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39.000 Euro Mietschulden – Wegen Umzug muss das Jobcenter nicht helfen

Mehr als 39.000 Euro Mietschulden soll das Jobcenter als Darlehen übernehmen. Das verlangen die Bürgergeld-Empfänger im Eilverfahren. Wegen Schimmel und Müll im Haus wollen sie aus ihrer Wohnung aber ohnehin ausziehen. Noch vor der Entscheidung des Landessozialgerichts beziehen sie eine neue Bleibe. Für den Ausgang des Verfahrens hat das erhebliche Folgen.

Schimmel, Müll und eine hohe Forderung

Für ihre bisherige Wohnung hatten die Antragsteller hohe Mietschulden. Bleiben wollten sie dort nicht. Am 11. August 2026 erklärten sie, wegen Schimmelbefalls und einer Müllproblematik im Haus ausziehen zu wollen. Sie schalteten auch die Wohnungsaufsicht ein, um die Zustände prüfen zu lassen.

Neun Tage später, am 20. August, beantragten sie beim Sozialgericht Duisburg eine einstweilige Anordnung. Das Jobcenter sollte die Mietschulden als Darlehen übernehmen und eine vorbehaltlose, unmittelbar wirksame Verpflichtungserklärung zur Zahlung abgeben. Zuletzt bezifferten sie die Schulden auf 39.305,65 Euro, hinzu kamen Zinsen und Vollstreckungskosten.

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Neue Wohnung vor der Entscheidung bezogen

Am 8. September beantragten die Antragsteller beim Jobcenter die Zusicherung für den Umzug in eine andere Wohnung in Duisburg. Am 18. September lehnte das Sozialgericht den Eilantrag ab (Az. S 53 AS 2672/26 ER), am 22. September legten sie Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein.

Einen Tag später unterschrieben sie den neuen Mietvertrag mit Mietbeginn zum 1. Oktober. Nach der amtlichen Meldebestätigung waren sie bereits am 24. September eingezogen. Die bisherige Wohnung hatten sie laut Übergabeprotokoll spätestens am 1. Oktober geräumt.

Als das LSG am 5. Oktober entschied, lebten die Antragsteller bereits in der neuen Wohnung. Genau darauf kam es an: Im Beschwerdeverfahren prüft das Gericht Anspruch und Dringlichkeit nach der Lage zum Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung, nicht nach der Lage bei Eingang des Eilantrags.

Das Darlehen muss die Unterkunft sichern

Die Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter hat einen bestimmten Zweck. Erbringt das Jobcenter Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Grundsicherungsgeldes, dem früheren Bürgergeld, kann es nach § 22 Abs. 8 SGB II auch Schulden übernehmen, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Droht andernfalls Wohnungslosigkeit, sollen sie übernommen werden, wenn die Hilfe gerechtfertigt und notwendig ist.

Eine drohende Wohnungslosigkeit sah das Landessozialgericht hier nicht. Die Antragsteller hatten nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich nur durch die Übernahme der Mietschulden und den Verbleib in der bisherigen Wohnung abwenden ließ. Diese Wohnung wollten sie verlassen, und den Wechsel hatten sie inzwischen vollzogen.

Der Senat stellte zudem klar: Ist eine neue angemessene Unterkunft konkret verfügbar oder anmietbar, droht keine Wohnungslosigkeit im Sinne dieser Regelung. Hier war die neue Wohnung nicht nur verfügbar, die Antragsteller bewohnten sie bereits. Das belegten der Mietvertrag, die Meldebestätigung und das Wohnungsübergabeprotokoll.

Auf die Höhe der Schulden kam es nicht an. Entscheidend war, ob das Jobcenter-Darlehen noch gebraucht wurde, um die Unterkunft zu sichern. Damit fehlte es nach Auffassung des LSG sowohl am Anspruch auf das Darlehen als auch an der Dringlichkeit für eine Eilentscheidung.

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Auch die Verpflichtungserklärung lässt sich nicht erzwingen

Die Antragsteller verlangten außerdem eine Verpflichtungserklärung des Jobcenters. Eine solche Erklärung einer öffentlichen Stelle kann nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen unwirksam machen. Auch sie dient also dem Erhalt der Wohnung. Weil die alte Wohnung bereits aufgegeben war, scheiterte dieser Antrag aus demselben Grund.

Das LSG wies die Beschwerde zurück (Beschluss vom 5. Oktober 2026, Az. L 21 AS 1768/26 B ER und L 21 AS 1769/26 B). Erfolglos blieb auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die erste Instanz, weil der Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar.

Das Jobcenter muss die Mietschulden damit vorerst nicht übernehmen.