Eine sechsköpfige Familie aus Bremen betreibt einen Kiosk und stockt ihr Einkommen mit Bürgergeld auf. Später verlangt das Jobcenter in mehreren Bescheiden zunächst fast 18.000 Euro zurück – vorläufige Leistungen aus zwölf Monaten. Dabei hatte die Familie Kontoauszüge, Rechnungen und Quittungen eingereicht. Dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen reichte das dennoch nicht. Entscheidend waren auch Waren, die regelmäßig für den privaten Verbrauch aus dem Laden genommen wurden: Brötchen, Getränke und Tabakwaren.
Der Kiosk brachte Umsatz, aber keinen sicheren Lebensunterhalt
Das Ehepaar lebte mit seinen vier Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog Leistungen nach dem SGB II, damals noch Arbeitslosengeld II. Seit dem 1. August 2018 betrieb der Vater einen Kiosk mit kleiner Cafeteria, durchgehend geöffnet von 7 bis 22 Uhr. Neben Getränken, Tabak und belegten Brötchen verkaufte er auch Straßenbahnfahrkarten und Handyguthaben.
Jobcenter fordert 8.544 Euro Bürgergeld zurück – vorgelegte Nachweise reichen nicht
Das Jobcenter bewilligte die Leistungen nur vorläufig, schon vor der Eröffnung des Kiosks und auch danach. Bei schwankendem Einkommen, gerade bei Selbständigen, ist das üblich, hat aber eine klare Kehrseite. Nach Ablauf jedes Bewilligungszeitraums muss der Leistungsempfänger nachweisen, was er wirklich eingenommen und ausgegeben hat. Erst dann setzt das Jobcenter die Leistung endgültig fest.
Gelingt dieser Nachweis nicht, darf das Jobcenter feststellen, dass überhaupt kein Anspruch bestand (§ 41a Abs. 3 SGB II). Dann muss alles zurückgezahlt werden, was vorläufig an Bürgergeld geflossen ist. Genau das passierte der Familie, und zwar für drei Zeiträume hintereinander, jedes Mal aus etwas anderen Gründen.
Für die ersten zwei Monate fehlte die Abrechnung ganz
Für August und September 2018 forderte das Jobcenter im Oktober und November 2018 die abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Anlage EKS) an, beim zweiten Mal mit Belehrung über die Folgen. Die Erklärung kam nicht.
Am 17. Dezember 2018 setzte das Jobcenter die Leistungen für beide Monate auf null fest und forderte 3.720,46 Euro zurück. Widerspruch legte die Familie nicht ein, der Bescheid wurde bestandskräftig. Erst im August 2019 beantragte sie, ihn überprüfen zu lassen, und reichte Unterlagen nach.
Das kam zu spät. Bei einer Überprüfung nach § 44 SGB X zählt allein, ob der Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. Damals lag nichts vor. Hätte die Familie rechtzeitig Widerspruch eingelegt, hätten die Unterlagen dagegen noch geprüft werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zählen Nachweise, die erst im Widerspruchs- oder Klageverfahren vorgelegt werden, bei der endgültigen Festsetzung noch mit.
Zwei Erklärungen, zwei unterschiedliche Gewinne
Für Oktober 2018 bis März 2019 reichte der Vater im April 2019 seine Erklärung ein. Sie wies Betriebseinnahmen von rund 196.600 Euro aus und einen Gewinn von 39.699,75 Euro für sechs Monate. Nach weiteren Nachforderungen setzte das Jobcenter die Leistungen im Juli 2019 auf null fest und forderte 9.436,57 Euro zurück. Später verzichtete es auf 90 Euro für Bildung und Teilhabe der Kinder, sodass 9.346,57 Euro verblieben.
Im Widerspruchsverfahren legte der Vater im September 2019 eine neue Erklärung vor. Nun lag der Gewinn für denselben Zeitraum nur noch bei 9.060 Euro, also bei gut einem Fünftel. Das Jobcenter wollte die Abweichungen belegt sehen und forderte weitere Nachweise an. Der Vater reichte zwar verschiedene Belege ein, erklären konnte er die Differenzen nach Auffassung des Jobcenters aber nicht. Im September 2020 wies es den Widerspruch zurück.
Eine Begründung lieferte die Familie erst mit ihrer Klage nach: Die erste Erklärung sei fehlerhaft gewesen, und Fahrkarten sowie Handyguthaben seien nur durchlaufende Posten.
Was die Familie selbst aus dem Kiosk entnahm
Ein Detail fiel dem Gericht besonders auf. In der Erklärung vom April 2019 standen noch Privatentnahmen von 240 Euro im Monat, also Waren, die die Familie selbst verbraucht hatte. In der Erklärung vom September 2019 fehlte dieser Posten ganz. Weshalb, blieb offen.
Vor dem Sozialgericht Bremen schilderte der Vater im Oktober 2024 dann selbst, wie der Alltag aussah. Er frühstückte im Kiosk und aß von den belegten Brötchen. Getränke brachte die Familie nicht von zu Hause mit, sie nahm sie aus dem Laden, ebenso die Tabakwaren. Notiert wurde davon nichts, weder in einem Kassenbuch noch in einem Kassensystem. Der Steuerberater hatte für die Steuererklärung einfach eine Pauschale angesetzt.
Für das Landessozialgericht war das entscheidend. Eine steuerliche Pauschale gilt beim Bürgergeld nicht, denn hier zählen nur tatsächlich nachgewiesene Einnahmen und Ausgaben (§ 3 Abs. 2 GrusiGV). Schätzen darf weder das Jobcenter noch das Gericht, diese Möglichkeit wurde 2016 abgeschafft. Auch der Einwand, die Entnahmen seien nicht erheblich gewesen, half nicht. Eine Bagatellgrenze kennt die Verordnung nicht. Ohne Aufzeichnungen lässt sich das Einkommen schlicht nicht ermitteln.
Belege allein ergeben noch keine Abrechnung
Hinzu kam ein zweites Problem. Der Kiosk setzte monatlich zwischen 30.000 und über 40.000 Euro um, der Wareneinkauf lag regelmäßig über 20.000 Euro. Die Familie reichte dazu Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge ein. Wie daraus die Zahlen in den Erklärungen entstanden waren, ließ sich aber nicht nachvollziehen. Die mehrfach angeforderten Sachkontenblätter, die jede Buchung einem Konto und einem Monat zuordnen, legte der Vater nie vor.
Kontoauszüge: Was das Jobcenter sehen darf & was du schwärzen darfst
Wie weit die Angaben auseinanderliefen, zeigt der März 2019. In beiden Erklärungen stand ein Wareneinkauf von rund 24.100 Euro. Eine Umsatzübersicht, die die Familie im Gerichtsverfahren nachreichte, kam auf 27.331,10 Euro. Das Gericht addierte selbst die Buchungen auf den Wareneingangskonten und landete bei 21.673,41 Euro. Drei Zahlen für einen Monat – und keine der beiden Angaben der Familie ließ sich mit den Belegen in Deckung bringen.
Die Prozessbevollmächtigte der Familie regte ein Gutachten an, das den Gewinn aus den Belegen ermitteln sollte. Das lehnte das Gericht ab. Die Buchhaltung sei allein Sache des Gewerbetreibenden. Weder das Jobcenter noch das Gericht müssten eine unzureichende Buchführung nachholen, auch dann nicht, wenn der Betreiber damit überfordert sei. Auch der Hinweis der Familie, laut Steuerbescheid habe der Kiosk 2018 sogar Verlust gemacht, änderte am Ergebnis nichts. Für das Bürgergeld gelten die steuerrechtlichen Vorschriften ausdrücklich nicht.
Im dritten Zeitraum reichte schon die eigene Rechnung
Für April bis September 2019 hatte das Jobcenter zunächst vorläufig gezahlt, ab August aber nichts mehr. Die abschließende Erklärung reichte die Familie im August 2020 ein. Im September 2020 setzte das Jobcenter auf null fest und forderte die Leistungen für April bis Juli 2019 zurück, insgesamt 4.668,92 Euro.
Hier kam es auf die Lücken in der Buchführung kaum noch an. Schon nach den eigenen Angaben des Vaters blieb nach Abzug der gesetzlichen Absetzbeträge ein anrechenbares Einkommen von 3.261,50 Euro im Monat. Der Bedarf der Familie lag bei 2.800,42 Euro, das Kindergeld noch nicht mitgerechnet. Weitere Einwände der Familie, etwa zu künftigen Steuern und zur Frist für die endgültige Entscheidung, blieben ebenfalls ohne Erfolg.
Fast alles bleibt als Rückforderung stehen
Schon das Sozialgericht Bremen hatte die Klagen der Familie mit ähnlicher Begründung abgewiesen (Urteile vom 18. Oktober 2024, u. a. Az. S 70 AS 1370/20). Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidungen und wies die Berufungen zurück (Urteil vom 6. Mai 2026, Az. L 13 AS 263/24). Die Revision ließ es nicht zu. Für fünf der sechs Familienmitglieder bleiben die Erstattungsforderungen für August 2018 bis Juli 2019 damit weitgehend bestehen.
Die Ausnahmen ergaben sich erst in der mündlichen Verhandlung. Der inzwischen volljährige Sohn muss gar nichts zurückzahlen, weil die Haftung für Schulden aus der Minderjährigkeit beschränkt ist (§ 1629a BGB). Außerdem strich das Jobcenter aus der Forderung für August und September 2018 je 70 Euro Schulbedarf für die beiden jüngsten Kinder.
Wer selbständig ist, braucht mehr als einen Belegordner
Für Selbständige im Grundsicherungsgeld zeigt der Fall, wie hoch die Hürde bei der endgültigen Abrechnung liegen kann. Bei kleinen, überschaubaren Tätigkeiten können Kontoauszüge und Quittungen genügen. Bei einem Betrieb mit vielen täglichen Buchungen erwartet das Gericht dagegen eine nachvollziehbare Rechnung, aus der hervorgeht, welcher Beleg in welchem Monat mit welchem Betrag zählt.
Privatentnahmen gehören dabei ausdrücklich dazu. Wer Waren aus dem eigenen Geschäft verbraucht, sollte das laufend dokumentieren, auch wenn es nur der Kaffee am Morgen ist. Und wer vom Jobcenter eine Nullfestsetzung erhält, sollte innerhalb der Frist Widerspruch einlegen. Im Widerspruch können fehlende Unterlagen noch nachgereicht werden, im späteren Überprüfungsverfahren nicht mehr.