Ein selbstständiger Bürgergeld-Empfänger reichte beim Jobcenter und vor Gericht zahlreiche Unterlagen ein, wenn auch erst nach Ablauf der Frist. Trotzdem soll er 8.544,36 Euro zurückzahlen, alles, was er in sechs Monaten erhalten hatte. In erster Instanz bekam er noch recht. Vor dem Landessozialgericht Hamburg scheiterte er aber an Belegen, die er nach eigener Aussage längst hatte.
Vorläufige Leistungen ohne angerechnetes Einkommen
Der 1959 geborene Mann war seit 2009 als Dienstleister für Film und Veranstaltungen selbstständig. Nach einem Schlaganfall im Jahr 2022 bezog er Leistungen vom Jobcenter. Im Weiterbewilligungsantrag vom 14. November 2022 gab er in der vorläufigen Anlage EKS für Januar bis Juni 2023 keine Einnahmen an, aber Betriebsausgaben von insgesamt 12.933,74 Euro.
Nach einem Jahr Bürgergeld kann die eigene Selbstständigkeit zum Problem werden
Das Jobcenter bewilligte daraufhin vorläufig 1.424,06 Euro im Monat, ohne Einkommen anzurechnen. Der Betrag setzte sich aus 502 Euro Regelbedarf, 463,71 Euro für Miete, Nebenkosten und Heizung sowie Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung von zusammen 458,35 Euro zusammen.
Bei Selbstständigen ist eine solche Bewilligung der Regelfall. Wie hoch Einnahmen und Ausgaben tatsächlich ausfallen, steht erst nach dem Bewilligungszeitraum fest. Dann entscheidet das Jobcenter nach § 41a SGB II abschließend und kann dafür Nachweise verlangen. Leistungsempfänger sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Anders als sonst führt fehlende Mitwirkung hier aber nicht nur dazu, dass künftig kein Geld fließt. Für die nicht belegten Monate stellt das Jobcenter fest, dass kein Anspruch bestand, und bereits gezahlte Leistungen müssen zurück.
Aufforderung mit Frist und Warnung
Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 forderte das Jobcenter eine abschließende EKS, Belege für Einnahmen und Ausgaben wie Rechnungen und Quittungen sowie lückenlose Auszüge aller geschäftlichen und privaten Konten an. Kreditkartenkonten waren ausdrücklich eingeschlossen. Die Unterlagen sollten bis zum 22. April 2024 vorliegen. Das Schreiben wies darauf hin, dass ohne vollständige Nachweise kein Leistungsanspruch festgestellt und die vorläufigen Leistungen in voller Höhe zu erstatten wären.
Der Mann reagierte nicht. Mit Bescheid vom 7. Juni 2024 stellte das Jobcenter fest, dass ihm im gesamten Bewilligungszeitraum keine Leistungen zugestanden hatten.
Nach dem Widerspruch kommt die Rückforderung
Mit seinem Widerspruch reichte der Mann betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) für Januar bis Juni 2023 ein und eine abschließende EKS, deren Tabelle er allerdings nicht ausfüllte. Wenig später folgten Kaufverträge über zwei Toilettenwagen. Einen davon hatte er am 3. Mai 2023 für 24.990 Euro verkauft. Den Erlös habe er für Schulden und laufende Darlehen gebraucht, erklärte er.
Das Jobcenter wies den Widerspruch am 3. September 2024 zurück. Die EKS bestehe nur aus den ersten beiden Seiten, und die angeforderten Kontoauszüge fehlten weiterhin. Am 2. Oktober 2024 klagte der Mann. Im November forderte das Jobcenter mit gesondertem Bescheid 8.544,36 Euro zurück, also sechsmal den vorläufig gezahlten Monatsbetrag.
Jobcenter zieht bei Selbstständigen die Zügel an
Sozialgericht verpflichtet Jobcenter zur vollen Zahlung
Vor dem Sozialgericht Hamburg legte der Mann erneut die BWA und die unausgefüllte EKS vor. Neu waren Auszüge seines Geschäftskontos und Umsatzanzeigen eines Privatkontos. Das Jobcenter sah sich nicht in der Pflicht, diese Unterlagen zu prüfen. Ob sie vollständig seien und ausreichten, müsse das Gericht selbst beurteilen, schrieb es im Dezember 2024.
Das Sozialgericht sah das anders. Es setzte dem Jobcenter eine Frist bis zum 21. Januar 2025, um die Unterlagen auszuwerten und den Anspruch des Mannes neu zu berechnen. Für den Fall, dass die Frist verstreicht, kündigte es an, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Jobcenter reagierte nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2025 gab das Sozialgericht dem Mann deshalb recht (Az. S 19 AS 2254/24). Das Jobcenter musste die vorläufig gezahlten Leistungen nun in voller Höhe als endgültig festsetzen. Das Gericht stützte sich dabei auf § 106a SGG. Danach kann ein Gericht Vorbringen zurückweisen, das erst nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist kommt. Weil das Jobcenter nicht nachgerechnet hatte, durfte es nach Ansicht des Sozialgerichts auch später keine niedrigere Summe mehr ansetzen. Aus den Unterlagen ergaben sich für das Gericht nur sehr geringe Einkünfte.
Landessozialgericht: Das Gericht muss selbst prüfen
Das Jobcenter ging in Berufung und hatte Erfolg. § 106a SGG schließe Rechtsansichten und Berechnungen nicht aus, stellte das LSG Hamburg klar. Zudem entbinde die Vorschrift das Gericht nicht davon, die Sach- und Rechtslage selbst vollständig zu prüfen.
Diese Prüfung ging zulasten des Mannes aus. Nach damaliger Rechtslage durfte er Unterlagen zwar noch im Gerichtsverfahren nachreichen. Der Senat wies ihn im Juni 2025 zweimal darauf hin, was fehlte. Er legte weitere Kontoauszüge, eine Transaktionsübersicht und einzelne Kreditkartenabrechnungen vor, kurz vor dem Termin noch weitere Abrechnungen. Vollständige Kreditkartenabrechnungen und Belege zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben fehlten aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Belegt war nur der Verkauf des Toilettenwagens.
In der Verhandlung räumte der Mann ein, über weitere Belege zu verfügen. Er habe es aber nicht für nötig gehalten, sie zu kopieren und einzureichen, weil sein Steuerberater bereits alles geprüft habe.
Eine BWA ersetzt keine Belege
Dieser Einwand trug nicht. Eine BWA entbindet nach dem Urteil nicht davon, die gebuchten Beträge gegenüber Jobcenter und Gericht nachzuweisen. Ein Steuerberater bucht auf Grundlage der Zahlen, die ihm sein Mandant liefert. Anders als ein Wirtschaftsprüfer bei einer Jahresabschlussprüfung übernimmt er keine Gewähr für deren Richtigkeit.
Die Anforderung des Jobcenters hielt der Senat im Rahmen der Mitwirkungspflichten für verhältnismäßig (§ 65 SGB I). Vollständige Kontoauszüge einschließlich Kreditkartenabrechnungen und Belege für Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, sei dem Mann zumutbar gewesen. Die Frist von knapp zwei Monaten war angemessen und die Belehrung über die Rechtsfolgen ordnungsgemäß. Die Nullfestsetzung erging zudem innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums.
Kontoauszüge: Was das Jobcenter sehen darf & was du schwärzen darfst
Auch die eigenen Zahlen sprechen gegen ihn
Ergänzend rechnete der Senat mit den Angaben aus der BWA, obwohl sie unbelegt waren. Auch danach war der Mann nicht hilfebedürftig.
Die BWA weist für die sechs Monate 28.598,20 Euro Betriebseinnahmen aus. Der hohe Betrag geht vor allem auf den Toilettenwagen zurück. Der Verkauf von Anlagevermögen bei laufendem Betrieb zählt beim Bürgergeld als Betriebseinnahme. Den Einnahmen stehen 25.853,40 Euro Ausgaben gegenüber. Darin enthalten sind jedoch 2.640,47 Euro Abschreibungen und 15.112 Euro Anlagenabgang. Beides sind Buchwerte und keine tatsächlichen Betriebsausgaben. Ohne sie bleiben 8.100,93 Euro Ausgaben und ein Gewinn von 20.497,27 Euro.
Das ist mehr als doppelt so viel wie die 8.544,36 Euro, die das Jobcenter in diesem Zeitraum vorläufig gezahlt hatte. Den monatlichen Bedarf von 1.424,06 Euro deckte der Gewinn nach dem Urteil auch nach Abzug der Freibeträge.
Das Landessozialgericht Hamburg hob den Gerichtsbescheid nach mündlicher Verhandlung am 23. März 2026 auf und wies die Klage ab (Az. L 4 AS 32/25). Die Revision ließ es nicht zu. Über den Erstattungsbescheid selbst hat der Senat nicht entschieden. Er baut aber auf der Nullfestsetzung auf, die nun bestätigt ist.
Seit Juli 2026 endet die Nachreichfrist mit dem Widerspruchsverfahren
Der Hamburger Fall lief noch nach altem Recht. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld, und § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II setzt eine feste Grenze. Fehlende Nachweise und Auskünfte müssen grundsätzlich spätestens im Widerspruchsverfahren beim Jobcenter eingereicht werden. Gehen sie erst ab dem Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids ein, bleiben sie bei der abschließenden Leistungsfestsetzung unberücksichtigt.
Diese neue Ausschlussfrist kann den Bürgergeld-Anspruch kosten
Selbstständige mit vorläufigen Leistungen müssen Rechnungen, Quittungen, Konto- und Kreditkartenauszüge deshalb vollständig vorlegen, solange das Verfahren beim Jobcenter läuft. Eine BWA kann diese Belege ergänzen, ersetzen kann sie sie aber nicht.