Neue Unterwäsche, Schlafhosen, maßgeschneiderte Hosen: Nach einer medizinischen Behandlung braucht ein Bürgergeld-Empfänger nach eigener Aussage eine neue Garderobe. Das Jobcenter soll dafür aufkommen. Vor Gericht zählen aber nicht die Preise auf seiner Liste, sondern das, was er tatsächlich belegen kann. Zwischen beidem liegen fast 800 Euro.
Erst ein Ablaufventil, später ein Beinbeutel
Der 1971 geborene Mann bezieht seit vielen Jahren Bürgergeld. Wegen urologischer Beschwerden wurde er Ende 2022 mit einem Dauerkatheter mit Ablaufventil versorgt. Anfang Juli 2023 kam ein Beinbeutel hinzu, in dem der Urin gesammelt wird.
Noch vor dem Beinbeutel, am 29. Dezember 2022, beantragte er beim Jobcenter die Kosten für „kathetergerechte“ Kleidung. Das Jobcenter lehnte am 3. Januar 2023 ab, den Widerspruch wies es am 28. Februar 2023 zurück. Ende März 2023 zog der Mann vor das Sozialgericht Hildesheim.
1.120 Euro Bürgergeld-Zuschuss für Kleidung gefordert – Gerichtstermine reichen nicht
Die Liste ändert sich – und wird teurer
Sein erster Antrag summierte sich auf 780,80 Euro. Sieben Unterhosen mit Nässespeicher zu je 40 Euro, sieben weitere in größerer Größe zu je 13 Euro, zwei Schlafanzughosen, zwei Maßhosen zu je 150 Euro und zweimal Fahrtkosten nach Hannover zum Aufmaß.
In mehreren Eilverfahren tauchte eine andere Rechnung auf. Die Unterwäsche mit Nässespeicher fehlte, dafür standen nun vier Maßhosen auf der Liste, je zwei für Sommer und Winter. Zusammen 775 Euro. Alle Eilanträge blieben erfolglos.
Im Klageverfahren schließlich kamen 70 Euro hinzu: Jede der sieben Unterhosen müsse wegen des Beinbeutels für 10 Euro beim Schneider geändert werden. Damit lag die Forderung bei 850,80 Euro.
Facharzt: Beim Ablaufventil keine besondere Kleidung nötig
Entscheidend wurde früh die Auskunft des behandelnden Urologen. Bei einem Katheter mit Ablaufventil sei keine besondere Kleidung notwendig, schrieb er im Februar 2023. Bei einem Beutel müsse die Hose lediglich weit genug sein, um ihn darunter zu verbergen.
Das Sozialgericht wies die Klage im Juni 2025 ab. Hosen mit weiterem Schnitt gebe es im Handel reichlich, und Beinbeutel ließen sich auch am Unterschenkel tragen. Zudem hatte der Mann in einem früheren Verfahren selbst angegeben, wegen einer Nervenerkrankung im Oberschenkelbereich ohnehin nur weit geschnittene Hosen tragen zu können. Dass ihm solche Hosen fehlten, hielt das Gericht deshalb nicht für nachvollziehbar.
Warum gerade die 750-Euro-Grenze zählt
In der Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 4. November 2025, Az. L 6 AS 396/25) rückte ein Detail in den Vordergrund, das mit Kleidung wenig zu tun hat. Eine Berufung ist in solchen Fällen nur ohne gesonderte Zulassung möglich, wenn es um mehr als 750 Euro geht. Die Forderung lag knapp darüber.
Der Senat äußerte erhebliche Zweifel, ob die Berufung überhaupt zulässig war. Die Beträge, insbesondere knapp 300 Euro für Maßhosen und die mehrfach geänderten Kostenangaben, seien erkennbar davon geprägt, diese Grenze zu überschreiten. Das Gericht verwies auf zahlreiche frühere Verfahren desselben Klägers, in denen die Forderungen ebenfalls auffällig hoch angesetzt gewesen seien. Entschieden hat es diese Frage aber nicht, denn die Berufung scheiterte ohnehin in der Sache.
Bürgergeld-Urteil: Gericht erkennt Mehrbedarf für Schuhe an
Am Ende stehen Belege über 57,49 Euro
Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II setzt einen unabweisbaren, besonderen Bedarf im Einzelfall voraus. Pauschalen genügen dafür nicht, der tatsächliche Bedarf muss ermittelt und belegt werden. Dasselbe gilt für eine Erstausstattung mit Bekleidung nach § 24 Abs. 3 SGB II. Erst wenn der Bedarf dem Grunde nach feststeht, kann das Jobcenter überhaupt pauschal zahlen.
Das Gericht forderte den Mann im August 2025 ausdrücklich auf, Belege einzureichen. Er legte Kassenbons über vier Unterhosen und Socken vor, gekauft zwischen Ende Dezember 2022 und Ende April 2023, zusammen 57,49 Euro. Zum Vergleich: Für Bekleidung und Schuhe sind im Regelbedarf eines Alleinstehenden 2023 rechnerisch rund 42 Euro im Monat enthalten, über diese fünf Monate also gut 200 Euro. Die belegten Käufe lagen damit weit unter dem, was der Regelbedarf ohnehin vorsieht. Für die angeblich nötigen Änderungen beim Schneider gab es keine Quittungen.
Gerade das wog schwer. Wer keine Anpassungskosten belegt, kann offenbar weiter normale Konfektionskleidung tragen, folgerte das Gericht. Den Einwand, der Arzt könne über Kleidung nicht urteilen, wies der Senat zurück. Einem Facharzt sei bekannt, wie viel Platz ein Katheter unter der Kleidung brauche. Weitere Ermittlungen „ins Blaue hinein“ lehnte das Gericht ab.
Keine Prozesskostenhilfe, keine Revision
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bekam der Mann ebenfalls nicht. Die Berufung habe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt, so das Landessozialgericht. Ob das gesamte Verfahren zudem mutwillig war, ließ es offen, auch wenn nach seiner Ansicht einiges dafür spricht. Über die Berufung entschied das Gericht ohne mündliche Verhandlung und ließ die Revision nicht zu.
Für eine Beschwerde dagegen beantragte der Mann beim Bundessozialgericht erneut Prozesskostenhilfe. Der 4. Senat lehnte am 10. März 2026 ab (Az. B 4 AS 273/25 BH). Einen Grund, die Revision zuzulassen, konnte das BSG nicht erkennen. Ob ein Mehrbedarf vorliegt, sei eine Frage des Einzelfalls, die Maßstäbe seien höchstrichterlich geklärt. Dazu gehört auch, dass derjenige, der Leistungen verlangt, die Beweislast für die Voraussetzungen trägt. Dass das Landessozialgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte, beanstandete das BSG ebenfalls nicht.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist ein Mehrbedarf für krankheitsbedingte Kleidung damit nicht. Wer ihn beim Grundsicherungsgeld geltend machen will, braucht aber mehr als eine Liste mit Preisen: eine ärztliche Aussage zum konkreten Bekleidungsbedarf, Belege oder Kostenvoranschläge und eine nachvollziehbare Erklärung, warum vorhandene Kleidung nicht angepasst werden kann. Eine Erstausstattung mit Bekleidung kommt nach der Rechtsprechung des BSG nur in Betracht, wenn so gut wie keine brauchbare Kleidung mehr vorhanden ist.