprach ihm vorläufig den Regelbedarf zu (Az. L 9 AS 2184/26 ER-B). Entscheidend ist also, welches Aufenthaltsrecht überhaupt in Betracht kommt.

Die Beschwerde scheitert schon an der Form

Unabhängig davon hätte die Beschwerde keinen Erfolg haben können. Der Mann ließ sie über das Nutzerkonto „Mein Justizpostfach“ seiner Schwester einreichen, versehen nur mit seiner einfachen Signatur. Dafür hatte er ihr eine eigene Vollmacht ausgestellt. Das reichte nicht. Ein solcher Zugang ist an die Person gebunden. Ohne qualifizierte elektronische Signatur kann nur der Inhaber des Kontos selbst wirksam einreichen.

Das Gericht hatte ihn am 7. Juli auf den Fehler hingewiesen. Er kündigte daraufhin an, die Beschwerde per Fax erneut einzureichen. Ein solches Fax ging aber weder beim Sozialgericht noch beim Landessozialgericht ein. Wer ohne Anwalt Rechtsmittel einlegt, sollte deshalb das eigene Konto nutzen, die Beschwerde unterschrieben per Post oder Fax schicken oder sie beim Gericht zur Niederschrift erklären.

Räumung ausgesetzt, Hauptsache noch offen

Auch die besondere Eile verneinte der Senat. Die Gerichtsvollzieherin hatte die Räumung bereits am 15. Juni für den 27. Juli angekündigt. Dem Gericht teilte der Mann das aber erst am 22. Juli mit, zusammen mit dem Zeitungsjob. Das fand der Senat befremdlich und vermutete den Versuch, über Zeitdruck eine günstige Entscheidung zu erzwingen. Auf telefonische Nachfrage erklärte der Vermieter, die Räumung sei abgesagt und bis Ende November 2026 ausgesetzt.

Für seinen neuen Antrag von Mitte Juli 2026 muss der Mann deshalb die übliche Bearbeitung durch das Jobcenter abwarten. Ohne Anspruch auf Bürgergeld gibt es auch keine Übernahme der Mietschulden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Entschieden wurde damit aber nur der Eilantrag. Seine Klage gegen die Aufhebung und die Ablehnung aus den Jahren 2024 und 2025 ist beim Sozialgericht München noch anhängig.